Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_300/2024
Urteil vom 10. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnnen Hohl, Kiss,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre J. Schwab, Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann,
2. Handelsgericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024
(HG 23 128 [unentgeltliche Rechtspflege],
HG 23 127 [Hauptverfahren]).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) gründete im Jahr 2003 die C.________ AG. Die Gesellschaft hielt Beteiligungen an zahlreichen Tochtergesellschaften. B.A.________ ist die Ehefrau von A.A.________. Sie war zunächst die Alleinaktionärin dieser Holdinggesellschaft.
Am 28. Oktober 2015 veräusserte B.A.________ 10 % ihres Aktienkapitals an der C.________ AG an die D.________ AG. Deren Verwaltungsratspräsident, B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner 1), trat daraufhin als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied in den Verwaltungsrat der C.________ AG ein.
Das Regionalgericht Oberland im Kanton Bern eröffnete auf Antrag des Beklagten am 14. Juli 2017 den Konkurs über die C.________ AG in Liquidation.
B.
B.A.________ reichte am 31. Oktober 2023 beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Schadenersatzklage ein. Darin beantragte sie zusammengefasst, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 754 OR i.Vm. Art. 260 SchKG Fr. 5'218'269.50 und Fr. 1'206'890.96 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Juli 2023 zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 8). Weiter sei der Beklagte zur Zahlung des Wertverlustes zu verpflichten, den sie aufgrund ihrer Beteiligung an der C.________ AG in Liquidation erlitten habe. Die genaue Höhe dieses Schadens sei von einem Experten zu bestimmen (Rechtsbegehren Ziff. 9). B.A.________ bezifferte in ihrer Klagebegründung diesen Wertverlust auf maximal Fr. 90 Mio. Gestützt darauf legte das Handelsgericht den Durchschnittsstreitwert ihrer Klage auf Fr. 50 Mio. fest. In prozessualer Hinsicht ersuchte B.A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Während des hängigen Verfahrens trat B.A.________ die eingeklagten Forderungen an den Kläger ab und machte gegenüber dem Handelsgericht dessen Eintritt in den Prozess geltend. Das Handelsgericht stellte daraufhin mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 fest, dass der Kläger anstelle von B.A.________ in den Prozess eingetreten sei. Der Beklagte ersuchte am 15. Januar 2024 um Leistung einer Parteikostensicherheit durch den Kläger.
Am 1. Februar 2024 beantragte der Kläger dem Handelsgericht, das Verfahren sei auf die (fehlende) Vertretungsbefugnis des gegnerischen Rechtsvertreters zu beschränken und bis zum Entscheid hierüber zu sistieren.
Das Handelsgericht wies mit Entscheid vom 16. April 2024 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zugleich forderte es diesen auf, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 250'000.-- zu leisten. Weiter hiess es das Begehren des Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung gut und verpflichtete den Kläger, dafür Fr. 292'987.20 zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichts vom 16. April 2024 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er bedürftig und seine Klage nicht offensichtlich chancenlos sei. Ihm sei sowohl für das handels- als auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Am 13. Juni 2024 reichte der Beschwerdegegner 1 von sich aus eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf dieser dem Bundesgericht mitteilte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei beim Obergericht des Kantons Bern angefochten worden.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsschrift auf Französisch verfasst, was gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG zulässig ist. Da indessen der angefochtene Entscheid auf Deutsch erging, wird auch das bundesgerichtliche Verfahren in dieser Sprache geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1).
3.
3.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG). Sie richtet sich gegen einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) eines Handelsgerichts, das als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Praxis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 129 I 281 E. 1.1; Urteil 5A_416/2020 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Für Beschwerden gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte besteht kein Streitwerterfordernis (BGE 139 III 67 E. 1.2).
Unter Vorbehalt einer ausreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
3.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht seine Bedürftigkeit verneint.
4.1. Die Vorinstanz erwog dazu, es obliege der Partei, ihre finanzielle Situation klar und gründlich darzulegen. Dabei dürfe das Gericht an ihre Mitwirkung umso höhere Anforderungen stellen, je komplexer die Verhältnisse seien. Trotz wiederholter Hinweise habe sich der Beschwerdeführer über seine Mitwirkungsobliegenheit hinweggesetzt:
Er habe weder zu seiner Anstellung bei der E.________ AG noch zu seinen zahlreichen Verwaltungsratsmandaten Unterlagen eingereicht, die Rückschlüsse auf sein Einkommen erlauben würden.
Weiter habe das Ehepaar A.________ gemäss Steuererklärung 2021 aus der Vermietung diverser Liegenschaften in U.________ (I), V.________ (I), W.________ (D) und X.________ (D) Erträge erzielt. Der Beschwerdeführer habe weder die entsprechenden Mietverträge eingereicht noch offengelegt, wer aktuell in welcher Form an diesen Liegenschaften berechtigt sei.
Aus der Steuererklärung 2021 gehe zudem hervor, dass das Ehepaar A.________ Inhaber dreier Konti bei der Bank F.________, eines Kontos bei der Bank G.________ (Frankreich), vierer Konti bei der Bank H.________ (Deutschland) und eines Kontos bei der Bank I.________ sei. Der Beschwerdeführer habe dem Gericht keine aktuellen Kontoauszüge oder Saldierungsbelege zur Verfügung gestellt.
Unter diesen Umständen könne die Vorinstanz seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht beurteilen.
4.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, seit mehr als einem Jahr verdiene er und seine Ehefrau nichts. Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern der von der Vorinstanz geforderte Arbeitsvertrag für ihre Beurteilung relevant sein könnte. Er und seine Frau erzielten auch keine Mieteinnahmen. Vielmehr seien all ihre früheren Liegenschaften Gegenstand von Zwangsvollstreckungen. Ihre Bankkonti seien vor mehr als drei Jahren aufgelöst worden. Er erhalte keine Entschädigungen für Verwaltungsratsmandate. Seine Unternehmen seien nicht mehr in der Lage, ihren Buchhalter zu bezahlen, worauf dieser seine Dienste eingestellt habe. Aufgrund der komplexen finanziellen Verhältnisse sei er selbst ausserstande, eine eigene Steuererklärung zu erstellen. Abgesehen davon habe er der Vorinstanz zwei Betreibungsregisterauszüge eingereicht, aus denen hervorgehe, dass er über kein nennenswertes Vermögen verfüge. So dokumentiere der Auszug vom 18. Januar 2021 Betreibungen über Fr. 4'388'713.75 und derjenige vom 9. Mai 2023 über Fr. 941'191.65. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf offensichtlich falsche Tatsachen abgestützt.
4.3. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat zudem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
4.3.1. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 144 III 531 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 124 I 97 E. 3b). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1).
4.3.2. Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1; 4A_438/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 4.1). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; 4A_438/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 4.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.1.2). Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteile 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.3.1; 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2).
4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit aus Betreibungsregisterauszügen abzuleiten versucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Betreibungen und Verlustscheine erlauben bloss (gewisse) Rückschlüsse auf die Schulden einer Person. Demgegenüber äussern sie sich nicht zu ihren Einkünften und Vermögenswerten (Urteil 5A_181/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.4).
Die Vorinstanz verneinte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Sie stützte sich dabei unter anderem auf die Steuererklärung des Jahres 2021 ab. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) erzielte das Ehepaar A.________ in diesem Steuerjahr aus vier ausländischen Liegenschaften Mieterträge. Zudem war es Inhaber von neun Konti bei verschiedenen Finanzinstituten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Frage, wer im Steuerjahr 2021 in welchem Umfang an den fraglichen Immobilien und Guthaben berechtigt war. Ebenso wenig zeigte er auf, was später mit diesen Vermögenswerten genau geschehen ist. Er reichte weder aktuelle Konto- und Grundbuchauszüge noch die Steuererklärungen der Folgejahre 2022 und 2023 oder sonst irgendwelche Unterlagen ein, mit denen die Vorinstanz seine Sachdarstellung hätte überprüfen können. Vielmehr liess er es bei der pauschalen Behauptung bewenden, er erziele gegenwärtig überhaupt kein Einkommen mehr und sei völlig mittellos.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Buchhalter weigere sich, die Steuererklärungen seiner Unternehmen zu erstellen. Aufgrund der komplexen finanziellen Verhältnisse sehe er sich selbst dazu ausserstande. Die Steuererklärungen dieser Unternehmen sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vom Beschwerdeführer wird vielmehr erwartet, dass er seine eigene aktuelle Steuererklärung und sachdienliche Unterlagen zu seinem Vermögen einreicht. Dabei entbindet ihn seine offenbar komplexe Vermögensstrukturierung nicht davon, dem Gericht in verständlicher Form die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Es gelten hier qualifizierte Mitwirkungspflichten (s. oben E. 4.4.2).
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder seine Einkommens- noch seine Vermögensverhältnisse im gebotenen Mass offengelegt. Damit verstiess er gegen Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe seine Klage fälschlicherweise als aussichtslos bezeichnet.
5.1. Die Vorinstanz erwog dazu, die vom Beschwerdeführer in Rechtsbegehren Ziff. 8 eingeklagten Beträge von Fr. 5'218'269.50 und Fr. 1'206'890.96 seien Forderungen seiner Ehefrau und von I.________ gegen die C.________ AG in Liquidation. Die Forderung der Ehefrau betreffe ein Kontokorrentguthaben gegen diese konkursite Gesellschaft, diejenige von I.________ eine Kapital- und Zinsforderung gestützt auf eine Schuldanerkennung der Konkursitin. Es sei nicht möglich, diese beiden Forderungen statt aus ihren vertraglichen Grundlagen nun aus Art. 754 OR herzuleiten, wie dies der Beschwerdeführer tue. Die eingeklagten Beträge hätten nichts mit den angeblich pflichtwidrigen Verkäufen von Liegenschaften der Tochtergesellschaften der Konkursitin zu tun. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Pflichtverletzungen einen Gesellschaftsschaden in genau dieser Höhe hätten bewirken können.
Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer begründe die in Ziff. 9 seines Rechtsbegehrens eingeklagte Forderung mit dem Wertverlust auf den Aktien, welche seine Ehefrau an der C.________ AG in Liquidation halte. Der Beschwerdeführer mache hier einen reinen Vermögensschaden geltend. Da das Vermögen indessen kein absolutes subjektives Rechtsgut bilde, sei eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einem Verstoss gegen eine Verhaltensnorm beruhe, die gerade dem Schutz des Vermögens der geschädigten Person diene. Einen eigenen, direkten Schadenersatzanspruch könne der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 als Organ nur geltend machen, wenn sich seine Ehefrau entweder auf eine aktienrechtliche Bestimmung, die ausschliesslich dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz diene, oder auf ein anderes widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 OR stützen könne. Solches behaupte der Beschwerdeführer nicht. Entsprechend erweise sich sein Schadenersatzbegehren als aussichtslos.
5.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er klage gestützt auf eine Forderungsabtretung durch das Konkursamt J.________. Diese Behörde verfüge über vertiefte Kenntnis aller Umstände, die zum Konkurs der C.________ AG in Liquidation geführt hätten. Zudem sei in dieser Angelegenheit auch gegen den Beschwerdegegner 1 ein Strafverfahren hängig. Entsprechend habe seine Klage durchaus Erfolgschancen.
5.3. Als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO) sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer geht nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Sein Hinweis auf die hängigen Konkurs- und Strafverfahren vermag die nötige Darstellung seiner Chancen im vorliegenden Zivilprozess nicht zu ersetzen. Konkursämter und Strafverfolgungsbehörden eröffnen Verfahren, wenn die Voraussetzungen von Art. 188 ff. SchKG respektive Art. 300 ff. StPO erfüllt sind. Sie nehmen mit anderen Worten keine zivilprozessuale Prozesschancenbeurteilung vor. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht schlüssig auf, welche Erkenntnisse er aus dem Konkurs- und Strafverfahren betreffend die C.________ AG in Liquidation gewonnen habe. Entsprechend erweist sich seine Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Sicherstellung der gegnerischen Parteientschädigung auseinander. Folglich erübrigen sich Ausführungen dazu.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner 1 reichte am 13. Juni 2024 unaufgefordert eine Nichtanhandnahmeverfügung ein. Da diese Eingabe ausserhalb eines vom Bundesgericht angeordneten Schriftenwechsels erfolgte (Art. 102 Abs. 1 BGG), ist dem Beschwerdegegner 1 aus dem vorliegenden Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Tanner