Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_919/2023
Urteil vom 10. Juli 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Meret Lotter, und diese substituiert durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher versuchter Diebstahl; Schuldfähigkeit, Gutachten; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Februar 2023 (SB200420-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A.________ vor, er habe am 9. September 2019 und am 22. November 2019 in verschiedenen Ortschaften versucht, diverse Personenwagen zu öffnen, um daraus Vermögenswerte zu entwenden. Teilweise sei es beim Versuch geblieben, da die Fahrzeuge verschlossen gewesen seien. In zwei Fällen sei er ertappt worden, wobei er in einem Fall nichts entwendet habe. Weiter legt die Staatsanwaltschaft A.________ zur Last, er habe am 22. September 2019 in U.________ ungebeten einen umfriedeten Garten betreten.
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 2. Juni 2020 des mehrfach versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Berufung und A.________ Anschlussberufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 14. Februar 2023 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil bezüglich der Vernichtung, der Kostenfestsetzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs stellte es ein. Hingegen bestätigte das Obergericht den Schuldspruch wegen mehrfach versuchten Diebstahls und erkannte auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2021. Schliesslich verwies es A.________ für drei Jahre des Landes.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, (1.) die Dispositivziff. 2 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 5 (fakultativer Landesverweis) sowie 7 und 8 (Kostenauferlegung bzw. Nachforderungsrecht zu seinen Lasten) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2023 seien aufzuheben. (2.) Er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die angeklagten, nicht ohnehin eingestellten Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. (3.) Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sei abzusehen. (4.) Für die zu Unrecht erlittene Haft sei ihm eine angemessene Genugtuung (zuzüglich Zins ab mittlerem Verfallstag), mindestens aber Fr. 200.-- pro Hafttag (bei 195 Hafttagen; zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfallstag), zuzusprechen. Eventualiter zu den Anträgen 2-4 sei das Verfahren an die erste Instanz, subeventualiter an die Vorinstanz, zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG). Da die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, erübrigt sich ein solcher ohnehin.
1.2. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 409 Abs. 2 StPO und von Art. 80 BGG. Im Wesentlichen legt er dar, das forensisch-psychiatrische Gutachten betreffend seiner Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit sei erst im Berufungsverfahren eingeholt worden. Da ein derartiges Beweismittel weitreichende Konsequenzen haben könne, sei von einem wesentlichen Mangel i.S.v. Art. 409 StPO auszugehen, zumal sich eine Begutachtung gemäss Art. 20 StGB bereits im Untersuchungsverfahren aufgedrängt hätte. Entsprechend sei eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich. Angesichts der Wesentlichkeit bzw. der möglichen Konsequenzen eines solchen Gutachtens müsse er sich dazu zwingend vor zwei Instanzen mit voller Kognition äussern können. Seine Verteidigung habe deshalb eine Rückweisung der Angelegenheit an die erste Instanz beantragt. Weil die Vorinstanz die Sache aber nicht zurückgewiesen habe, verletze sie seine Verteidigungsrechte, seinen Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug, auf rechtliches Gehör und damit insgesamt auf ein faires Verfahren (Beschwerde S. 41 ff. Ziff. 148 ff.).
2.2. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.2; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO) und stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt (siehe Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend beschränkte sich die Vorinstanz darauf, ein (aktuelleres) forensisch-psychiatrisches Gutachten des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben, nachdem dessen Schuldfähigkeit bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen konnte die Verteidigung sowohl die Erkenntnisse des Gutachtens in Zweifel ziehen, als auch Fragen an die sachverständige Person stellen (Urteil S. 10 ff. E. II.2). Die Anordnung eines (neuen) Gutachtens im Rahmen des Berufungsverfahrens stellt eine Beweiserhebung nach Art. 389 Abs. 3 StPO dar. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO verneint, der zwingend zur Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte führen müssen.
3.
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor, weil sie auf ein unvollständiges, nicht schlüssiges sowie widersprüchliches und daher unverwertbares Gutachten abstelle. Zudem verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK) und damit insgesamt seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK), aber auch Art. 20 StGB.
Zusammengefasst legt er dar, das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 2. März 2022 sei bereits aus formellen Gründen unverwertbar. Auch die weiteren Mängel beträfen zentrale Punkte des Gutachtens, sodass es keine rechtsgenügende Grundlage für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit darstellen könne. Angesichts der Widersprüchlichkeit, der fehlenden Schlüssigkeit des Gutachtens und der im Ergebnis offen gelassenen, unklaren und nicht begründeten Diagnosestellung sowie aufgrund des Umstands, dass es erheblich von früheren Gutachten abweiche, wäre zumindest ein Vorgehen nach Art. 189 StPO angezeigt gewesen. Indem die Vorinstanz die Sachverständige zum erläuterungsbedürftigen Gutachten nicht einmal befragt habe, verletze sie neben Art. 189 StPO ebenso Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Beschwerde S. 7 ff.).
3.2. Zunächst hält die Vorinstanz fest, betreffend den Beschwerdeführer sei ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dieses sei von Dr. med. B.________ am 2. März 2022 (nachfolgend: Gutachten B.________) erstattet worden. Im Folgenden geht die Vorinstanz auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Beschwerdeführers ein und legt dar, weswegen sie zum Schluss gelangt, es lägen keine Umstände vor, die zu einer Unverwertbarkeit dieses Gutachtens führen würden. Ebenso wenig seien Gründe ersichtlich, weshalb dem Gutachten nicht gefolgt werden könne. Es sei darauf abzustellen. Folglich sei von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (Urteil S. 24-40 E. V; erstinstanzliches Urteil S. 45 ff. E. 4; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183).
Auf der Grundlage des Gutachtens B.________ erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer leide unter einer leichten Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen und einem schädlichen Gebrauch von Opioiden sowie Sedativa. Sie erachtet die Schlussfolgerungen der Sachverständigen als nachvollziehbar und schlüssig; diese lege ihre Befunde einleuchtend und fundiert begründet dar. Die Vorinstanz fasst das Gutachten B.________ zusammen, wobei sie die ihr wesentlich erscheinenden Aspekte der gutachterlichen Erkenntnisse zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hervorhebt. Sie gelangt zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren stünden mit den Erkenntnissen der Sachverständigen im Einklang. Demnach sei die leichte Intelligenzminderung beim Beschwerdeführer nicht so ausgeprägt, dass bei den Anlassdelikten dessen Einsichtsfähigkeit tangiert gewesen sei. Dessen Angaben wiesen darauf hin, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er unerlaubte Handlungen begangen habe. Zudem seien die Anlassdelikte sehr simpel und damit auch für eine Person mit nur geringen intellektuellen Fähigkeiten zu erfassen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über relevante Einschränkungen, ihm gehe aber nicht jegliche Fähigkeit ab, Situationen zu erfassen und im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf zu reagieren. Schliesslich erachtet die Vorinstanz die gutachterlichen Einschätzungen betreffend die Steuerungsfähigkeit als überzeugend und geht beim Beschwerdeführer von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Er mache nicht geltend, dass er bei der Verübung der Taten intoxikiert gewesen sei (Urteil S. 34 ff. E. V.5).
3.3.
3.3.1. In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweis). Wird eine Verletzung von Grundrechten behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.3.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe ( Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB ). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteile 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen).
3.3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV; vgl. zum Willkürbegriff und den diesbezüglichen Rügeanforderungen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 2.3; 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B_1155/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_1329/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6: 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
3.4. Die gegen das Gutachten B.________ und dessen Würdigung durch die Vorinstanz gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz geht einlässlich auf die grösstenteils bereits in ihrem Verfahren erhobenen Einwände des Beschwerdeführers gegen das vorerwähnte Gutachten bzw. gegen dessen Erstellung ein (Urteil S. 24-40 E. V; erstinstanzliches Urteil S. 45 ff. E. 4; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183; Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten B.________, kantonale Akten act. 193, und seine Eingabe vom 18. Juli 2022, kantonale Akten act. 203). Namentlich zeigt sie akkurat und nachvollziehbar auf, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden kann. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 24-40 E. V).
3.5. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, genügt er von vornherein den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies ist etwa der Fall, wenn er - ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid - (seitenweise) aus den kantonalen Akten zitiert (z.B. Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 15 ff.). Dies ist ebenso der Fall, wenn er geltend macht, es sei davon auszugehen, dass er nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, da keine diesbezügliche, von ihm unterzeichnete Bestätigung vorliege (Beschwerde S. 20 Ziff. 54 f.). Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, aus dem Gutachten gehe hervor, dass die sachverständige Person den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass er nicht verpflichtet sei, an der Untersuchung mitzuwirken, dass seine Angaben im Gutachten Verwendung finden könnten und dass sie gegenüber dem Auftraggeber offenbarungspflichtig sei (Urteil S. 32 E. 2.2.5).
3.6. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Akten sich das Gutachten B.________ stütze. Es enthalte kein detailliertes Aktenverzeichnis. Zudem habe die Sachverständige die auszugsweise wiedergegebenen Aktenstellen ungenügend bezeichnet (Beschwerde S. 20 f. Ziff. 56-61).
Diese Ausführungen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet. Entsprechend den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S. 26 E. 2.2.1) konnte die Sachverständige auf sämtliche Akten der Verfahren mit den Geschäftsnummern SB200420-O, SB210007-O, DG200011-H, DG210004-H und DG-210007-H zugreifen. Somit ist hinreichend bekannt, welche Akten ihr zur Verfügung standen. Mit der Vorinstanz ist ferner darauf hinzuweisen, dass in einem Gutachten nicht sämtliche zur Verfügung gestellten Akten einzeln aufzulisten sind. Zudem ist vorliegend ohne Weiteres ersichtlich, welche Verfahrensakten berücksichtigt wurden, insbesondere auch weil die Quellen im Gutachten so bezeichnet werden, dass sie in den Akten aufgefunden werden können (siehe Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 3-39). Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es - namentlich aufgrund des beachtlichen Aktenumfangs - hilfreich gewesen wäre, die Zitate auch mit einer allfälligen Verfahrens- bzw. Dossiernummer zu versehen. Unerfindlich ist jedoch sein Einwand, es könne nicht nachvollzogen werden, welche früheren Unterlagen der Expertin zur Verfügung gestanden hätten (Beschwerde S. 21 Ziff. 60) : Unter dem Titel "Frühere Unterlagen" bezeichnet das Gutachten nicht nur die Art der jeweiligen Dokumente sowie deren Datum, sondern auch deren Verfasser oder Verfahren und den zusammengefassten Inhalt (Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 33 ff.).
3.7.
3.7.1. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, die Gutachterin B.________ habe ihn ungenügend exploriert. Aufgrund seines Krankheitsbildes wären weitere Gespräche erforderlich gewesen. Die Sachverständige sei in voreingenommener Weise davon ausgegangen, dass er sich nicht auf eine konstruktive Begutachtung einlassen werde. Damit handle es sich beim Gutachten B.________ faktisch um ein unzulässiges und unverwertbares Aktengutachten (Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 31-45).
3.7.2. Hierzu stellt die Vorinstanz zusammengefasst fest, gemäss unbestrittenen Darlegungen im Gutachten habe der erste Explorationstermin im August 2021 10 Minuten gedauert. Sodann habe im November 2021 ein einstündiger Termin stattfinden können, der vom Beschwerdeführer aber abgebrochen worden sei. Am letzten Termin im Januar 2022 sei zunächst eine neuropsychologische Testung des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Das anschliessende Untersuchungsgespräch sei schliesslich auf dessen Wunsch nach 20 Minuten abgebrochen worden. Die Vorinstanz erwägt, vereinbarte Explorationstermine seien entweder von der Verteidigung abgesagt worden oder der Beschwerdeführer habe die Gespräche von sich aus abgebrochen. Die Sachverständige B.________ sei offenkundig bemüht gewesen, den Beschwerdeführer eingehend in persönlichen Gesprächen zu explorieren. Unter den gegebenen Umständen sei sie nicht gehalten gewesen, sich um weitere Explorationstermine zu bemühen, insbesondere könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass es lediglich bei kurzen Explorationsgesprächen geblieben sei, vor allem weil es auch früheren Gutachtern nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer eingehender persönlich zu explorieren. Schliesslich habe es die Sachverständige B.________ offensichtlich verantworten können, trotz der eher kurzen Explorationsdauer ein Gutachten zu erstellen (Urteil S. 27 ff. E. 2.2.2).
3.7.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Entgegen seiner Meinung handelt es sich beim Gutachten B.________ nicht um ein Aktengutachten; auch wenn die Explorationsdauer knapp war (Urteile 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.3; 6B_647/2023 vom 18. August 2023 E. 2.4.2; je mit Hinweisen), ist sie angesichts der Umstände (die Gutachterin konnte sich in ausgesprochen umfangreichen Akten, darunter mehrere Gutachten und Berichte über den Beschwerdeführer, vertiefen) dennoch weder vernachlässigbar noch ungenügend. Hinzu kommt, dass ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung der betroffenen Person zwar nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 S. 186 mit Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2f). Indessen kann ein Aktengutachten in Betracht kommen, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert (siehe BGE 127 I 54 E. 2f). Aufgrund der von der Vorinstanz ohne Willkür festgestellten Weigerungshaltung des Beschwerdeführers gegenüber einer persönlichen Exploration könnte hier ohnehin offenbleiben, ob die Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer, zusammen mit den früheren Gutachten und den Berichten über ihn, nicht auch so hinreichend waren, um der Fachperson einen verlässlichen Eindruck über ihn zu verschaffen. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem einwendet, die Gutachterin B.________ habe nicht eigenmächtig darüber entscheiden dürfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine (weitere) persönliche Exploration gegeben seien, vermag er nicht zu überzeugen. Es ist in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2e, E. 2f). Damit ist ebenso die Grundlage für den Vorwurf des Beschwerdeführers an die Expertin entzogen, sie sei in voreingenommener Weise bereits im Vorfeld der Begutachtung davon ausgegangen, dass er sich nicht auf eine konstruktive Begutachtung einlassen würde, zumal er diesbezüglich auch nicht aufzeigt, im vorinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Ausstandsgesuch gestellt zu haben. Die angebliche Voreingenommenheit der Gutachterin B.________ war dem Beschwerdeführer schliesslich bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt. Auf dieses Vorbringen ist somit mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
3.8. Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, entgegen ihrem Auftrag habe die Gutachterin B.________ entschieden, keine körperliche Untersuchung vorzunehmen. Im Ergebnis habe sie damit die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, weshalb ihr Gutachten mangelhaft sei (Beschwerde S. 18 f. Ziff. 46-50).
Die Rüge des Beschwerdeführers, weder die Gutachterin noch die Vorinstanz hätten den Verzicht auf eine körperliche Untersuchung begründet (Beschwerde S. 18 Ziff. 47), geht fehl. Die Vorinstanz zieht in Erwägung, die Gutachterin B.________, welche über die nötige Fachkompetenz verfüge, sei zum Schluss gekommen, dass von einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine für die Beantwortung der ihr vorgelegten Fragen relevanten Erkenntnisse zu erwarten seien (Urteil S. 31 f. E. 2.2.4; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 49). Dabei weist die Vorinstanz unter anderem auf die gutachterlichen Ausführungen bezüglich des psychopathologischen Befundes, der neuropsychologischen Testung, des unauffälligen Schädel-CT vom 10. Juni 2008 sowie des Verzichts auf weitere Bildgebung aufgrund seines unveränderten Zustandsbildes hin (Urteil S. 31 f. E. 2.2.4; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 61 f.). Folglich hat die Sachverständige nachvollziehbar begründet, weshalb sie auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet. Soweit dieser die Erforderlichkeit einer körperlichen Untersuchung aufzeigen will, begnügt er sich damit, seine eigenen Ansichten darzulegen, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf die vorgenannten Ausführungen im Gutachten auseinanderzusetzen. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. Die unterlassene körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers stellt kein Mangel im Gutachten dar (Urteil 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
3.9. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das durch C.________ erstellte "Testpsychologische Zusatzgutachten" sei ein eigenständiges Gutachten. C.________ sei nicht nur eine Hilfsperson, da seine Untersuchungen und Befunde wesentlich zur Diagnosestellung im Gutachten B.________ beigetragen hätten. Weil er vor dessen Beizug nicht angehört worden sei, seien sein Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 184 Abs. 3 StPO verletzt (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 51 ff.).
Diese Vorbringen sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Sachverständige B.________ für die testpsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers den Psychologen C.________ beigezogen, die von ihm erhobenen Erkenntnisse im Gutachten eingearbeitet und mittels ihrer Unterschrift die Verantwortung dafür übernommen (Urteil S. 35 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Qualifikationen, die Rolle und die Art der Mitwirkung von C.________ hinreichend offengelegt wurden. Mit der Vorinstanz ist der Beizug von C.________ für die testpsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (siehe BGE 144 IV 176 E. 4.6; 140 IV 49 E. 2.7; je mit Hinweisen). Es kann vollumfänglich auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 35 E. 5.2.2). Dass C.________ seinen Bericht als "Zusatzgutachten" bezeichnete, ist unerheblich. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich anmerkt, es sei nicht nachvollziehbar, ob er auch im Rahmen des "Zweitgutachtens" auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht und ob C.________ auf die Strafandrohungen gemäss Art. 307 und Art. 320 StGB hingewiesen worden sei, ist darauf mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rügen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte, behauptet er zu Recht nicht.
3.10. Der Beschwerdeführer argumentiert, bei Intelligenztests müssten detaillierte Unterlagen vorhanden sein, die ihm zwingend und ohne Antrag zugänglich zu machen wären (Beschwerde S. 24 ff. Ziff. 73 ff.).
Die Sachverständige B.________ hat gemäss Vorinstanz die Erkenntnisse von C.________ in ihr Gutachten einbezogen. Dessen Bericht ist dem eigentlichen Gutachten angehängt und war für den Beschwerdeführer somit ohne Weiteres einsehbar. Es ist nicht ersichtlich, was dieser unter "detaillierten Unterlagen" eines Intelligenztests versteht und was er für sich daraus ableiten möchte. Im Übrigen wäre es ihm offengestanden, im vorinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Von einer Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, seiner Verteidigungsrechte und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, die die Verwertbarkeit der Erkenntnisse von C.________ tangieren könnte, kann nicht die Rede sein. Infolgedessen verfängt sein Argument der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots nicht. Dies trifft ebenfalls zu, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Erkenntnisse von C.________ seien weder nachvollziehbar noch schlüssig, basierten sie doch auf einer ungenügenden Untersuchung. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern aufgrund der Erkenntnisse von C.________ das Gutachten B.________ als unverwertbar zu betrachten wäre. So kritisiert der Beschwerdeführer beispielsweise, die Untersuchung durch C.________ sei in zeitlicher Hinsicht mangelhaft gewesen, weil es in 20 Minuten, inklusive Übersetzungszeit, nicht möglich sei, all die aufgeführten Tests durchzuführen. Diese Rüge geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil am 7. Januar 2022
zunächst eine neuropsychologische Testung durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer das
anschliessende Untersuchungsgespräch nach 20 Minuten abgebrochen hat (Urteil S. 27 f. E. 2.2.2; kantonale Akten act. 183 S. 40).
3.11. Darüber hinaus stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Gutachterin sei von falschen Anlassdelikten ausgegangen, was insbesondere Auswirkungen auf das Testergebnis des Prognoseinstruments Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) habe. Alsdann habe sie die Punkte sowohl im Rahmen dieses Instruments als auch beim Prognoseinstrument HCR-20 falsch oder in nicht nachvollziehbarer Weise vergeben. Somit erweise sich das Gutachten B.________ auch diesbezüglich als mangelhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Hinzu komme, dass das Prognoseinstrument VRAG für Gewaltstraftäter und daher weder für kognitiv beeinträchtigte Personen noch für die von ihm begangenen Delikte bestimmt sei (Beschwerde S. 21 ff. Ziff. 62 ff.).
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten (Beschwerde S. 21 Ziff. 62), dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Sachverständige B.________ bei der Beantwortung der Fragen unter Ziff. 1 pauschal auf die Anklageschriften aus früheren Verfahren hinweist (Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 78). Den vorhergehenden, differenzierten Ausführungen zu den einzelnen Schwerpunkten lässt sich aber entnehmen, insbesondere auch denjenigen betreffend die Schuldfähigkeit, dass die Gutachterin ihren Erkenntnissen grundsätzlich die richtigen Anlassdelikte zugrunde gelegt hat (Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 69 ff., vgl. auch den detaillierten Anhang I zu den Anklagen und den chronologisch aufgeführten jeweiligen Tatvorwürfen, S. 86 f.). Hinsichtlich der Punktevergabe der Gutachterin beim Prognoseinstrument VRAG erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als unbehelflich, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (E. 3.3.1). Dass im Gutachten bei den Ergebnissen des VRAG ein Index-Delikt von 2017 erwähnt ist (Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 54), kann im Lichte des Vorstehenden ein Versehen sein, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass man sich bei Jahreszahlen oft verschreibt. Im Übrigen wirkt sich dieses Index-Delikt vorliegend entweder gar nicht (wie bei Item 7 - Alter zum Zeitpunkt des Index-Delikts, bei dem es ohnehin bei einem +2 bleiben würde, vgl. hierzu: RETTENBERGER, GREGÓRIO HERTZ, EHER, Die deutsche Version des Violence Risk Appraisal Guide-Revised [VRAG-R], 2017, S. 34) oder gemäss der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers gar zu seinen Gunsten auf das Testergebnis des Prognoseinstruments VRAG aus (bei Item 9 - Anzahl früherer Inhaftierungen erachtet der Beschwerdeführer anstelle von -1 gemäss dem Gutachten ein +1 als richtig, Beschwerde S. 22 f. Ziff. 66). Bei den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers bezüglich der Punktevergabe handelt es sich lediglich um seine eigene Meinung, die er den gutachterlichen Erkenntnissen entgegenhält. Dasselbe gilt im Hinblick auf seine Kritik, mit der er der Sachverständigen B.________ auch im Umgang mit dem Prognoseinstrument HCR-20 ein falsches Vorgehen vorwirft. Dass und inwiefern deshalb nicht auf deren Gutachten abgestellt werden sollte, vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Sodann weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, es sei der Gutachterin sehr wohl bewusst gewesen, dass das Prognoseinstrument VRAG nicht explizit für intelligenzgeminderte oder kognitiv beeinträchtigte Personen bestimmt sei, habe sie doch deshalb eine zusätzliche klinische Einschätzung der Individualprognose für unumgänglich gehalten, die sie in der Folge auch durchgeführt habe (Urteil S. 35 f. E. 5.2.2; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 74).
3.12. Die weitere Frage, ob die Vorinstanz das Gutachten B.________ im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend als schlüssig bezeichnet, überprüft das Bundesgericht lediglich unter dem Aspekt der Willkür (E. 3.3.3).
3.12.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit bzw. schlüssigen Begründung der gutachterlichen Diagnosen sind nicht zu beanstanden (Urteil S. 36 f. E. 5.2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt damit auseinandersetzt, vermag er mit seinen Ausführungen keine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht darzutun (Beschwerde S. 27 ff. Ziff. 84 ff.).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Diagnosen der leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung und der schädliche Gebrauch von Opioiden und Sedativa im Gutachten B.________ gründlich entwickelt und begründet werden. Die Sachverständige setzt sich zudem einlässlich mit den früheren Diagnosen auseinander und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb aus ihrer Sicht eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis eher unwahrscheinlich ist. Ausserdem ist es entgegen der etwas zu pauschalen Darstellung des Beschwerdeführers nicht zutreffend, dass frühere Gutachter und Ärzte bei ihm eine hebephrene Schizophrenie diagnostizierten: Die Gutachter D.________ und E.________ äusserten ihre Diagnose der hebephrenen Schizophrenie nämlich mit Vorbehalten (Gutachter Dr. D.________: der Beschwerdeführer sei "wahrscheinlich" an einer hebephrenen Schizophrenie erkrankt. Gutachter Dr. E.________: eine eindeutige diagnostische Zuordnung des beim Beschwerdeführer zu beobachtenden Störungsbildes könne nicht getroffen werden, in der Gesamtbetrachtung lasse sich das im damaligen Zeitpunkt zu beobachtende Störungsbild "am ehesten" einer hebephrenen Schizophrenie zuordnen, vgl. Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 22 und S. 25). Mit der Vorinstanz kann endlich festgestellt werden, dass es dem Gutachten B.________ nicht schadet, wenn darin in Bezug auf das Vorliegen einer Störung aus dem schizophenen Formenkreis keine abschliessende Diagnose gestellt wird. Beim forensisch-psychiatrischen Fachbereich handelt es sich nicht um eine exakte Wissenschaft (vgl. Urteil S. 36 f. E. 5.2.2; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 49-70). Hinzu kommt, dass die Sachverständige zur hier strittigen Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich erklärt, im Rahmen der Begutachtung habe sich kein Hinweis ergeben, dass im fraglichen Zeitraum das Denken und Handeln des Beschwerdeführers von einem halluzinatorischen oder wahnhaften Erleben geprägt gewesen wäre, welches die Schuldfähigkeit aufheben könnte. Das theoretische Vorliegen einer weiteren psychischen Störung wie der hebephrenen Schizophrenie oder einer ASS hätte in diesem Fall aus gutachterlicher Sicht keinen weiteren schuldmindernden Einfluss, da bei der aktuellen Einschätzung das Augenmerk auf die vorhandenen bzw. nicht mehr vorhandenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers gelegt worden und diese daher nicht diagnoseabhängig sei (Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 73).
3.12.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur (verminderten) Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil S. 37 ff. E. 5.3 ff.). Die Vorinstanz teilt die gutachterliche Einschätzung zu seiner Steuerungsfähigkeit. Einleitend weise die Gutachterin B.________ darauf hin, dass ihre diesbezügliche Einschätzung aus verschiedenen Gründen (deutliche kognitive Einschränkung, die Verhaltensstörung mit mangelnder Kooperationswilligkeit und die fehlenden Sprachkenntnisse) erschwert gewesen und entsprechend mit Unsicherheiten behaftet sei. Die Sachverständige fahre fort, der Begriff "Verhaltensstörung" ziele beim Beschwerdeführer auf das fortgesetzt regelverletzende Verhalten (Hausfriedensbrüche, Diebstähle, Sachbeschädigungen etc.) ab, aber auch auf ein gereizt-aggressiv-tätliches Verhalten bei Überforderungen im Rahmen von Zwangskontexten. Der Beschwerdeführer habe nie eine konsequente Unterstützung, Förderung und Anleitung erhalten, um sein Verhalten sozialverträglich anzupassen. Inzwischen könne daher von einem eingeschliffenen, habituellen Problemverhalten gesprochen werden, wobei kein Problembewusstsein bestehe. Aufgrund einer ungenügenden Umstellungsfähigkeit, Defiziten im folgerichtigen Denken oder der mangelnden Fähigkeit, sich von seinen Interessen und Wünschen zu lösen, könne es beim Beschwerdeführer leichter zu Fehleinschätzungen von Situationen kommen. Ein Grossteil der ihm vorgeworfenen Taten betreffe Delikte mit einfachen Handlungsabläufen. Dass er sehr wohl um das Verbotene seines Handelns gewusst habe, werde in seinen Aussagen deutlich, beispielsweise, wenn er erkläre, dass ihn ja keiner gesehen habe oder dass die Leute selber schuld seien, wenn sie ihr Fahrzeug unverschlossen liessen. Eine erhaltene subjektive Anpassungsfähigkeit liege darin, dass der Beschwerdeführer beim Anblick eines Polizeibeamten die Gangrichtung geändert bzw. den Schritt beschleunigt habe. Aspekte, die geeignet seien, die Steuerungsfähigkeit ungünstig zu beeinflussen, würden in der reduzierten Fähigkeit gesehen, Situationen zu überblicken und Konsequenzen abzuschätzen, in einer selbstüberschätzenden Selbstwahrnehmung sowie in einer erhöhten Verführbarkeit bei entsprechender Gelegenheit. Die Widerstandsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seinen deliktischen Impulsen stufe die Gutachterin aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten mit kurzschlüssigem Denken als forensisch relevant vermindert ein. In Anbetracht der Vielzahl seiner Vorstrafen schätze sie die Steuerungsfähigkeit als allenfalls leichtgradig vermindert ein. Sollte der Beschwerdeführer bei einzelnen Taten intoxikiert gewesen sein, wofür es allerdings keine Hinweise gäbe, wäre die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit als wahrscheinlich mittelgradig vermindert einzuschätzen (Urteil S. 37 f. E. 5.3; Gutachten B.________, kantonale Akten, act. 183 S. 70 ff.).
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren mit den Erkenntnissen der Sachverständigen B.________ im Einklang stünden. Demnach sei die leichte Intelligenzminderung bei ihm nicht derart ausgeprägt, dass bei den Anlassdelikten dessen Einsichtsfähigkeit tangiert gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers wiesen darauf hin, dass ihm bewusst sei, dass er unerlaubte Handlungen begangen habe. Zudem seien die Anlassdelikte sehr simpel und damit auch für eine Person mit nur geringen intellektuellen Fähigkeiten zu erfassen. In diesem Zusammenhang geht die Vorinstanz auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, er weise das Intelligenzalter eines Kindes von 6-9 Jahren auf, und entgegnet zutreffend, ein Kind in diesem Alter sei durchaus in der Lage, zwischen "mein" und "dein" zu unterscheiden und zu erfassen, dass Diebstähle nicht erlaubt seien. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über relevante Einschränkungen, ihm gehe aber nicht jegliche Fähigkeit ab, aktuelle Situationen zu erfassen und im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf zu reagieren. So zeige seine Aussage, es sei nicht seine Schuld, wenn Personen ihr Fahrzeug nicht abschliessen würden, exemplarisch seine vorhandene Einsichtsfähigkeit. Auf eine Konfrontation mit dem Vorwurf eines Diebstahlversuchs wäre eher eine Antwort wie "Ja, und?" zu erwarten gewesen, wenn ihm jegliches Unrechtsbewusstsein fehle. Stattdessen habe er eine andere Person genannt, die an seinem Handeln schuld sei, um sich so vermeintlich zu entlasten. Die gleiche Reaktion sei auch bei Kindern zu beobachten, die bei einer verbotenen Handlung erwischt würden. Schliesslich erachtet die Vorinstanz die gutachterliche Einschätzung betreffend Steuerungsfähigkeit als überzeugend (Urteil S. 38 f. E. V.5.4).
Auch mit seinen Vorbringen hinsichtlich der bei der Frage der Schuldfähigkeit geltend gemachten Mängel im Gutachten B.________ vermag der Beschwerdeführer den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht zu genügen (Beschwerde S. 31 ff. Ziff. 109 ff.). Zum einen stützt sich seine diesbezügliche Kritik auf Wiederholungen der anderen, seiner Ansicht nach bestehenden Mängel des Gutachtens. So etwa, wenn er rügt, aufgrund der fehlenden abschliessenden Diagnose mangle es der Sachverständigen an den Grundlagen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit (Beschwerde S. 32 Ziff. 110), oder wenn er darlegt, diese gehe von falschen Anlassdelikten aus (Beschwerde S. 32 Ziff. 112). Darauf ist nicht erneut einzugehen. Zum anderen reisst der Beschwerdeführer die gutachterlichen Feststellungen aus dem Zusammenhang oder stellt Behauptungen auf (z.B. die Gutachterin anerkenne selber, dass der Begutachtungsauftrag nicht erfüllt werden könne, Beschwerde S. 33 Ziff. 117) oder zeigt seine eigene Sicht der Dinge auf, ohne sich dabei mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu vertiefen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert; vielmehr hätte er anhand der vorinstanzlichen Feststellungen aufzeigen müssen, dass und weshalb diese schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich sind.
3.13. Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer auch insgesamt nicht darzulegen, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, es könne auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 2. März 2022 abgestellt werden und es bestehe kein Anlass zur Einholung eines Obergutachtens, einer Vernehmlassung oder zur Befragung der beauftragten sachverständigen Person, auch mit Blick auf Art. 189 StPO geradezu unhaltbar sein sollte. Damit erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ist auch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht verletzt (Beschwerde S. 39 f. Ziff. 140 ff.). Dass er nicht mit der gutachterlichen Einschätzung seiner Schuldfähigkeit einverstanden ist, führt nicht dazu, dass die Sachverständige deshalb als Belastungszeugin i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu qualifizieren ist.
3.14. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals die Frage nach einer stationären Begutachtung nach Art. 186 StPO aufwirft (Beschwerde S. 31 Ziff. 107; vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG), ohne darzulegen, dass er sich dabei im Rahmen des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bewegt, kann darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit neuer Rechts- und Verfassungsrügen: BGE 142 I 155 E. 4.4.3 und E. 4.4.6).
3.15. Ferner ist der Vorinstanz - mit Ausnahme ihrer Erwägungen zur Landesverweisung (vgl. E. 4.5 und E. 4.7 f. nachstehend) - keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorzuwerfen (z.B. Beschwerde S. 22 Ziff. 65, S. 25 Ziff. 77, S. 27 Ziff. 85 und Ziff. 87, S. 32 Ziff. 111, S. 36 Ziff. 128 f. sowie S. 47 Ziff. 177). Im angefochtenen Entscheid legt sie ihre erheblichen Überlegungen dar, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihre Schlussfolgerungen stützt. Sodann setzt sich die Vorinstanz zwar eher knapp, aber dennoch hinreichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Sie musste sich nicht explizit mit jedem seiner tatsächlichen Vorbringen und den diesbezüglichen Rügen seiner Verteidigung auseinandersetzen, sondern durfte sich darauf beschränken, die für den Entscheid wesentlichen Argumente zu behandeln. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Anordnung der (nicht obligatorischen) Landesverweisung nach Art. 66abis StGB an. Im Wesentlichen macht er geltend, die Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Eine Landesverweisung sei angesichts des Bagatellcharakters der ihm vorgeworfenen Delikte und weil sich eine allfällige Rückfallgefahr in erster Linie auf blosse Bagatelldelinquenz beziehe in Anbetracht seiner enormen privaten Interessen absolut unverhältnismässig. Er wäre in seinem Heimatland nicht überlebensfähig. Wegen seiner psychischen Situation und des fehlenden sozialen Umfelds vor Ort hätte er keine Chance, sich in Sri Lanka zu reintegrieren. Indem ihn die Vorinstanz des Landes verweise, verstosse sie gegen Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 3 BV. Darüber hinaus seien wegen der konkreten Gefahr von Folter bzw. einer sonstigen unmenschlichen Behandlung auch das Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK), die Antifolter-Konvention (Art. 7 UNO-Pakt Il) sowie Art. 10 Abs. 3 BV verletzt (Beschwerde S. 42 ff. Ziff. 156 ff.).
4.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, aufgrund der wiederholten Delinquenz und der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen (Urteil S. 50 ff.).
Im Rahmen der Würdigung der öffentlichen Interessen hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2013 zehn Verurteilungen erwirkt. Bei den von ihm verübten Delikten handle es sich überwiegend um Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte. Drei Mal sei der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden. Das vorliegende Strafverfahren sei eines von mehreren, derzeit gegen ihn geführten, noch pendenten Verfahren. Das Gutachten B.________ attestiere dem Beschwerdeführer eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für künftige Straftaten. Damit bestehe grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung (Urteil S. 52 E. 4.1.2).
Zu den privaten Interessen erwägt die Vorinstanz, der 41 Jahre alte, alleinstehende Beschwerdeführer lebe seit ungefähr 26 Jahren in der Schweiz. Zu den familiären Verhältnissen stellt sie fest, ihm zufolge würden seine Mutter und Geschwister ebenfalls in der Schweiz wohnen. Laut Gutachten lebten von seinen Geschwistern allerdings lediglich ein Bruder und eine Schwester hier, während ein Bruder in Kanada wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe wohl in erster Linie zu seiner Mutter Kontakt, wobei er auch zu ihr kein enges Verhältnis zu haben scheine. Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung habe er zu seiner Mutter keinen Kontakt. Der Vater sei verstorben. Die Vorinstanz legt betreffend die wirtschaftliche und soziale Integration des Beschwerdeführers dar, er habe keine Berufsausbildung absolviert und habe vor allem Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er sei verbeiständet, erhalte eine IV-Rente und übe seit längerer Zeit keine regelmässige Arbeitstätigkeit aus. Er habe keine Freunde. Auch in Sri Lanka habe er weder Verwandte noch sonstige Kontakte. Nach dem Gutachten bestehe bei ihm eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen, die einer geistigen Behinderung entspreche. Er sei der deutschen Sprache kaum mächtig, weswegen jeweils ein Dolmetscher habe beigezogen werden müssen. Gestützt auf diese Feststellungen anerkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verfüge, zumal seine wirtschaftliche Situation mit Sozialhilfe und medizinischer Hilfe hier besser sei als in seinem Heimatland (Urteil S. 52 f. E. 4.1.3).
Indessen erachtet die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als deutlich überwiegend. Sie stuft den Beschwerdeführer als unbelehrbaren Wiederholungstäter ein, der nicht nur Bagatelldelikte verübt habe. Sie geht zudem davon aus, dass er bei einem Verbleib in der Schweiz weiter delinquiere. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers würden zwar die Frage aufwerfen, ob er in seinem Heimatland sein Leben bestreiten könne, es sei aber ausgeschlossen, dass er in Sri Lanka nicht überlebensfähig wäre. Hier sei er zwar nicht in der Lage, sich so zurecht zu finden, dass er ein deliktfreies Leben führen könne. Obschon er die hiesige Sprache nicht beherrsche, gelinge es ihm aber trotzdem, sich auf seine Weise durch das Leben zu schlagen und sich zu organisieren. Die Beistandschaft des Beschwerdeführers habe die Aufgabe, ihm eine geeignete Wohnunterkunft zu besorgen. Dennoch gäbe es zuweilen Phasen, in denen er nicht in diesen Unterkünften übernachte, er also obdachlos sei. Versuche, ihn in ein betreutes Wohnen zu integrieren, seien aus verschiedenen Gründen fehlgeschlagen. Er übernachte seit geraumer Zeit in einer Notschlafstelle. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer auch ohne tägliche Unterstützung oder engmaschiger Betreuung in der Lage sei, sein Leben so zu bestreiten, dass für seine Grundbedürfnisse grundsätzlich gesorgt sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb dies in seinem Heimatland, dessen Sprache er beherrsche, anders sein sollte. Zwar habe er in Sri Lanka weder Verwandte noch andere Kontakte. Der Beschwerdeführer habe aber auch hier weder eine Ehegattin oder Partnerin noch Kinder, sei weder wirtschaftlich noch sozial integriert und bewege sich ohne grosse Berührungspunkte zur hiesigen Gesellschaft. Insofern ändere sich für ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht viel (Urteil S. 53 ff. E. 4.1.4).
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 66a
bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; vgl. Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.1.3; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.3.2. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. Urteile 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
4.3.3. Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden (Urteile des EGMR in Sachen
Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 54;
Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 71; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile 6B_1044/2023 vom 20. März 2024 E. 4.1.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; je mit Hinweis).
Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteile des EGMR in Sachen
N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42;
Emre gegen Schweiz a.a.O. § 89; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; je mit Hinweisen).
4.3.4. Weiter spielen allfällige Vollzugshindernisse schon bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.2; 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
4.3.5. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweis). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_1293/2023 vom 11. März 2024 E. 1.3.4; je mit Hinweis).
4.4.
4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Rügen betreffend die Anordnung der Landesverweisung seine eigenen tatsächlichen Feststellungen präsentiert und sich damit in Widerspruch zu denjenigen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid setzt oder einfach davon abweicht, ohne Willkür zu behaupten oder zu begründen, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt, Gerichte hätten schon mehrfach festgestellt, dass von ihm kein Gewaltpotential ausgehe (Beschwerde S. 44 Ziff. 165) oder wenn er erklärt, er habe bisher nie mehr als ein paar Münzen oder Zigaretten aus unverschlossenen Personenwagen mitgenommen (Beschwerde S. 44 Ziff. 163).
4.4.2. Ferner ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Anordnung der Landesverweisung unbegründet, sofern er diese auf die fehlende Verwertbarkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Gutachtens B.________ stützt (z.B. Beschwerde S. 42 Ziff. 157 oder S. 43 Ziff. 160). Diesbezüglich kann auf das Vorstehende verwiesen werden.
4.5. Der Schluss der Vorinstanz, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers erheblich und als höher einzustufen ist, als dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, ist nur teilweise nachvollziehbar. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
4.5.1. Die Vorinstanz geht von einem
erheblichen öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung aus. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wiederholt delinquiert habe und ihm die Sachverständige B.________ eine sehr hohe Rückfallgefahr attestiere (Urteil S. 52 E. 4.1.2).
Zunächst wendet der Beschwerdeführer hierzu zutreffend ein, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der öffentlichen Interessen nicht auf die Anlasstaten, insbesondere die Art und Schwere des Verschuldens, einzugehen scheint (Beschwerde S. 43 Ziff. 161 f.), obwohl es bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Faktoren bedarf. Neben der wiederholten Straffälligkeit und der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers spielen auch weitere Kriterien eine Rolle, wie beispielsweise die Schwere des Verschuldens (vgl. E. 4.3.1 oder die Übersicht von STEPHAN SCHLEGEL, Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 6/2022, S. 432 ff.). Die Vorinstanz bestraft den Beschwerdeführer wegen mehrfach versuchten Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei geht sie sowohl bei den versuchten Diebstählen in den Fahrzeugen F.________, G.________ und H.________ als auch beim mehrfachen versuchten Öffnen von weiteren Fahrzeugen von einem sehr leichten Verschulden aus. Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafzumessung hält die Vorinstanz fest, in Bezug auf die jeweilige objektive Tatschwere sei zu beachten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers eine gewisse Dreistigkeit aufweise. Er habe Fahrzeuge durchsucht, die vor den Wohnorten der jeweiligen Eigentümer auf Privatgrund abgestellt gewesen seien. Zudem habe er versucht, mindestens 15 Fahrzeuge, die entlang der Strasse parkiert gewesen seien, zu öffnen, um Vermögenswerte zu entwenden. Damit zeige er wenig Respekt vor dem Eigentum anderer Personen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge nicht beschädigt habe. In subjektiver Hinsicht sei einzubeziehen, dass er in erster Linie aus finanziellen - also egoistischen - Motiven gehandelt habe. Allerdings sei ihm aufgrund der gutachterlich festgestellten eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eine in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit zuzugestehen, was sich in mittlerem Masse strafmildernd auswirke. Insgesamt erscheine das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr leicht (Urteil S. 41 ff. E. 4; auch aus ausländerrechtlicher Sicht ist das sich im Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe manifestierende Verschulden nicht als schwer einzustufen, siehe Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; BGE 139 I 145 E. 2.1; 139 I 16 E. 2.1; Urteil 6B_1198/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.5 mit Hinweis).
Mit dem Beschwerdeführer ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vorliegenden Anlasstaten offenkundig um Bagatelldelikte handelt, wobei es zu keinerlei Beeinträchtigung von fremdem Eigentum oder gar der Sicherheit von Personen kam (Beschwerde S. 43 f. Ziff. 161 ff., Urteil S. 41 f. E. 4.2.2 und S. 48 E. 3.3).
4.5.2. Die Vorinstanz zieht weiter in Betracht, der Beschwerdeführer habe wiederholt delinquiert. Seit dem Jahr 2013 habe er zehn Verurteilungen erwirkt. Dabei handle es sich überwiegend um Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte. In den Jahren 2013, 2016 und 2020 sei er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden. Schliesslich sei das vorliegende Strafverfahren eines von mehreren, die derzeit gegen ihn geführt würden und noch hängig seien (Urteil S. 52 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, bei seinen Vorstrafen handle es sich ebenfalls einzig um Delikte im Bagatellbereich (Beschwerde S. 44 Ziff. 164). Soweit er damit geltend machen will, seine Vorstrafen seien deshalb bzw. seien ganz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung ist dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichen Vorleben Rechnung zu tragen, selbst wenn es sich bei den Vorstrafen nicht um Katalogtaten handelt (vgl. Urteile 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.3; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.2.3 und E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist - wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung - eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil; entsprechend haben auch die früheren Verurteilungen in die Gesamtwürdigung einzufliessen (Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.3.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Damit trägt die Vorinstanz zu Recht den zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers Rechnung. Allerdings bleibt es mangels diesbezüglicher genauerer Differenzierungen ("überwiegend Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte") im angefochtenen Entscheid unklar, ob es sich bei diesen Vorstrafen des Beschwerdeführers entsprechend seinem Einwand allesamt um Bagatelldelikte handelt (Beschwerde S. 44 Ziff. 164) oder ob bzw. inwiefern dies lediglich teilweise der Fall ist. Bereits in dieser Hinsicht fehlt es damit an den zur Überprüfung des angefochtenen Urteils notwendigen Überlegungen der Vorinstanz. Denn auch wenn die fakultative Landesverweisung entsprechend dem Willen des Gesetzgebers gerade in Fällen wiederholter Gesetzesverstösse von geringerer Schwere zur Anwendung gelangen soll (E. 4.3.2), ist auch bei einem Wiederholungstäter wie dem Beschwerdeführer den gesamten diesbezüglichen Umständen, insbesondere der konkreten Art und dem Ausmass seiner Delinquenz, Rechnung zu tragen. Keines der bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigenden Kriterien ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis). Folglich lassen sich
erhebliche öffentliche Interessen an der Anordnung einer Landesverweisung nicht alleine mit dem Vorliegen zahlreicher Vorstrafen begründen. So ist hier gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beispielsweise von Anfang an auszuschliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer - er lebte im Zeitpunkt der Ausfällung ihres Urteils bereits seit ungefähr 26 Jahren in der Schweiz (Urteil S. 52 E. 4.1.3) - um einen "Kriminaltouristen" handelt, der zwecks Begehung von Straftaten in die Schweiz einreist, um seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu finanzieren (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die blosse Eröffnung von Strafuntersuchungen nicht in die Interessenabwägung betreffend Landesverweisung einzubeziehen ist (siehe Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2). Deshalb liegt es nahe, dass dasselbe auch für die anderen, noch hängigen und damit bis anhin noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu gelten hat. Im Übrigen sprechen dessen zehn seit dem Jahr 2013 ergangenen Verurteilungen ganz allgemein nicht für eine speziell hohe Deliktsfrequenz (siehe Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1, wonach bei sechs innerhalb von vier Jahren erwirkten Vorstrafen keine ausserordentlich hohe Deliktsfrequenz vorliegt oder Urteil 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.5, in dem bei sechs Vergehen innerhalb eines Zeitraums von etwa zweieinhalb Jahren von einer hohen Kadenz die Rede ist).
4.5.3. In Bezug auf die Rückfallgefahr hält die Vorinstanz bei ihren Erwägungen zur Anordnung der Landesverweisung fest, das Gutachten B.________ attestiere dem Beschwerdeführer eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für künftige Straftaten. Erwartet werden könnten Delikte wie Diebstähle, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Betäubungsmitteldelikte oder auch impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten. Diese Prognose könne nur durch eine stationäre Therapie beeinflusst werden, wobei deren Erfolgsaussichten als begrenzt eingeschätzt werden müssten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen praktisch unbelehrbaren Wiederholungstäter, der nicht nur Bagatelldelikte verübt habe. So habe er beispielsweise am 10. Februar 2020 einem Gefängnisaufseher heisses Wasser ins Gesicht geschüttet, nachdem der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Zellenwechsel vorläufig abschlägig beantwortet und dieser auf das dafür notwendige Prozedere verwiesen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz weiterhin delinquieren würde (Urteil S. 52 E. 4.1.2).
Mit Blick auf die vorinstanzlichen Ausführungen bei ihren Erwägungen zur Anordnung einer stationären Massnahme erscheint diese Einschätzung der Rückfallgefahr indessen etwas zu undifferenziert, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist (Beschwerde S. 45 Ziff. 167). Den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz zufolge, habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar bereits Personen angegriffen, so beispielsweise das Gefängnispersonal, dennoch seien von ihm derzeit in erster Linie kleinkriminelle Straftaten wie Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen oder Betäubungsmitteldelikte zu erwarten. Impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten seien zwar laut dem Gutachten B.________ nicht ausgeschlossen bzw. zu erwarten. Den Akten könne jedoch nicht entnommen werden, dass solche in der Vergangenheit regelmässig vorgekommen seien (Urteil S. 48 E. 3.3). Schliesslich gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, gemäss den vorliegenden Akten, gehe vom Beschwerdeführer keine genügend grosse Gefahr aus, die einen mehrjährigen Entzug der Freiheit rechtfertigen würde (Urteil S. 49 E. 3.4).
Der angefochtene Entscheid ist somit auch betreffend die Einschätzung der Rückfallgefahr zur eindeutigeren Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.6. Die Vorinstanz spricht die Freiheitsstrafe von acht Monaten u.a. als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020 (Freiheitsstrafe von drei Monaten) aus (Urteil S. 44 E. 4.6 f.; Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Namentlich zeigt er nicht auf, dass und inwiefern die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe nicht vorgelegen hätten. Folglich ist davon auszugehen, dass dieser Strafbefehl rechtskräftig ist, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fehl gehen (Beschwerde S. 44 f. Ziff. 166).
4.7.
4.7.1. In Bezug auf die privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er lebe seit rund 26 Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung und seinen daraus resultierenden kognitiven Einschränkungen könne ihm die Vorinstanz nicht vorwerfen, dass er weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert sei (Beschwerde S. 46 Ziff. 171 ff.).
Die Vorinstanz trägt dem Umstand der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz in ihrer Interessenabwägung korrekterweise als einem Element unter anderen Rechnung. Sie weist in diesem Zusammenhang aber ebenso auf seine fehlende Berufsausbildung, seine mangelnden Sprachkenntnisse, weswegen im Strafverfahren habe ein Dolmetscher beigezogen werden müssen, seine Verbeiständung und IV-Rente, seine seit längerer Zeit fehlende Arbeitstätigkeit und seinen Methadon- sowie Betäubungsmittelkonsum hin, wobei über Letzteres nichts Verlässliches bekannt sei. Die Vorinstanz würdigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer kein enges Verhältnis zu seinen hier lebenden Verwandten und auch keine Freunde hat. Dabei berücksichtigt sie ebenso, dass bei ihm eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen besteht, die einer geistigen Beeinträchtigung entspricht (Urteil S. 52 f. E. 4.1.3). Auch wenn der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz trage seinen psychischen bzw. kognitiven Einschränkungen zu wenig Rechnung, allenfalls nicht von der Hand zu weisen ist, ist deren Schlussfolgerung, er sei in der Schweiz weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, im Lichte der gesamten Umstände, insbesondere seiner fehlenden Beziehungen beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Natur, gleichwohl nicht zu beanstanden.
4.7.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass er sich in der Schweiz einigermassen zurechtfinde, bedeute nicht automatisch, dass er auch in seinem Heimatland zurechtkommen werde. Denn im Gegensatz zur Schweiz, wo er verbeiständet sei und eine IV-Rente erhalte, verfüge er in Sri Lanka über keine Unterstützung von Kontakten oder Anlaufstellen (Beschwerde S. 46 ff. Ziff. 176 ff.).
Die Vorinstanz anerkennt zunächst gestützt auf ihre Feststellungen (E. 4.2 vorstehend), dass der Beschwerdeführer über ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verfüge. Im Weiteren schliesst sie aus, dass er in seinem Heimatland praktisch hilflos und auf sich gestellt, nicht überlebensfähig wäre. Obschon der Beschwerdeführer die hiesige Landessprache nicht beherrsche, gelinge es ihm, sich auf seine Weise durch das Leben zu schlagen und sich zu organisieren. Seine Beistandschaft habe zwar die Aufgabe, ihm eine geeignete Wohnunterkunft zu besorgen. Dennoch gäbe es Phasen, in denen er obdachlos sei. Versuche, ihn in ein betreutes Wohnen zu integrieren, seien fehlgeschlagen. Er übernachte seit geraumer Zeit in einer Notschlafstelle. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer auch ohne tägliche Unterstützung oder engmaschiger Betreuung in der Lage sei, sein Leben so zu bestreiten, dass grundsätzlich für seine Grundbedürfnisse gesorgt sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb dies in seinem Heimatland, dessen Sprache er beherrsche, anders sein sollte. Zwar habe er in Sri Lanka weder Verwandte noch andere Kontakte. Der Beschwerdeführer habe aber auch hier weder eine Ehegattin oder Partnerin noch Kinder und sei weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Insofern ändere sich für ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht viel. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 2C_779/2017 vom 26. Oktober 2018 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einer an hebephrener Schizophrenie erkrankten Person, bei der eine Beistandschaft ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit Bestand gehabt habe, als zulässig erachtet (Urteil S. 53 ff. E. 4.1.4).
Dieser Argumentation der Vorinstanz kann grösstenteils nicht gefolgt werden. Ihre Ausführungen betreffend der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sind nicht vollständig und beruhen teilweise lediglich auf Mutmassungen. Insofern erweist sich dessen Rüge als berechtigt, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, ihren Entscheid zu begründen, nicht hinreichend nachgekommen ist. Da sie es unterlässt, die in diesem Zusammenhang massgeblichen Umstände überhaupt festzustellen, greift auch ihr Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu kurz (Urteil S. 55 E. 4.1.4), wonach der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat allenfalls qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zur Folge hat (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; 128 II 200 E. 5.3; Urteil 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.2). Laut den vorinstanzlichen Feststellungen leidet der Beschwerdeführer unter einer leichten Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen und einem schädlichen Gebrauch von Opioiden sowie Sedativa. Zwar verfügt er über relevante Einschränkungen, ihm geht aber nicht jegliche Fähigkeit ab, Situationen zu erfassen und im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf zu reagieren, weshalb die Vorinstanz bei ihm von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausgeht. Bei der Würdigung der Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt sie auch auf dessen Vorbringen ab, wonach er ein Intelligenzalter eines Kindes von 6-9 Jahren aufweise. Ebenso hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine IV-Rente bezieht, Methadon erhält und einer Beistandschaft untersteht. Ohne Klärung, wie das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Sri Lanka ist, u.a. ob IV-Renten auch nach Sri Lanka ausbezahlt werden, ob und wie allenfalls Versicherungsleistungen bei Invalidität nach dem sri lankischem Recht erbracht würden sowie in welchen Verhältnissen der Beschwerdeführer dort tatsächlich leben würde, sind die Folgen der Landesverweisung nicht derart erstellt, dass eine faire Interessenabwägung - wie sie die Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 2 EMRK voraussetzt - vorgenommen werden kann. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über keinerlei Kontakte verfügt, er aber der Sprache seines Heimatlandes mächtig sei; er selber macht indessen geltend, dass er die Sprache nicht einmal mündlich gut beherrsche (Beschwerde S. 47 Ziff. 180). Im Hinblick auf sein Intelligenzdefizit dürfte dies - anders als in anderen Fällen, wo dem Betroffenen zumutbar war, seine Sprache in der Heimat erst noch zu erlernen oder zu vertiefen - bei ihm kaum möglich sein. Angesichts der bisher festgestellten Umstände erschliesst sich nicht auf Anhieb, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nicht gross ändern würde.
Zum Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil 2C_779/2017 vom 26. Oktober 2018 ist schliesslich anzumerken (Urteil S. 55 E. 4.1.4), dass jenem Entscheid - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - Straftaten zugrunde lagen, die schwer wogen (Urteil 2C_779/2017 vom 26. Oktober 2018 E. 3.3).
4.8. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt bezüglich der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Land vertiefter abzuklären haben. Sie wird ihre diesbezügliche Würdigung und die neu vorzunehmende Interessenabwägung auch im Sinne der Erwägungen (E. 4.5 und E. 4.7) neu zu begründen haben. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Anordnung der Landesverweisung einzugehen.
5.
Auf den Antrag betreffend Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft ist mangels Begründung nicht einzutreten (Beschwerde S. 2).
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist dieses Gesuch gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG ). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Meret Lotter, eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
5.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Meret Lotter, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini