Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_11/2024
Urteil vom 10. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Dezember 2022 (2C_234/2022).
Erwägungen:
1.
1.1. Gegenüber A.A.________ und B.A.________ legte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 (unter teilweiser Gutheissung der Einsprache) das steuerbare Einkommen der Ehegatten auf Fr. 413'100.-- (Kanton) bzw. Fr. 433'100.-- (Bund) fest (entgegen einer Selbstveranlagung von Fr. 111'736.--).
Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Eheleute A.________ erfolglos an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Anschliessend wandten sie sich an das kantonale Appellationsgericht. Dieses hiess die Rechtsmittel insoweit teilweise gut, als es um den Abzug der Kosten für einen kulinarischen Anlass ging, ansonsten wies es die Beschwerde und den Rekurs ab. In diesem Sinne wurde die Sache zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
1.2. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhoben die Eheleute A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragten, es sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Gattin in deren Architekturbüro in Übereinstimmung mit der Selbstveranlagung auf Fr. 111'736.-- festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
1.3. Mit Urteil 2C_234/2022 vom 15. Dezember 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 sowie die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 ab. Das Urteil wurde den Eheleuten A.________ am 24. Januar 2023 zugestellt.
1.4. A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersuchen um Revision des Urteils 2C_234/2022.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).
Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
3.
3.1. Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Sie werfen dem Bundesgericht im Wesentlichen vor, dieses habe im zu revidierenden Urteil ihre Kernargumente zur Anwendung einer Pauschalmethode für die Ermittlung der geschäftsmässig begründeten Fahrtkosten nicht berücksichtigt und ihre Beweisführung nicht gewürdigt.
3.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. auch Urteile 2F_8/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2; 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2).
Das zu revidierende Urteil vom 15. Dezember 2022 wurde den Gesuchstellern am 24. Januar 2023 zugestellt, wie aus der Sendungsinformation der Schweizerischen Post Nr. 98.xx.xxxxxx.xxxxxxxx hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist am 25. Januar 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 23. Februar 2023 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom 11. Juni 2024 offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angerufen wird.
Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.
4.
4.1. Auf das verspätete Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten den unterliegenden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov