Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_624/2023
Urteil vom 10. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2023 (IV.2022.00407).
Sachverhalt:
A.
Der 1982 geborene A.________ meldete sich am 10. Januar 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gab eine bidisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG Bern in Auftrag (Expertise vom 22. September 2021) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 21. Juni 2022).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. August 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente, zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Darüber hinaus ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Am 29. Mai 2024 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Der Beschwerdeführer legt mit der Eingabe vom 29. Mai 2024 Berichte des Spitals B.________ vom 19. Januar und 5. April 2024 auf. Diese Beweismittel sind erst nach dem kantonalen Urteil entstanden, weshalb sie als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle zu Recht bestätigt hat.
3.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum Rentenanspruch und dessen Umfang ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung bei Entstehung eines allfälligen Anspruchs vor diesem Zeitpunkt; vgl. Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 2.2 und 3.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat dem Gutachten der SMAB AG Beweiskraft (vgl. E. 3.2 hiervor) zuerkannt. Dabei hat es die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen übernommen, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es ist auf die vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichte, die nach der Expertise der SMAB AG datieren, eingegangen und hat erkannt, dass diese die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten. Im Weiteren hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) durchgeführt und dargelegt, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % resultiere, woran auch ein maximal zulässiger Abzug vom Tabellenlohn von 25 % nichts Wesentliches ändern würde.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vor, da diese dem SMAB-Gutachten Beweiswert beigemessen habe. Zudem macht er geltend, es lägen divergierende medizinische Aktenstücke vor, weshalb sich eine antizipierte Beweiswürdigung verbiete. Indem die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichtet habe, habe sie die Beweiswürdigungsregeln und die Abklärungspflicht verletzt.
5.
5.1. Laut Gutachten der SMAB AG leide der Beschwerdeführer unter anderem an einer Innenmeniskusläsion links ohne Funktionseinschränkung. Dazu hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor) festgestellt, dass sich gemäss orthopädischem Teilgutachten im Rahmen der Untersuchung und unter Berücksichtigung der MRI-Befunde sowie der Berichte der Klinik C.________ zwar eine freie Beweglichkeit des linken Kniegelenkes mit geringer lokaler Druckschmerzhaftigkeit über den Menisken, ohne Einklemmungen und ohne Erguss, ergeben habe. Allerdings seien die geklagten Kniebeschwerden beim Belastungsprofil berücksichtigt worden, so das kantonale Gericht weiter. Der Orthopäde der Gutachterstelle habe konstatiert, dass bei schwerer Belastung wie knienden Verrichtungen oder schwerem Heben und Tragen eine Einklemmung des gerissenen Innenmeniskus auftreten könne, weshalb entsprechende Tätigkeiten ebenso zu vermeiden seien wie solche verbunden mit häufigem Ersteigen von Leitern und Gerüsten. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Gutachter das stark links hinkende Gangbild des Beschwerdeführers durch die Untersuchungsbefunde nicht habe erklären können.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach der Exploration habe sich eine Knieinstabilität ergeben. Soweit er sich dabei auf den Bericht seines Chiropraktors vom 8. März 2022 stützt, der davon sprach, das Knie mittels Bandage zu stabilisieren, vermag er mit der Vorinstanz keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufzuzeigen. So fehlt es der Stellungnahme einerseits an einer Diagnose in Bezug auf das Knie und anderseits an weiteren Ausführungen zur geltend gemachten Instabilität. Dass sich der Zustand des Knies seit der Untersuchung bei der SMAB AG relevant verändert hätte, ergibt sich auch nicht aus dem Bericht der Klinik D.________ vom 6. April 2022. Dort wurde diesbezüglich einzig festgehalten, dass der Beschwerdeführer über verstärkte Knieschmerzen berichte. Selbst wenn dies zutrifft, fehlt es der medizinischen Stellungnahme an Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit oder des Belastungsprofils.
5.2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sich bei der orthopädischen Exploration der SMAB AG auf beiden Seiten noch frei bewegliche Schultergelenke gezeigt hätten. Die Klinik D.________ habe dann jedoch am 11. Februar 2022 eine AC-Gelenksarthropathie links und eine notwendige Kortisoninfiltration beschrieben. Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, dass die Röntgenbefunde der Schultern auch nach der Begutachtung bei der SMAB AG unauffällig gewesen seien (Bericht der Klinik D.________ vom 6. April 2022). Zudem ist der Stellungnahme der Ärzte der Klinik D.________ vom 6. April 2022 zu entnehmen, dass diese keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung erkennen konnten. Neben einer Druckdolenz, die sich bereits bei der Befunderhebung im SMAB-Gutachten finden lässt, konnten sie ebenfalls über eine frei bewegliche Schulter berichten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt, dass auch in diesem Bereich die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Expertise der SMAB AG zu begründen vermögen.
5.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die im Bericht der Klinik D.________ vom 6. April 2022 beschriebenen Gelenkbeschwerden hätten rheumatologisch abgeklärt werden müssen. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Orthopäde der SMAB AG aufgrund seiner Fachkompetenz durchaus eine Weiterweisung vorgenommen hätte, wäre eine solche notwendig gewesen. Er habe die Hand- und Fingergelenke des Beschwerdeführers untersucht und weder Schwellungen noch Rötungen, Druckschmerzen oder Hinweise auf Instabilitäten feststellen können, sondern vielmehr über eine freie Beweglichkeit und eine gute Durchführbarkeit sämtlicher Griffformen berichtet. Im Weiteren hat das kantonale Gericht darauf hingewiesen, dass die Ärzte der Klinik D.________ zwar eine Druckdolenz der Hände konstatiert hätten, indes sei der Röntgenbefund der Hände und Füsse unauffällig gewesen. Auch hätten sich weder im Labor noch im Röntgen Anhaltspunkte auf eine entzündliche Ätiologie gezeigt. Mit Blick auf das Gesagte kann der Expertise der SMAB AG nicht die Beweiskraft aberkannt werden, weil keine spezifische Untersuchung im Bereich Rheumatologie stattfand.
5.4. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen vorgebrachten Rügen eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung bei der SMAB AG geltend machen will, kann ihm mit Blick auf das Gesagte nicht gefolgt werden. Insbesondere bleibt zu erwähnen, dass keiner der Berichte der behandelnden Ärzte im Vergleich zur Expertise der SMAB AG eine abweichende Aussage zur Arbeitsfähigkeit oder zum Zumutbarkeitsprofil enthält.
5.5. Entgegen dem Beschwerdeführer legte die Beschwerdegegnerin die nach dem Gutachten der SMAB AG datierenden Berichte der behandelnden Ärzte durchaus dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs zielt damit ins Leere. Der RAD hielt am 16. Mai 2022 fest, dass die nachträglich eingetroffenen Stellungnahmen zu keinem anderen Ergebnis als jenem in der Expertise der SMAB AG führen würden.
5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gutachten der SMAB AG zu Recht Beweiskraft zuerkannt. Sie hat ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder anderen Bundesrechts von weiteren medizinischen Abklärungen absehen dürfen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und dabei insbesondere die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit sind nicht offensichtlich unrichtig und darum für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor).
5.7. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsfähigkeit sind unbestritten geblieben, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Advokat Nicolai Fullin wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber