Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_752/2023
Urteil vom 10. Juli 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch (Beschimpfung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. Mai 2023
(SK 23 192).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. August 2021 der mehrfachen Beschimpfung schuldig, weil er mehrere Briefe mit ehrenrührigen Inhalten zum Nachteil eines Staatsanwalts und einer Regierungsstatthalterin versandt hatte. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1509/2021 vom 24. Februar 2022 nicht ein.
Auf ein gegen das Berufungsurteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 18. April 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. Mai 2023 kostenfällig nicht ein.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Denys ist gegenstandslos, da dieser am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die materielle Seite der Angelegenheit, d.h. das Urteil des Obergerichts vom 30. August 2021, bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Darauf nimmt der Beschwerdeführer indessen unzulässig Bezug, wenn er unter dem Titel einer "ungleichen Beweiswürdigung", einer "Sachverfälschung" oder eines "krassen Verstosses gegen das Gesetz" beispielsweise moniert, Juristen beleidigten ihn seit Jahren ungestraft, wohingegen er wegen angeblicher Beschimpfungen verurteilt werde. Die lapidare Behauptung, im Verfahren vor Vorinstanz sehr wohl Revisionsgründe genannt zu haben, ist sodann nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung nachzuweisen, sondern zeigt vielmehr nur auf, dass der Beschwerdeführer Sinn und Tragweite des Revisionsverfahrens verkennt. Er macht im Übrigen auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht keine Revisionsgründe geltend. Dass die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben könnte, ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Ansatz ersichtlich. Die behaupteten Verstösse gegen die Verfassung, insbesondere gegen das rechtliche Gehör und den Gleichheitsgrundsatz, bleiben unsubstanziiert, ebenso die angeblichen Verfahrensverletzungen. Inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill