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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_404/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
handelnd durch C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Februar 2024 (UE230406-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nachdem die A.________ AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. med. C.________, Strafanzeige gegen B.________ wegen Amtsmissbrauch erhoben hatte, nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 nicht an die Hand. 
Auf eine von der A.________ AG hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Februar 2024 nicht ein. Gleichzeitig wies es das Ausstandsgesuch der A.________ AG gegen die mit dem Fall befassten Mitglieder der Obergerichts ab. 
Die A.________ AG erhebt "Nichtigkeitsbeschwerde" beim Bundesgericht. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
Die Beschwerdelegitimation ist zu begründen, wobei das Bundesgericht an die Begründung grundsätzlich strenge Anforderungen stellt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht im Ansatz auf, welche Ansprüche sie aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ableiten will. So wie sich dieser soweit nachvollziehbar präsentiert - beim Beschuldigten handelt es sich um einen Polizeibeamten, der die angebliche Tat während seiner Diensttätigkeit begangen haben soll -, würde es sich bei solchen Forderungen ohnehin mit grösster Wahrscheinlichkeit um öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln, welche die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würden. Da sie sich dazu nicht vernehmen lässt, ist eine nähere Prüfung jedoch nicht möglich. Mangels hinreichender Begründung erübrigen sich weitere Ausführungen. 
 
4.  
 
4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Eine solche Rüge könnte allenfalls darin erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, Oberrichter Oehninger hätte sich nicht am Entscheid über das ihn betreffende Ausstandsgesuch beteiligten dürfen. Sie äussert sich aber nicht weiter dazu, welchen Ausstandsgrund sie weshalb als gegeben erachtet und weshalb die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Fall gegen Recht verstossen soll. Die Einreichung ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 9. Dezember 2023 als Beilage ist insofern unbehelflich, muss doch die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein (Urteil 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Demnach fehlt es letztlich auch in diesem Punkt an einer tauglichen Begründung der Legitimation (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Schliesslich enthält die Beschwerde entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG weder einen eigentlichen Antrag in der Sache, noch eine Auseinandersetzung mit den für den vorinstanzlichen Entscheid wesentlichen Erwägungen (vgl. BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; je mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht liegt somit ein klarer formeller Mangel vor. 
 
 
6.  
Nach dem Gesagten leidet die Beschwerde an offensichtlichen Begründungsmängeln, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger