Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1024/2023
Urteil vom 10. Juli 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. März 2023 (SB220365-O/U/ad-as).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 29. März 2023 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Februar 2022 der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und von weiteren Vorwürfen frei. In Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragten Widerruf des teilbedingten Vollzugs einer früheren Freiheitsstrafe stellte es das Verfahren ein. Es bestrafte A.________ mit zehn Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft. Weiter ordnete es die Verwendung eines beschlagnahmten Geldbetrags und, unter vorheriger Verwertung, mehrerer beschlagnahmter Lampen und Birnen zur Deckung der Verfahrenskosten an. Es entschied ausserdem über die Herausgabe und Einziehung diverser anderer Gegenstände.
2.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn freizusprechen bzw. milder zu bestrafen.
Seine Gesuche um Erstreckung der Beschwerdefrist wurden präsidialiter unter Hinweis darauf, dass es sich bei der dreissigtägigen Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG), abgewiesen.
3.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer unter anderem, weil er einerseits mittels einer selbst erstellten Hanfindooranlage in einem von zwei getarnten Räumen in einer Lagerhalle verbotenen THC- bzw. Drogenhanf hochgezogen und zu 4.3 kg Marihuana (THC-Gehalt 11-16 %) verarbeitet habe, und weil er andererseits im sich davor befindenden ungetarnten Raum 809 Cannabis-Stecklinge zwischengelagert habe, deren künftigen Blüten den zulässigen THC-Gehalt von 1 % ebenfalls überschritten hätten. Hinsichtlich des THC-Gehalts des angebauten Marihuanas stützt sich die Vorinstanz auf ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich ab (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 11 f.). Dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Sachdarstellung von diesem THC-Gehalt gewusst und das Marihuana gerade deshalb angebaut hat, rechnet sie ihm im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu, nämlich mit Hinweis auf die Fälschbarkeit der vor Ort gefundenen, die Pflanzen angeblich als legalen CBD-Hanf ausweisenden Etiketten (Pflanzenpass), auf die Weigerung des Beschwerdeführers, den Lieferanten der Pflanzen zu nennen, auf sein ursprüngliches Abstreiten der Existenz der Hanfindooranlage, auf das Fehlen einer nachvollziehbaren Erklärung für die Tarnung der Anlage hinter einer extra verbauten Wand, auf den bedingt durch diese Wand umständlichen Zugang zur Anlage (Notwendigkeit des Ab- und Wiederanschraubens der Wand) sowie auf die damaligen prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Verbindung mit den erheblichen Investitionen in die Hanfindooranlage (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 14 f.). Hinsichtlich der im Vorraum zur Hanfindooranlage gelagerten Stecklinge hält die Vorinstanz fest, dass diesbezüglich ein THC-Gehalt-Gutachten mangels Blütenmaterials nicht erstellt worden sei (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 12); in Anbetracht, dass die Stecklinge von der gleichen Sorte, vom gleichen Lieferanten und identisch (offenbar gefälscht) etikettiert gewesen seien wie die in der Hanfindooranlage verwendeten Pflanzen, hat die Vorinstanz jedoch keine Zweifel daran, dass ebenso die aus den Stecklingen gezogenen Blüten den zulässigen THC-Gehalt überschritten hätten. Dass der Beschwerdeführer ebenso davon und somit von der Drogenqualität der Stecklinge gewusst haben musste, rechnet sie ihm aufgrund seines wissentlichen und willentlichen Umgangs mit entsprechendem Pflanzenmaterial bei der von ihm betriebenen Hanfindooranlage zu (angefochtenes Urteil E. 3.6 in fine S. 17).
4.2. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und weder unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden noch sonst wie offensichtlich rechtswidrig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine von den vorinstanzlichen Ausführungen losgelöste Wiedergabe der eigenen Sichtweise, womit er den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. E. 3 oben) nicht genügt und erst recht keine Willkür zu belegen vermag. Wenn er bemängelt, es sei ungeprüft geblieben, ob die CBD-Etiketten effektiv gefälscht worden seien, übersieht er, dass die Vorinstanz ihm ein Wissen um die Drogenqualität nicht bloss wegen der Möglichkeit einer unrichtigen Etikettierung zuschreibt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung diverser anderer, gegen seine Sachdarstellung sprechender Umstände, auf deren gesamthafte Würdigung er nicht eingeht. Sein weiterer Einwand, die Drogenqualität der Stecklinge sei mittels des lediglich durchgeführten Drogenschnelltests nicht bewiesen, lässt alsdann unbeachtet, dass die Vorinstanz die Drogenqualität nicht aufgrund eines solchen Schnelltests annimmt, sondern gestützt auf die Tatsachen, dass die Stecklinge hinsichtlich Sorte, Lieferant und (falscher) Etikettierung mit den in der Hanfindooranlage verwendeten Pflanzen, die - gutachterlich bestätigt - einen unzulässig hohen THC-Gehalt aufgewiesen haben, übereinstimmen. Gänzlich an der Sache vorbei gehen letztlich seine Darlegungen zur Wiederbepflanzbarkeit der getarnten Räume mit den davor gelagerten Stecklingen, erachtet die Vorinstanz doch nicht die Verwendung der Stecklinge zum Eigengebrauch bzw. eine solche Absicht des Beschwerdeführers als zu seinem Nachteil erstellt, sondern "nur" das vorübergehende Lagern der Stecklinge (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 15-17).
4.3. Eine willkürliche oder anderweitig rechtswidrige Beurteilung der Vorinstanz betreffend die Drogenqualität der verwendeten und gelagerten Cannabis-Pflanzen und des angebauten Marihuanas sowie betreffend das diesbezügliche Wissen des Beschwerdeführers ist damit weder dargetan noch ersichtlich. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
Die Sachverhaltsfeststellung betreffend den zusätzlichen Tatvorwurf (Besitz von 179 Gramm Marihuana/Pflanzenmaterial mit einem THC-Gehalt von 5.5 %; vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 11, E. 3.7 S. 18) sowie die rechtliche Würdigung aller Vorwürfe (vgl. angefochtenes Urteil E. 4 S. 19 ff.) kritisiert der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.
Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe wendet, die er unter Hinweis auf die Grösse der Hanfindooranlage bzw. des erzielten Ertrags sowie auf die "vorlaufende Legalisierung von Cannabis weltweit" als "überhöht" kritisiert und mit einer Busse ersetzt haben möchte. Die Vorinstanz legt sowohl ihre Wahl der Freiheitsstrafe als auch deren Höhe einlässlich und unter Einbezug der relevanten Faktoren dar, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 5 S. 21 ff., insbesondere E. 5.3 ff. und E. 5.7 S. 22 ff.; Art. 109 Abs. 3 BGG). Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen oder sonst wie das ihr bei der Strafzumessung zukommende erhebliche Ermessen (vgl. dazu statt vieler BGE 144 IV 313 E. 1.2) verletzt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht erkennbar. Die Kritik ist mithin auch insoweit unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6.
Gleichermassen als unverfänglich erweisen sich schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den beschlagnahmten Gegenständen (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 6 S. 26 ff.). Er macht zusammengefasst geltend, unter jenen Gegenständen befänden sich auch solche, die noch in Neuverpackung seien und keiner Straftat zugeordnet werden könnten, die protokollarisch nicht erfasst, verschwunden und im Lager nicht auffindbar und/oder beschädigt worden seien. Was er daraus mit Blick auf das angefochtene Urteil ableitet, legt er damit indes nicht rechtsgenüglich dar. Solches ergibt sich auch nicht aus seinem weiteren Vorbringen, die Vorinstanz habe eine von ihm und seinem Sohn anhand der Situation im Lager erstellte Gesamtliste der Gegenstände "nicht ordentlich geprüft", und seinem Hinweis, ihm sei wegen der "unrechtmässigen Sicherstellung" und der deshalb nicht weiterverkaufbaren Gegenstände ein Schaden von rund Fr. 55'000.-- entstanden. Dass und weshalb ihm welche Gegenstände entgegen der vorinstanzlichen Anordnung allenfalls herauszugeben wären, zeigt der Beschwerdeführer namentlich nicht auf. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens fehlt es ferner nicht nur an jeglicher Substanziierung, sondern ergibt sich auch nicht, dass diese Thematik bereits Gegenstand des kantonalen Verfahrens gewesen bzw. die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingegangen und der Einwand deshalb unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) vor Bundesgericht zulässig wäre.
7.
Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit sie die Begründungsanforderungen überhaupt erfüllt und auf sie eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boller