Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1115/2023
Urteil vom 10. Juli 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einziehung; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 (460 20 203 und 460 2017 254).
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 16. Januar 2019 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs und der versuchten Nötigung schuldig. In drei Anklagepunkten sprach es ihn vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei frei. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 405 Tagen. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 13 ½ Monate und die Probezeit auf drei Jahre fest. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Weiteren in Bezug auf diverse Nebenfolgen, namentlich das Nichteintreten auf das Begehren um "Herausgabe des Omega-Garden-Rads" sowie die Rückgabe, Einziehung und Verwendung (unter anderem zur Kostendeckung) verschiedener Gegenstände und Vermögenswerte, insbesondere die Aufhebung einer Grundbuchsperre betreffend ein Ferienhaus in U.________, Kanton Luzern, und Verwertung dieses Grundstücks.
B.
Sowohl A.________ also auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führten gegen das kantonsgerichtliche Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob am 19. August 2020 das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ auf und wies die Sache in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 3 BGG an dieses zur Verbesserung betreffend die Punkte der Kostenfolgen (des Vorverfahrens, Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens) sowie der Einziehung und Verwertung verschiedener Gegenstände zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_224/2020). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das Bundesgericht mit gleichem Urteil vollumfänglich ab (Verfahren 6B_193/2020).
C.
Das Kantonsgericht stellte am 3. August 2023 die Rechtskraft der nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bildenden Punkte fest. Hinsichtlich der noch zu beurteilenden Kostenfolgen sowie Einziehung und Verwertung diverser Gegenstände fasste es einen neuen, von seinen bisherigen Anordnungen teilweise abweichenden Entscheid.
D.
A.________ gelangt gegen das neue Urteil des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 erneut mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil sei insofern abzuändern, als ihm (1.) insgesamt zehn Mobiltelefone, ein Laptop und ein Drucker nach Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben seien, (2.) die Grundbuchsperre betreffend das in seinem Eigentum stehende Ferienhaus in U.________, Kanton Luzern, und die Beschlagnahme der zugehörigen Baupläne aufzuheben seien, von einer Verwertung dieser Objekte abzusehen sei und sie zu seinen Gunsten freizugeben seien, und (3.) eine Entschädigung von Fr. 7'500.-- für ein beschlagnahmtes und irrtümlich vernichtetes "Omega-Garden-Rad" zu seinen Gunsten festzusetzen und diese Entschädigung mit den ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen sei. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache an dieses zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
Das gleichzeitig gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde am 6. Oktober 2023 präsidialiter teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
E.
Das Kantonsgericht stimmte mit Verfügungen vom 30. Januar und 12. Februar 2024 dem bei ihm nach Beschwerdeerhebung eingegangenen Begehren von A.________ um vorzeitige Verwertung (freihändiger Verkauf) seines Ferienhauses in U.________ zu, unter der Bedingung der Verwendung eines Teils des Verkaufserlöses zur teilweisen Begleichung der Verfahrenskosten sowie Bezahlung einer Ersatzforderung. Nach dem Vollzug der Verwertung ordnete das Kantonsgericht mit Verfügung vom 9. April 2024 die Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend das Ferienhaus und Löschung derselben im Grundbuch an.
Erwägungen:
1.
Die vorzeitige Verwertung des Ferienhauses in U.________ (und der zugehörigen Baupläne) erfolgte im Interesse des Beschwerdeführers und tangiert die vom Bundesgericht verfügte (teilweise) aufschiebende Wirkung nicht (vgl. die diesbezügliche Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2023 E. 3). Die Rügen des Beschwerdeführers, die sich gegen die vorinstanzlich angeordnete Verwertung dieses Ferienhauses samt Bauplänen richten, sind mit dem Vollzug der vorzeitigen Verwertung dieser Objekte gegenstandslos geworden. Aufgrund des dahingefallenen Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) braucht auf die betreffende Kritik nicht mehr eingegangen zu werden. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist insoweit in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben.
2.
Zu behandeln bleiben zum einen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Einziehung von zehn Mobiltelefonen und eines Laptops mit Drucker.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien die einschlägigen Voraussetzungen der Sicherungseinziehung von Art. 69 StGB nicht erfüllt. Die Vorinstanz unterlaufe das gesetzliche Erfordernis des Deliktskonnexes, indem sie die Einziehung auf eine reine Vermutung stütze, die Mobiltelefone seien für die Kommunikation mit Mittätern bestimmt gewesen. Eine abstrakte Eignung zur Deliktsbegehung ohne jeglichen Deliktskonnex genüge aber nicht. Weiter fehle es an der zusätzlichen Voraussetzung einer künftigen Gefährdung, verneine die Vorinstanz doch in ihren Ausführungen zum teilbedingten Vollzug im (ersten) Urteil vom 16. Januar 2019 zutreffend eine Schlechtprognose. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er wieder straffällig werde, wenn die Mobiltelefone an ihn herausgegeben würden, zumal zu Recht nicht behauptet werde, die Legalprognose hänge von der Herausgabe dieser Gegenstände ab. Die Einziehung sei schliesslich auch unverhältnismässig, da sie sich mit Blick auf die rein hypothetische Möglichkeit der Verwendung der Mobiltelefone für weitere Betäubungsmitteldelikte nicht als zweckmässig erweise, die Mobiltelefone problemlos wiederbeschafft werden könnten, diese altersbedingt ohnehin nur noch beschränkt gebrauchstauglich und zudem wegen der darauf enthaltenen Daten von erheblichem persönlichem Interesse für ihn selbst seien. Analoges gelte bezüglich des Laptops und Druckers, hinsichtlich welcher die Vorinstanz keine Ausführungen zu den Einziehungsgründen mache und daher überdies (erneut) ihre Begründungspflicht und sein Gehörsrecht verletze.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).
2.2.2. Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 132 II 178 E. 4). Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81 E. 4.2; Urteile 7B_628/2023 vom 19. April 2024 E. 2.1.2; 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5; je mit Hinweisen). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahrscheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b; 124 IV 121 E. 2a).
2.2.3. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (Urteile 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1; 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4).
2.3. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Kritik betreffend die Einziehung der Mobiltelefone nicht durch.
2.3.1. Anders als er meint, leitet die Vorinstanz den Deliktskonnex der Mobiltelefone nicht aus einer blossen Vermutung ab, die auf einer abstrakten Eignung der Gegenstände zur Deliktsbegehung beruht. Sie verweist zur Begründung des Deliktsbezugs vielmehr darauf, dass der Beschwerdeführer immer wieder andere Mobiltelefone und SIM-Karten zur Kommunikation mit den jeweiligen Mittätern benutzt habe, und folgert daraus, die aufgefundenen Mobiltelefone (und SIM-Karten) schienen für solche illegalen Tätigkeiten bestimmt gewesen zu sein (angefochtenes Urteil E. III.AB.b.ii.α.1 S. 51, E. II.AB.b.ii.δ.1 S. 53). Nachdem der Beschwerdeführer die Feststellung einer Kommunikation mit seinen Komplizen mittels welchselnder Geräte genauso wenig als willkürlich beanstandet wie jene, es sei dabei um illegale Tätigkeiten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gegangen, und dementsprechend davon ohne Weiteres auszugehen ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), erweist sich die vorinstanzliche Folgerung, die Mobiltelefone (und SIM-Karten) seien für eine entsprechende Kommunikation und damit für deliktisches Verhalten bestimmt gewesen, ihrerseits weder als willkürlich noch sonst wie rechtswidrig. Entgegen dem Beschwerdeführer fehlt es mithin nicht an "jeglichen Hinweisen auf eine deliktische Verwendung" der Mobiltelefone, sondern lässt sich einen Deliktsbezug hinsichtlich dieser Gegenstände - deren Besitz in der aufgefundenen grossen Anzahl und insbesondere in Verbindung mit den ebenfalls vorgefundenen diversen SIM-Karten bereits per se auffällig ist - unter den gegebenen Umständen mit guten Gründen annehmen.
2.3.2. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage der konkreten künftigen Gefährdung. Die Vorinstanz leitet diese daraus ab, dass der Beschwerdeführer mehrmals einschlägig vorbestraft ist und im vorliegenden Fall erneut wegen teilweise schwerer Betäubungsmittelkriminalität zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (angefochtenes Urteil a.a.O.). Das ist unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden; insbesondere ist auch ein Widerspruch zu den vorinstanzlichen Ausführung bei der Strafzumessung nicht auszumachen. Die Vorinstanz verneint dort zwar das Vorliegen einer "offensichtlichen Schlechtprognose" und spricht die Freiheitsstrafe in Berücksichtigung der Bewährungsaussichten nicht vollständig unbedingt aus, sondern gewährt dem Beschwerdeführer den teilbedingten Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB. Sie erachtet die Voraussetzungen für den Letzteren indes nur "ganz knapp" als erfüllt, schöpft den von Art. 43 Abs. 2 StGB vorgegebene Rahmen für den vollziehbaren Teil der Strafe vollständig aus und setzt zudem die Probezeit auf drei Jahre fest (vgl. Urteil der Vorinstanz vom 16. Januar 2019 E. V.3.7 S. 48). Die Vorinstanz hegt damit, wenngleich nicht geradezu zur Annahme einer eigentlichen Schlechtprognose führende, so dennoch bedeutsame Zweifel an der Legalbewährung des Beschwerdeführers. Diese Zweifel genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 69 StGB zu bejahen, die eine Einziehung nach dieser Norm rechtfertigt. Dass die Mobiltelefone wegen ihres Alters für eine Kommunikation gänzlich untauglich wären und deshalb eine Gefährdung ausgeschlossen wäre, behauptet und begründet der lediglich eine altersbedingt
beschränkte Gebrauchstauglichkeit der Mobiltelefone geltend machende Beschwerdeführer im Weiteren nicht. Auch in dieser Hinsicht kann er folglich nichts für sich ableiten.
2.3.3. Den Erwägungen der Vorinstanz ist alsdann zu entnehmen, dass sie mit Blick auf die Verhältnismässigkeit (implizit) davon ausgeht, die Einziehung der Mobiltelefone zur Vernichtung bzw. zur Verwertung, eventualiter Vernichtung, sei geeignet und erforderlich, um die von ihnen in den Händen des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, und dieser Eingriff stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherungszweck (vgl. angefochtenes Urteil E. III.AB.a.1.2 S. 50 i.V.m. E. III.AB.b.iii.1 f. S. 60 f.).
Der Beschwerdeführer vermag dem ebenfalls nichts entgegen zu setzen: Mit seinem alleinigen Hinweis darauf, bei den Mobiltelefonen handle es sich um problemlos wiederbeschaffbare Gegenstände des täglichen Gebrauchs, kann er deren Einziehung nicht die Zweckmässigkeit absprechen, genügt nach der Rechtsprechung doch für die Bejahung der Zweckmässigkeit je nach den konkreten Umständen, wenn die Einziehung zumindest eine Verzögerung oder Erschwerung weiterer Delikte des Täters zur Folge hat (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.4.3; 137 IV 249 E. 4.5.2; Urteile 1B_254/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2; 1B_556/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.2). Das trifft hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Mobiltelefone zu. Die durch die Einziehung geschaffene Hürde ist zwar wegen der relativ einfachen Substituierbarkeit der Telefone eher gering; dies lässt die Einziehung aber jedenfalls angesichts des altersbedingt kaum noch grossen Werts der Geräte und des deshalb ebenfalls als gering zu bewertenden Eingriffs in das Eigentum des Beschwerdeführers noch nicht als unverhältnismässig erscheinen. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Zweck-Mittel-Relation ist mit Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers weiter festzuhalten, dass es sich bei den Mobiltelefonen zumindest teilweise um nicht in seinem persönlichen Gebrauch stehende, ausrangierte Geräte handelt (vgl. angefochtenes Urteil E. III.AB.b.ii.α.1 S. 51). Allenfalls gleichwohl noch auf den Geräten vorhandene persönliche Daten könnten vorab mittels Kopie gesichert werden, weshalb solche Daten einer Einziehung ebenfalls nicht entgegenstehen. Dass die Vorinstanz die Einziehung der Mobiltelefone ohne vorherige Möglichkeit für eine entsprechende Datensicherung angeordnet hat, ist ihr nicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er im Untersuchungsverfahren und/oder in den kantonalen Gerichtsverfahren das Vorhandensein persönlicher Daten auf den Mobiltelefonen je vorgebracht hätte. Er weist vielmehr erstmals vor Bundesgericht darauf hin. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es jedoch nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2). Solche Rügen können nicht für das Rechtsmittelverfahren "aufgespart" werden, sondern der Beschuldigte oder sein Anwalt muss zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (vgl. Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte, sofern sich denn tatsächlich von ihm als schutzwürdig erachtete persönliche Daten auf den Mobiltelefonen befinden sollten, Anlass gehabt, darauf bereits im Untersuchungsverfahren und jedenfalls in den kantonalen Gerichtsverfahren hinzuweisen. Indem er das unterlassen hat, obwohl er die Einziehung immerhin beanstandet hat, und erst vor Bundesgericht erstmals die Existenz solcher Daten anführt, handelt er verspätet und verdient sein Vorbringen keinen Rechtsschutz. Im Übrigen substanziiert er seinen Einwand betreffend das Vorhandensein persönlicher Daten nicht hinreichend und legt er nicht dar, weshalb ihm das unmöglich wäre. Sein Einwand genügt damit zudem den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 205 E. 2.6). Auf seine Kritik ist insoweit nicht einzutreten. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Verwertung bzw. Vernichtung der Objekte bemängelt der Beschwerdeführer ferner nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
2.4. Dazu, weshalb der Laptop und Drucker einzuziehen seien, sind dem angefochtenen Urteil hingegen keine Ausführungen zu entnehmen. Die Vorinstanz äussert sich einzig zu den Einziehungsgründen der am gleichen Ort aufgefundenen drei Mobiltelefone und zwei SIM-Karten sowie leeren "Minigrip-Beutel" (vgl. angefochtenes Urteil E. III.AB.b.ii.δ.1 S. 53). Die Einziehung des Laptops und Druckers lässt sich daher nicht nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Es kann insbesondere auch nicht angenommen werden, Laptop und Drucker seien bei der Begründung der Einziehung der Mobiltelefone bloss versehentlich unerwähnt geblieben, nachdem sich die besagte Begründung (bisherige Kommunikation des Beschwerdeführers mit Mittätern via wechselnder Mobiltelefone und SIM-Karten, vgl. E. 2.3.1 oben) nicht ohne Weiteres auf den Laptop und Drucker übertragen lässt. Damit fehlt es an den massgeblichen Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art, anhand derer die Überlegungen der Vorinstanz nachvollzogen werden könnten. Wie bereits im ergangenen Bundesgerichtsurteil vom 19. August 2020 angeführt, hat die Vorinstanz indes gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG in ihrem Urteil eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen ihre Entscheidung beruht (vgl. Urteil 6B_193/2020 und 224/2020 vom 19. August 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Hieran fehlt es in Bezug auf die bemängelte Einziehung des Laptops und Druckers, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt (erneut) ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nachkommt und zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletzt. Eine Heilung dieses Mangels im bundesgerichtlichen Verfahren, die ausnahmsweise möglich ist (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen), fällt ausser Betracht, da die Beurteilung der Einziehbarkeit des Laptops und Druckers über eine blosse Rechtsfrage hinausgeht, namentlich von allfälligen (tatsächlichen) Feststellungen zur Verwendung und Bestimmung der Gegenstände abhängt, die sich dem angefochtenen Urteil nicht ohne Weiteres entnehmen lassen und nicht das Bundesgericht anhand der Akten oder sonstiger Umstände zu treffen hat.
2.5. Die an der Einziehung geübte Kritik erweist sich nach dem Gesagten teilweise, d.h. hinsichtlich der Begründung der Einziehung des Laptops und Druckers, als begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Zum anderen ist der vom Beschwerdeführer als fehlerhaft bemängelte Umgang der kantonalen Behörden mit seinem Begehren betreffend das "Omega-Garden-Rad" zu beurteilen.
3.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er habe im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'500.-- für das beschlagnahmte und irrtümlich vernichtete "Omega-Garden-Rad" sowie die Anrechnung dieser Entschädigung an die ihm auferlegten Verfahrenskosten beantragt. Dieses Begehren, auf das die Erstinstanz fälschlicherweise nicht eingetreten sei und das die Vorinstanz im ersten Berufungsverfahren in Verletzung ihrer Begründungspflicht unbeachtet gelassen habe, hätte die Vorinstanz im Rückweisungsverfahren in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 6B_193/2020 und 224/2020 vom 19. August 2020 behandeln müssen. Es sei jedoch erneut nicht behandelt worden. Anders als die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführe, stehe einer Behandlung nicht die Rechtskraft ihres ersten Berufungsurteils vom 16. Januar 2019 entgegen, denn die fragliche Thematik sei Gegenstand seiner ersten Beschwerde an das Bundesgericht gewesen, die zur Rückweisung geführt habe. Indem die Vorinstanz ihre umfassende Kognition im Rückweisungsverfahren erneut nicht ausübe, sondern bloss auf das erstinstanzliche Nichteintreten auf sein Entschädigungs- und Verrechnungsbegehren verweise, übergehe sie sein Vorbringen und werde sie ihrer Begründungspflicht weiterhin nicht gerecht. Sein Begehren sei zu prüfen und in der Sache gutzuheissen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil, die Erstinstanz habe den fraglichen Antrag des Beschwerdeführers offenkundig irrtümlich als einen solchen um Herausgabe des "Omega-Garden-Rads" verstanden. Trotz dieses Versehens stehe offenkundig fest, dass die Erstinstanz faktisch auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'500.- für das vernichtete "Omega-Garden-Rad" zuzusprechen und dieser Betrag sei in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO sogleich mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen, nicht eingetreten sei. Sie (die Vorinstanz) habe in ihrem ersten Urteil vom 16. Januar 2019 das erstinstanzliche Urteil in der vorgenannten Sache bestätigt. In der gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde habe der Beschwerdeführer weder die in Rede stehende Dispositiv-Ziff. I/III/5 i.V.m. Anhang Ziff. III/4 des zweitinstanzlichen Urteils (die das fragliche Nichteintreten der Erstinstanz betrifft) angefochten noch einen Antrag auf Schadenersatz für das vernichtete "Omega-Garden-Rad" gestellt. Im Rückweisungsverfahren sei es ihr (der Vorinstanz) aufgrund der Bindungswirkung des rückweisenden Bundesgerichtsurteils vom 19. August 2020 verwehrt, vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde beim Bundesgericht nicht gerügte Punkte zu beurteilen. Weil der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Zusprechung von Schadenersatz für das vernichtete "Omega-Garden-Rad" nicht verlangt habe, bilde diese Schadenersatzfrage folglich nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens (angefochtenes Urteil E. I.BC.b.2 S. 34 f.).
3.3. Im Fall eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids darf sich die mit der neuen Entscheidung befasste untere Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 7B_270/2022 vom 23. Oktober 2023; E. 2.2.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.4. Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner ersten bundesgerichtlichen Beschwerde unter anderem gegen die von der Vorinstanz mit Urteil vom 16. Januar 2019 angeordnete Einziehung und Verwertung verschiedener Gegenstände. Er bemängelte eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Einziehungsvoraussetzungen gemäss Art. 69 StGB und seinen diesbezüglichen, berufungsweise vorgetragenen Vorbringen. Im Rahmen dieser Kritik zitierte er ausdrücklich seine in der Berufungserklärung vorgebrachte Argumentation, mit der er sein dortiges Begehren um Entschädigung für das vernichtete "Omega-Garden-Rad" und Anrechnung derselben an die Verfahrenskosten begründete (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_224/2020 Rz. 85 S. 40). Der Beschwerdeführer beanstandete darüber hinaus in seiner damaligen Beschwerde an das Bundesgericht die Kostenfestsetzung bzw. -verlegung der Vorinstanz und monierte unter anderem, diese habe sich auch insoweit mit seinen Vorbringen nicht befasst (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_224/2020 Rz. 46 ff. S. 27 ff.). Wie eingangs erwähnt, hiess das Bundesgericht die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers in den besagten Punkten wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Urteils gut und wies die Sache in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zur Verbesserung zurück. Dabei hielt es explizit fest, dass es im angefochtenen Urteil an einer (rechtsgenügenden) Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen von Art. 69 StGB fehle und die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung vertretenen Standpunkte zur Kostenauflage vollständig unerwähnt geblieben seien (vgl. Urteil 6B_193/2020 und 224/2020 vom 19. August 2020 E. 3, 4 und 6 sowie Sachverhalt lit. B. oben).
Die Schadenersatz- und Anrechnungsfrage betreffend das vernichtete "Omega-Garden-Rad" bildet bei dieser Sachlage Teil der vom Beschwerdeführer mit seiner ersten Bundesgerichtsbeschwerde zum Verfahrensgegenstand gemachten Einziehungs- und Kostenthematik. Sie war von der Vorinstanz im Rückweisungsverfahren, in dem es um diese Punkte ging, folglich zu beurteilen. Dass der Beschwerdeführer die einschlägige Dispositiv-Ziffer des ersten vorinstanzlichen Urteils in den Anträgen seiner dagegen erhobenen (ersten) Bundesgerichtsbeschwerde nicht explizit erwähnt bzw. das fragliche Begehren dort nicht wiederholt hat, ändert hieran nichts. Die Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils vom 19. August 2020 steht der Behandlung des Begehrens betreffend das "Omega-Garden-Rad" mithin nicht entgegen, sondern gebietet diese. Indem die Vorinstanz das Begehren ungeprüft liess, nahm sie die ihr zukommende umfassenden Kognition als Rechtsmittelbehörde, auf die sie bereits im ergangenen Bundesgerichtsurteil in E. 3.5 hingewiesen wurde, nicht wahr und verletzt sie abermals ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Es ist nicht am Bundesgericht, anstelle der Vorinstanz über dieses Begehren zu entscheiden, zumal es auch insofern an den nötigen Sachverhaltsfeststellungen mangelt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.
4.
4.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, bzw. soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich mit der Frage der Einziehung des beschlagnahmten Laptops und Druckers und mit dem Begehren betreffend das "Omega-Garden-Rad" (erneut) befassen und diesbezüglich einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid treffen müssen.
4.2. Die Rückweisung erfolgt wiederum prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Auf eine Einladung zur Vernehmlassung kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden (vgl. Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin wird anlässlich der Neubeurteilung ihr Gehörsrecht erneut wahrnehmen können.
4.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Gleiches gilt im Ergebnis für den Fall der Verfahrensabschreibung, sofern sich der mutmassliche Ausgang des abgeschriebenen Prozesses, wie vorliegend, nicht ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Urteil 7B_142/2022 vom 25. August 2023 E. 9.2.1 mit Hinweis auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP und die einschlägige Rechtsprechung).
Dem Beschwerdeführer sind demgemäss im Umfang der Verfahrensabschreibung sowie seines Unterliegens Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kanton Basel-Landschaft trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die vom teilweise unterliegenden Kanton Basel-Landschaft zu tragen ist (Art. 64 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. August 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, bzw. soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boller