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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_228/2025  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. März 2025 
(VB.2024.00424). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die türkische Staatsangehörige A.________ (geboren 1983) reiste im Oktober 2021 in die Schweiz ein und heiratete im November 2021 in Zürich den Schweizer Bürger B.________, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Im Juni 2022 teilte B.________ dem Migrationsamt mit, dass sein Ehewille erloschen sei. Mit Eheschutzurteil vom 9. Juni 2023 bewilligte das Bezirksgericht Dielsdorf den Eheleuten das Getrenntleben und nahm davon Vermerk, dass sie bereits seit Ende November 2022 getrennt lebten.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 16. April 2024 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juni 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025).  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um ihre vorläufige Aufnahme zu ersuchen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Abteilungspräsidium erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung zu. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde ebenso verzichtet wie auf die Einforderung eines Kostenvorschusses.  
 
2.  
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Gegen ausländerrechtliche Bewilligungsentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf den angestrebten Aufenthaltstitel ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 50 AIG fliessenden Bewilligungsanspruch, womit diese Voraussetzung erfüllt ist. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; Urteil 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 2.3). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 I 160 E. 3).  
 
4.  
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die kantonalen Instanzen der Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert haben, nachdem sie sich von ihrem Schweizer Ehemann getrennt hatte. Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG mit der Begründung, ihr (Ex-) Ehemann habe sie unter enormen psychischen Druck gesetzt, was eine Form der ehelichen Gewalt darstelle. Ausserdem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei äusserst prekär und sei zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr dorthin als bereits zweimal geschiedene Frau und westlich orientierte Person von der zunehmend konservativen türkischen Gesellschaft sozial isoliert würde. In diesem Kontext kritisiert die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit sie weitere Rechtsverletzungen rügt, enthält die Beschwerde keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG genügende Begründung, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. E. 3.1 hiervor). 
 
4.1. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Der angefochtene Entscheid erging nach diesem Datum und die Vorinstanz wendete gestützt auf Art. 126g AIG das neue Recht an. Ob dies zwingend war, liess das Bundesgericht unlängst offen (vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2.4). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens spielt es indes ohnehin keine Rolle, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.  
 
4.2. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht dieser Anspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei können wichtige persönliche Gründe u.a. dann vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a und c AIG).  
 
4.3. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 (lit. a) AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, relevant. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1; 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und - damit einhergehend - ein Recht auf Verbleib in der Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1; 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1). An dieser höchstrichterlichen Praxis sollte mit der jüngsten Revision von Art. 50 AIG (vgl. E. 4.1 hiervor) nichts geändert werden (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative "Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren", in: BBl 2023 2418, S. 10).  
 
4.4. In Bezug auf die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat effektiv als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_74/2025 vom 30. April 2025 E. 5.1; 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E. 4.3; 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 7.1). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden, sodass sie zumindest als glaubhaft erscheint. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (Urteil 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 7.1; vgl. auch BGE 142 I 152 E. 6.2).  
 
4.5. Die Vorinstanz hat die zitierte Rechtsprechung korrekt erfasst und angewendet, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So beschränkt sie sich in tatsächlicher Hinsicht weitgehend darauf, ihre eigene Beweiswürdigung vorzutragen, was den gesetzlichen Anforderungen an eine vor Bundesgericht erhobene Sachverhaltsrüge (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht genügt. Soweit sich die Beschwerdeführerin (oberflächlich) mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinandersetzt, zeigt sie nicht auf, inwiefern diese offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll (vgl. zum Begriff der willkürlichen Beweiswürdigung BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Es bleibt deshalb bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (Ex-) Mann zwar ein Konflikt bezüglich der Beziehungsgestaltung bestand, dass Letzterer die Beschwerdeführerin aber nicht systematisch und anhaltend psychisch misshandelte bzw. unterdrückte. Dass die Vorinstanz das Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG verneinte, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.3 hiervor). Ebenso hat die Vorinstanz eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu Recht verneint. Die allgemein gehaltenen Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Situation geschiedener Frauen in der Türkei sowie die dortige wirtschaftliche Situation genügen nicht, um eine Gefährdung ihrer Wiedereingliederung konkret aufzuzeigen (vgl. E. 4.4 hiervor; vgl. ferner Urteile 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E. 5; 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.3; 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.3). Eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c AIG ist demgemäss ebenfalls nicht zu erkennen.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann