Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_448/2023
Urteil vom 10. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dieter von Blarer,
gegen
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. Juni 2023 (810 22 229).
Sachverhalt:
A.
A.a. Gemäss den sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 9.4.1) lebte der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1988) nach eigener Aussage ab dem Jahr 2015 bis im April 2018 überwiegend in der Schweiz. In dieser Zeit sei er kaum nach Serbien zurückgekehrt und wenn, dann nur für einzelne Tage. Nach einem mindestens einjährigen Aufenthalt in Serbien sei er im August 2022 wieder in die Schweiz gekommen. Diese Aufenthalte in der Schweiz erfolgten ohne ausländerrechtliche Bewilligung.
A.b. Nachdem die Opferhilfe beider Basel A.________ dem Schutzhaus des Vereins B.________ (nachfolgend Verein B.________) zugewiesen hatte, stellte der Verein B.________ beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Amt für Migration) am 26. Juli 2021 ein Gesuch um Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit, weil es begründete Hinweise gebe, dass A.________ Opfer von Menschenhandel geworden sei. Das Amt für Migration gewährte A.________ am 10. August 2021 eine Erholungs- und Bedenkzeit bis am 26. August 2021, welche anschliessend bis am 9. September 2021 verlängert wurde.
A.c. Aufgrund eines laufenden polizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Kooperation von A.________ mit den Behörden erteilte ihm das Amt für Migration am 11. Oktober 2021 eine bis am 30. November 2021 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 teilte das Amt für Migration A.________ mit, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde, da laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft inzwischen habe ausgeschlossen werden können, dass es sich vorliegend um einen Fall von Menschenhandel handle. Zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme im Strafverfahren gegen C.________, den mutmasslichen Arbeitgeber von A.________, erstreckte das Amt für Migration die Ausreisefrist jedoch bis zum 31. Januar 2022.
A.d. Nach der Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2022 wurde das Strafverfahren gegen C.________ mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 eingestellt.
B.
B.a. Am 31. Januar 2022 ersuchte A.________ das Amt für Migration um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Eventualiter beantragte er, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, evtl. unzumutbar sei, weshalb dem Staatssekretariat für Migration die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme zu beantragen sei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 lehnte das Amt für Migration das Gesuch von A.________ sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag ab und ordnete an, dass A.________ die Schweiz bis spätestens am 31. Mai 2022 zu verlassen habe.
B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 ab und entschied weiter, dass A.________ die Schweiz spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe.
B.c. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2023 ab, soweit es darauf eingetreten ist. Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gab es nicht statt.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Erteilung einer Härtefallbewilligung bzw. die Anweisung des Amts für Migration, beim Staatssekretariat für Migration eine entsprechende Zustimmung einzuholen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung ans Amt für Migration zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Entsprechend sei das Amt für Migration anzuweisen, für ihn beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zudem sei der Entscheid der Vorinstanz betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 25. August 2023 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Im Übrigen wurde auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft liess sich ohne Antrag in der Sache vernehmen. Demgegenüber liessen sich das Amt für Migration und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM; SR 0.311.543). Rechtsprechungsgemäss vermag diese direkt anwendbare Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen (Urteile 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1.1; 2C_119/2022 vom 13. April 2022 E. 1.1; 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4; vgl. zu Art. 14 Abs. 1 lit. b ÜBM: BGE 145 I 308 E. 3.4.3). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen.
Der Beschwerdeführer ist bereits am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit darin der Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM gestellt wird.
1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer indes auch auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und e AIG (SR 142.20) sowie dessen Ausführungsbestimmungen (namentlich Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) beruft, handelt es sich dabei um eine Ermessensbewilligung und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG ; vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1.2).
Diesbezüglich können im Rahmen der vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich Rügen betreffend verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann (sog. "Star"-Praxis; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2 und 4; 114 Ia 307 E. 3c; Urteil 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.3). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer keine formellen Rügen vor, die nicht bereits im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM zu behandeln sind. Unter diesem Gesichtspunkt kann somit auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.
1.5. Als unzulässig erweist sich auch der Subeventualantrag betreffend vorläufige Aufnahme. Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme sind direkt an das Staatssekretariat für Migration zu richten (Art. 83 Abs. 1 AIG) und das Beschwerdeverfahren fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4 mit Hinweisen). Diesbezüglich steht weder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG) noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG
e contrario) zur Verfügung.
1.6. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtenen Wegweisungsvollzug steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG); die subsidiäre Verfassungsbeschwerde jedoch grundsätzlich schon:
1.6.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention; SR 0.105) geltend, was ihm ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 115 lit. b BGG verleiht (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3; 2C_124/2024 vom 27. Februar 2024 E. 4.2; zu Art. 3 Antifolterkonvention: Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 1.2), soweit die entsprechenden Rügen hinreichend begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; Urteile 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3; 2D_19/2022 vom 16. November 2022 E. 1.3; 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.2, je mit Hinweisen).
1.6.2. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 Antifolterkonvention darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
1.6.3. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er würde aufgrund seiner psychosozialen Ausgrenzung in Serbien in eine Situation geraten, die - wenn er nicht vorher Suizid begehe - seine Lebenssituation im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung in Serbien derart verschlechtern würde, dass dies einer Verletzung von Art. 3 EMRK und allenfalls Art. 3 Antifolterkonvention gleichkäme. Er würde auf der Strasse landen und müsste ein Leben führen, das in keiner Art und Weise lebenswert sei. Zudem könne das Risiko eines "Re-Trafficking" nicht ausgeschlossen werden und halte sich Serbien nicht an die Mindeststandards der entsprechenden internationalen Vereinbarungen (vgl. Beschwerde Ziff. 36 f.).
1.6.4. Soweit diese Vorbringen nicht bereits im Kontext von Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM geprüft werden (vgl. E. 4), gelingt es dem Beschwerdeführer mit diesen nicht weiter belegten Behauptungen nicht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 3 Antifolterkonvention hinreichend darzutun (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 2.1
in fine). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ; Urteil 2C_601/2023 vom 3. April 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 145 II 32 E. 5.1; Urteil 2C_87/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge hat der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen; auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde den Austrittsbericht der Psychiatrie Baselland vom 18. August 2023, das Empfehlungsschreiben der D.________ vom 18. Juli 2023 sowie die Unterstützungsbestätigung der Gemeinde U.________ vom 17. August 2023 zu den Akten. Diese Dokumente entstanden nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 12. Juni 2023 und sind folglich als echte Noven unzulässig.
Zudem legt er einen Therapiebericht seiner Psychotherapeutin vom 19. Dezember 2022 ins Recht. Er legt nicht dar, warum er sich erstmals vor Bundesgericht auf diesen Beleg beruft und inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das unechte Novum ist daher nicht zu berücksichtigen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil er im vorinstanzlichen Verfahren nicht persönlich angehört worden sei. Damit gehe auch eine willkürliche Anwendung von § 15 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO/BL; SGS 271) einher.
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört der Anspruch der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.3).
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich jedoch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 145 I 167 E. 4.1; Urteil 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4). Ausserdem schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Der Gehörsanspruch wird grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 4.1).
3.2. Gemäss § 15 Abs. 1 VPO/BL kann die präsidierende Person eine Parteiverhandlung anordnen. Geladenen Parteien sind Vorträge gestattet.
3.3. Was die Anwendung des kantonalen Rechts anbelangt, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz § 15 VPO/BL willkürlich angewendet haben soll (vgl. E. 2.1). Auf diese Rüge ist mangels hinreichender Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht näher einzugehen.
3.4. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf persönliche Befragung gestellt. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert sein soll. Ohnehin hätte die Vorinstanz einen entsprechenden Antrag mit Blick auf die Beweislage (insbesondere die Einvernahmeprotokolle aus dem Strafverfahren) wohl in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen können, ohne in Willkür zu verfallen. So hatte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Strafverfahrens mehrmals die Gelegenheit, sich mündlich zu äussern. Überdies vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern es ihm schriftlich nicht möglich gewesen sein soll, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Sofern die Gehörsrüge überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, ist sie folglich unbegründet.
3.5. In formeller Hinsicht ist das angefochtene Urteil somit nicht zu beanstanden. Es besteht entsprechend kein Anlass, die Sache im Sinne des Eventualantrags an das Amt für Migration (oder die Vorinstanz) zurückzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Opfer von Menschenhandel i.S.v. Art. 4 lit. a ÜBM und Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) anerkannt und ihm infolgedessen - obschon seine persönliche Situation dies erfordere - fälschlicherweise keine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM ausgestellt.
4.1. Die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel zu Unrecht abgesprochen hat, kann offen bleiben. Ebenso braucht nicht geprüft zu werden, ob sie in diesem Zusammenhang seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw. eine Rechtsverweigerung begangen hat ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ), indem sie sich für die Verneinung der Opfereigenschaft - so der Beschwerdeführer - "nur auf den Ausgang der Strafuntersuchung" stützte (vgl. Beschwerde Ziff. 15). Selbst wenn man dem Beschwerdeführer nämlich den Status eines Opfers von Menschenhandel zuerkennen würde, sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM mangels eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt, wie nachfolgend auszuführen ist.
4.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM erteilt jede Vertragspartei einem Opfer (von Menschenhandel; vgl. Art. 4 lit. e ÜBM) einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation erforderlich ist. Diese Bestimmung ist im Lichte von Art. 4 EMRK so auszulegen, dass die zuständige Behörde einem Opfer von Menschenhandel eine Aufenthaltsbewilligung erteilen muss, wenn sie der Ansicht ist, dass seine persönliche Situation dies erfordert (vgl. Urteile 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.1; 2C_119/2022 vom 13. April 2022 E. 3.2; 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3).
4.3. Das AIG enthält keine spezifische Bestimmung zur Konkretisierung von Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM. In seiner Botschaft verweist der Bundesrat auf die bestehenden Regelungen für schwerwiegende persönliche Härtefälle, d.h. auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE. Diesbezüglich kann analog auch die Rechtsprechung zu Art. 50 AIG, welcher ebenfalls ein Aufenthaltsrecht bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls betrifft, beigezogen werden (vgl. Urteile 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2; 2C_119/2022 vom 13. April 2022 E. 3.3; 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 8.1.1 mit Hinweisen).
Die betroffene ausländische Person muss sich demnach in einer persönlichen Notlage befinden, was bedeutet, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie schwerwiegende Nachteile zur Folge hat. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind die gesamten Umstände des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2). Art. 31 Abs. 1 VZAE enthält eine beispielhafte Aufzählung von Kriterien, die zu berücksichtigen sind, namentlich der Grad der Integration, die familiären und finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die weit gefasste Formulierung von Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM verleiht den Behörden einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Urteil 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 mit Hinweis).
4.4. Bei der Beurteilung des Härtefalls ist die besondere Situation von Opfern von Menschenhandel zu berücksichtigen (Art. 36 Abs. 6 VZAE). Diesen Umständen ist bei der Beurteilung und Gewichtung der in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien angemessen Rechnung zu tragen. Zu beachten sind beispielsweise schwere Beeinträchtigungen der Gesundheit, die im Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelt werden können (die Gesundheit des Opfers ist gefährdet), die Tatsache, dass eine Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht mehr möglich ist, oder die Gefahr, dass die betroffene Person erneut Opfer von Menschenhandel wird. Ergibt die Gewichtung der relevanten Härtefallgründe, dass eine Rückkehr nicht zumutbar ist, so kann das Gesuch trotz ungenügender Integration bewilligt werden (vgl. Urteile 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.3; 2C_119/2022 vom 13. April 2022 E. 3.4; 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 8.1.2; vgl. Staatssekretariat für Migration, Weisungen AIG vom Oktober 2013, Stand 1. Juni 2024, Ziff. 5.7.2.5, S. 114 f., <www.sem. admin.ch> unter Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich [besucht am 3. Juli 2024]).
4.5. Im vorliegenden Fall geht aus dem im angefochtenen Urteil festgestellten und in dieser Hinsicht nicht (rechtsgenüglich) als willkürlich gerügten Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.2) hervor, dass die Kriterien von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche auch im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM zu berücksichtigen sind, beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sind:
4.5.1. So hat sich der Beschwerdeführer weder besonders lang noch ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2015 kehrte er mehrmals, teils für längere Zeit, nach Serbien zurück (vgl. vorstehend A.a). Mit der dortigen Sprache und Kultur ist er nach wie vor bestens vertraut. Zudem verfügt er in Serbien über Familienmitglieder und somit ein soziales Umfeld. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers mögen die familiären Verhältnisse in Serbien zwar schwierig sein, allerdings kann er auch in der Schweiz auf keinerlei Beziehungsnetz zurückgreifen. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 35-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse, ist absolut mittellos und lebt seit dem 20. Oktober 2021 von der Sozialhilfe. Angesichts dessen ist eine gelungene wirtschaftliche, gesellschaftliche und sprachliche Integration mit der Vorinstanz zu verneinen und auf die Zumutbarkeit der Wiedereingliederung in Serbien zu schliessen.
4.5.2. Die Vorinstanz hat sich anhand der Berichte der Psychotherapeutin vom 31. Januar und 28. Dezember 2022 auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt: Den Berichten zufolge leide der Beschwerdeführer an psychischen Problemen. Laut seiner Psychotherapeutin habe der Beschwerdeführer durch die Behandlung in der Schweiz nur stabilisiert werden können - für eine nachhaltige Behandlung im Sinne einer eigentlichen Traumatherapie müsse mit einem langen Zeithorizont gerechnet werden. Gemäss der Vorinstanz zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche konkreten schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit eine Ausreise aus der Schweiz nach sich ziehen würde und inwiefern ihm die von der Therapeutin aufgezeigte Behandlung in Serbien nicht gewährt werden könnte. Allein der Umstand, dass das medizinische Angebot in der Schweiz besser sein könnte als in Serbien bzw. zu einem grösseren Teil von der öffentlichen Hand finanziert werden könnte, reiche zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht. Die Vorinstanz gelangte vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, die vergleichbaren serbischen Behandlungsangebote wahrzunehmen, was nicht zu beanstanden ist.
4.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese Beurteilung trage seiner (angeblichen) Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel nicht hinreichend Rechnung, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals, teils für längere Zeit, nach Serbien gereist (vgl. vorstehend A.a). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückkehr nun eine "heftige Retraumatisierung mit unabsehbaren Folgen" nach sich ziehen und er dort "keine menschenwürdigen Überlebenschancen" haben soll (vgl. Beschwerde Ziff. 28 f.). Im Übrigen gibt es keine Hinweise darauf, dass das abstrakte, vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierte Risiko einer Reviktimisierung - sofern ein solches überhaupt besteht - in Serbien grösser wäre als in der Schweiz (vgl. auch Urteil 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 10). Eine Rückkehr nach Serbien ist dem Beschwerdeführer folglich auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar. Es liegen damit keine Härtefallgründe vor, welche es erlauben würden, das Gesuch trotz ungenügender Integration zu bewilligen (vgl. E. 4.4).
4.7. Angesichts dieser Gesamtumstände hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner persönlichen Situation im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a ÜBM.
5.
Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Er legt jedoch nicht vertieft dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen das kantonale Recht willkürlich angewendet oder Bundesrecht verletzt haben soll. Soweit seine Vorbringen überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen, verfangen sie deshalb auch in diesem Punkt nicht.
6.
6.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
6.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun