Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_682/2024
Urteil vom 10. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 14. Mai 2024 (BK 23 458).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das von der Beschwerdeführerin gegen B.________, Schulinspektorin beim Regionalen Schulinspektorat Bern-Mittelland, initiierte Verfahren nicht an Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches diese mit Beschluss vom 14. Mai 2024 abwies. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juni 2024 ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, der besagte Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.________ "wegen Amtsmissbrauch, Diskriminierung, evtl. Ehrenverletzungsdelikte und möglicher weiteren Straftatbestände" zu eröffnen.
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).
3.
Gemäss Art. 100 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01) haftet der Kanton für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Abs. 1). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG/BE).
Die von der Beschwerdeführerin angezeigte B.________ ist Schulinspektorin beim Regionalen Schulinspektorat Bern-Mittelland und damit eine Mitarbeiterin des Kantons Bern. Die Beschwerdeführerin beschuldigt diese eines fehlbaren Handelns in der Ausübung ihrer Tätigkeit für den Kanton Bern. Die Beschuldigte soll im Wesentlichen zu verantworten haben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in einer Sonderschule - und nicht in einer Privatschule - beschult werde. Dies unter anderem indem sie sich bei einer der Privatschulen gemeldet und mitgeteilt habe, dass der Sohn der Beschwerdeführerin den Platz nicht erhalten solle. Aufgrund dieses behaupteten Verhaltens von B.________ steht der Beschwerdeführerin allenfalls eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat aus Art. 100 ff. PG/BE zu. Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, welche sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würden, hat die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Clément