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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1356/2023  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Scardanzan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung etc.; rechtliches Gehör, Begründungspflicht, Beschleunigungsgebot etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. August 2023 (ST.2021.80-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, A.________ und B.________ hätten sich Ende Oktober 2016 über ein soziales Netzwerk kennengelernt, mit dem Ziel, Weihnachten nicht alleine verbringen zu müssen. Nach einem ersten Kennenlernen am 5. November 2016, bei dem es zu ersten Küssen gekommen sei, hätten weitere Treffen in seiner und ihrer Wohnung stattgefunden. 
 
A.a. A.________ wird vorgeworfen, am 9. November 2016 versucht zu haben, vaginalen Geschlechtsverkehr mit B.________ zu erzwingen. A.________ und B.________ seien zusammen nackt im Bett gelegen und hätten sich geküsst. A.________ habe dann "mehr" gewollt, sich auf B.________ gelegt und versucht, vaginal in sie einzudringen, obwohl sie ihre Beine fest zusammengedrückt und versucht habe, ihn wegzustossen. Aufgrund dieser Gegenwehr habe A.________ schliesslich von seinem Vorhaben abgelassen.  
 
A.b. Nach dem Vorfall vom 9. November 2016 sei es mehrfach zu Streitigkeiten zwischen A.________ und B.________ gekommen, wobei er sie jeweils beschimpft, gestossen, Gegenstände durch die Wohnung geworfen und ihre Sachen zerstört habe. Nach einem gemeinsamen Abendessen am 25. Dezember 2016 habe A.________ B.________ in aggressivem Ton zu Oralverkehr aufgefordert, obwohl er gewusst habe, dass sie diesen ablehnte. In der Angst vor einem weiteren Ausbruch, wenn sie dieser Aufforderung nicht Folge leiste, habe sich B.________ auf A.________ gelegt und seinen Penis in den Mund genommen. Er habe dann ihren Kopf nach unten gedrückt und sich gedreht, sodass er auf ihr zu liegen gekommen sei. In dieser Position habe A.________ seinen Penis unter Einsatz seines Gewichtes in ihren Mund gedrückt. B.________ habe versucht, A.________ mit beiden Händen wegzustossen, worauf er kurzzeitig von ihr abgelassen habe. Anschliessend sei er ungeschützt vaginal in B.________ eingedrungen, die noch schockiert vom Oralverkehr auf dem Bett gelegen sei. Dies obwohl B.________ versucht habe, ihre Beine zusammenzudrücken und A.________ von sich wegzudrücken, sie geschrien und ihm mitgeteilt habe, er tue ihr weh. A.________ habe erst aufgehört, nachdem er zum Orgasmus gekommen sei.  
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.________ wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon es 18 Monate für vollziehbar erklärte, unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tages. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wurde verzichtet. Das Kreisgericht verpflichtete A.________ zur Zahlung einer Genugtuung an B.________ in Höhe von Fr. 20'000.-- (zzgl. Zins von 5 % seit dem 26. Dezember 2016).  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 25. August 2023 sämtliche Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon es 12 Monate für vollziehbar erklärte, unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tages. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wurde verzichtet. A.________ wurde zur Zahlung einer Genugtuung an B.________ in Höhe von Fr. 20'000.-- (zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. Dezember 2016) verpflichtet.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei mit Ausnahme der Ziffern 4 (Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe) und 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung) aufzuheben. Er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten festzulegen.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.b. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch B.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungs- und Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. August 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist daher mit Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, nicht zu hören. Soweit er sich gegen den Entscheid der ersten Instanz richtet, ist darauf nur insoweit einzugehen, als die Vorinstanz darauf im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verweist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz. 
 
2.1. Hierzu macht er zunächst geltend, die ersten beiden Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. Dezember 2017 und 7. Januar 2020 seien in Verletzung seines Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgt und dürften deshalb nicht zu seinen Lasten verwertet werden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht zur Teilnahme an den beiden ersten Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. Dezember 2017 und 7. Januar 2020 zugekommen sei (Art. 147 Abs. 1 StPO). Sie verweist jedoch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die beschuldigte Person unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme an einer Befragung ausgeschlossen und die Parteiöffentlichkeit insofern beschränkt werden dürfe. Insbesondere könne die Staatsanwaltschaft bei noch nicht einschlägig einvernommenen beschuldigten Personen im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestünden. Konkret sei es aufgrund der "Aussage gegen Aussage"-Konstellation unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr zulässig gewesen, die Beschwerdegegnerin 2 zunächst unter Ausschluss des Beschwerdeführers zu befragen. Die Vorinstanz äussert sich auch dazu, weshalb diese erste Opfereinvernahme in zwei Teilen habe durchgeführt werden müssen, namentlich weil die erste Einvernahme aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdegegnerin 2 und der fortgeschrittenen Zeit habe abgebrochen werden müssen. Weil die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der ersten Einvernahme erst den Sachverhalt bis zum 24. Dezember 2016 habe schildern können, habe sie erst anlässlich der zweiten Einvernahme erstmalig zum Vorfall vom 25. Dezember 2016 befragt werden können, weshalb es sich um die Fortsetzung der ersten Einvernahme gehandelt habe. Es hätten deshalb sachliche Gründe für eine Einschränkung des Teilnahmerechts vorgelegen (Kollusionsgefahr).  
 
2.4. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Er bringt einzig vor, die ersten beiden Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 seien in Verletzung seines Teilnahmerechts erfolgt. Er verweist auf den Ermittlungsauftrag der Beschwerdegegnerin 1 an die Polizei, der keine Begründung des Ausschlusses enthalte. Darauf ist nicht einzutreten.  
Die Vorinstanz durfte grundsätzlich - unter dem Vorbehalt der Wahrung des Konfrontationsanspruchs (unten E. 3) - zulasten des Beschwerdeführers auf die Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. Dezember 2017 und 7. Januar 2020 abstellen. 
 
3.  
 
3.1. Betreffend die dritte und letzte Befragung der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. Januar 2021 durch die erste Instanz rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Konfrontations- und Teilnahmerechts und dabei insbesondere von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, Art. 29 BV und Art. 3, Art. 141 und Art. 147 StPO. Zur Begründung bringt er vor, er habe die gerichtliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 zusammen mit seinem Verteidiger nur aus einem Nebenraum und nur akustisch ohne Video verfolgen können. Zu Unrecht sei auch seinem Verteidiger verwehrt worden, der Befragung im Gerichtssaal beizuwohnen. Dadurch habe er weder an entscheidenden Stellen Zwischenfragen stellen noch das von der Beschwerdegegnerin 2 Vorgezeigte, wie bspw. das Nachspielen ihrer Abwehrhandlungen, wahrnehmen können. Durch dieses Vorgehen seien seine Verteidigungsrechte unnötig und über Gebühr eingeschränkt worden. Entsprechend sei die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. Januar 2021 im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar. Zu den jeweils am Ende der Befragung zu einem Tatvorwurf über die befragende Richterin gestellten Ergänzungsfragen der Verteidigung habe die Beschwerdegegnerin 2 die Aussage verweigert. Dem Konfrontationsanspruch sei deshalb auch inhaltlich nicht genüge getan worden. Die Einvernahme würde sich schliesslich auch nach Art. 141 Abs. 4 StPO als unverwertbar erweisen, weil sie auf auf den unverwertbaren früheren Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. Dezember 2017 und 7. Januar 2020 basiere.  
 
3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dem Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers sei mit der erstinstanzlichen Befragung Genüge getan worden. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiederholung der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 gestellt und damit auf sein Konfrontations- und Teilnahmerecht verzichtet habe.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung (Urteile 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3; 143 IV 397 E. 3.3.1). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d. h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer nicht vor, spätestens vor der Vorinstanz einen Antrag auf erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 gestellt zu haben. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer weder vor erster noch vor zweiter Instanz je die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 beantragte. Nachdem aus seiner Sicht mit der Einvernahme durch die erste Instanz keine hinreichende Konfrontation gewährleistet und zudem sein Teilnahmerecht verletzt worden sei, wäre es an ihm gelegen, bei der Berufungsinstanz deren erneute Befragung (unter Wahrung seines Konfrontations- und Teilnahmeanspruchs) zu beantragen. Dies hat er nicht getan, sondern einzig die Unverwertbarkeit der Einvernahme durch die erste Instanz geltend gemacht. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe damit auf sein Konfrontations- und Teilnahmerecht verzichtet (vgl. Urteile 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.6; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.3 und 4.4.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1). Sämtliche Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 sind verwertbar und die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie darauf abstellt.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletzte verschiedentlich ihre Begründungspflicht, wenn sie sich nicht mit seinen Vorbringen im Berufungsverfahren auseinandersetze. Die Vorinstanz sei nicht auf seine Ausführungen zur Problematik möglicher Auswirkungen von Auto- oder Fremdsuggestion auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Zusammenhang mit deren Autismus-Spektrum-Störung eingegangen. Nicht berücksichtigt worden seien weiter seine ausführliche Kritik an der erstinstanzlichen Aussagewürdigung, die im Berufungsverfahren ausführlich dargelegten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und die darin zum Ausdruck kommende Belastungstendenz. Die Vorinstanz habe sich schliesslich auch nicht damit befasst, dass er seit 2013 an einem Bandscheibenvorfall leide.  
 
4.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinanderzusetzen. Der angefochtene Entscheid ist hinreichend begründet und setzt sich mit den relevanten Fragen auseinander. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz ausdrücklich zu einer möglichen Fremd- oder Autosuggestion der Beschwerdegegnerin 2 in Zusammenhang mit deren Autismus-Spektrum-Störung und kommt zum Schluss, dafür liessen sich in der Aussageentwicklung keinerlei Hinweise erkennen (angefochtener Entscheid S. 7 f.). Ebenfalls führt die Vorinstanz im Rahmen der Aussage- bzw. Beweiswürdigung aus, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend das Kerngeschehen für widerspruchsfrei erachtet und darin keine Belastungstendenz erkennt (angefochtener Entscheid S. 11-15 und 19-22). Zum Bandscheibenvorfall des Beschwerdeführers im Jahr 2013 äussert sich die Vorinstanz zwar nur im Rahmen der Strafzumessung bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse (angefochtener Entscheid S. 30); sie setzt sich im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend den Vorfall vom 25. Dezember 2016 jedoch ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander (angefochtener Entscheid S. 22 f.). Daraus ergibt sich hinreichend, dass sie gestützt darauf und auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei körperlich in der Lage gewesen, sich und die Beschwerdegegnerin 2 im Bett überraschend zu drehen.  
Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan. Ob sich die Auffassung der Vorinstanz als zutreffend erweist, resp. ob sie bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs (unten E. 5). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung und rügt zugleich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.  
 
5.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt für erstellt. Unbestrittenermassen hätten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 2016 über die Facebook-Seite "C.________" kennengelernt, mit dem Ziel, Weihnachten nicht alleine zu feiern. Zunächst hätten sie miteinander geschrieben und sich dann das erste Mal am Wohnort des Beschwerdeführers getroffen. Sie seien dann ein Paar geworden und hätten sich jeweils bei ihr oder bei ihm getroffen, wo es auch zu sexuellen Kontakten gekommen sei.  
 
5.2.1. Zum Vorfall vom 9. November 2016 erwägt die Vorinstanz gestützt auf den von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Bericht von deren Ärztin, dass die Beschwerdegegnerin 2 an einer Autismus-Spektrum-Störung leide, weshalb sich diese trotz Sprachgewandtheit und guter Intelligenz in "ausufernden Monologen" verliere und Angst davor habe, nicht richtig verstanden zu werden. Trotz dieser Einschränkung habe die Beschwerdegegnerin 2 den Vorfall vom 9. November 2016 sowohl im mit der Strafanzeige eingereichten schriftlichen Bericht vom 20. September 2017 als auch anlässlich der Einvernahmen vom 13. Dezember 2017 und 7. Januar 2020 gleichbleibend bzw. konstant geschildert. Widersprüche in ihren Aussagen seien keine erkennbar. Die Beschwerdegegnerin 2 habe stets angegeben, dass sie am 9. November 2016 bei sich zu Hause mit dem Beschwerdeführer nackt im Bett gelegen sei und sie sich geküsst hätten. Er habe sich dann auf sie gelegt und versucht, ungeschützt vaginal in sie einzudringen. Sie habe sich körperlich gewehrt, indem sie ihre Beine zusammengedrückt habe, "wie wenn man unbedingt auf die Toilette gehen müsse", und versucht, ihn wegzustossen. Sie habe aber die Beine nicht mehr ganz zusammengebracht, weil er "zu nahe" gewesen sei. Verbal habe sie dem Beschwerdeführer klar mitgeteilt, dass sie das nicht wolle, er aufhören solle, es ihr wehtun würde und sie nicht darauf vorbereitet sei. Dennoch habe der Beschwerdeführer nicht aufgehört, sondern ihr versichert, er werde ihr nicht weh tun und langsam "machen". Nachdem sie sich weiter gewehrt habe, habe er schliesslich von ihr abgelassen.  
Die Vorinstanz erkennt "eine Vielzahl" von Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. So habe diese die Gesprächsinhalte zwischen ihr und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorfalls wiedergeben können. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zudem psychische Vorgänge geschildert, die sich während der Interaktion abgespielt haben sollen. Auch habe diese auf Komplikationen hingewiesen, wie bspw. dass sie ihre Beine nicht mehr habe ganz schliessen können. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 2 auch Einwände gegen die eigene Glaubhaftigkeit erhoben und bspw. auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer damals leichter gewesen sei als sie. Auch auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschwerdeführers habe diese verzichtet. Lügensignale seien im Einklang mit der ersten Instanz keine erkennbar. 
Die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden sodann durch die von ihr eingereichten Chatverläufe mit dem Beschwerdeführer gestützt. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit den sexuellen Handlungen nicht aufgehört habe, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 diesen mehrmals darum gebeten habe. Der Beschwerdeführer habe dieser dann versichert, dass "das nicht mehr so passieren werde wie gestern", was klar auf eine Grenzüberschreitung seinerseits hindeute. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zwar geschrieben, im Kopf auch gewollt zu haben, dass ihr Körper jedoch nicht so schnell sei, sie Schmerzen und Angst gehabt und ihn aufgefordert habe, aufzuhören. Entscheidend sei jedoch nicht, ob die Beschwerdegegnerin 2 zu Beginn allenfalls einverstanden gewesen sei, sondern einzig, ob der Beschwerdeführer aufgehört habe, als diese ihn darum gebeten bzw. sich vehement gewehrt habe. 
Demgegenüber würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers qualitativ nicht als gleichwertig und wenig schlüssig erweisen. Diese seien "an vielen Stellen wenig glaubhaft" und liessen sich auch nicht mit dem Chatverlauf in Einklang bringen. So habe er zwar grundsätzlich bestätigt, sexuelle Kontakte mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt zu haben, diese seien jedoch einvernehmlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass der Geschlechtsverkehr manchmal nicht geklappt habe, weil die Beschwerdegegnerin 2 Schmerzen gehabt habe. Wenn diese nichts gesagt habe, habe er weitergemacht. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer dann ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 habe jedes Mal Schmerzen beim Geschlechtsverkehr gehabt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe teilweise nicht klar verneint habe. Auf den Vorhalt, er habe versucht, gegen den Willen und trotz Gegenwehr in die Beschwerdegegnerin 2 vaginal einzudringen, habe dieser unter anderem geantwortet: "Glaube ich nicht", "Nein. Nicht dass ich wüsste" und "Wenn [s]ie das so sagt. Für mich ist das nicht so. Frauen ticken immer anders. Männer sind immer schuldig", was seltsam anmute. Der Beschwerdeführer scheine zudem die Ansicht zu vertreten, dass ein einfaches "Nein" nicht genüge und eine Vergewaltigung in einer Beziehung nicht möglich sei. Verglichen mit denjenigen der Beschwerdegegnerin 2 seien seine Aussagen "oberflächlich, detailarm und ohne Untermalung von Emotionen", weshalb diese als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Entsprechend bestünden für die Vorinstanz keine massgebenden Zweifel daran, dass sich der Vorfall vom 9. November 2016, wie in der Anklageschrift beschrieben, ereignet habe. 
 
5.2.2. Zum Vorwurf der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung am 25. Dezember 2016 erwägt die Vorinstanz, was folgt:  
Es sei unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 regelmässig zu Streit gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, die Beschwerdegegnerin 2 einmal an der Hand und der Schulter gepackt und vor die Tür gestellt zu haben. Er habe auch einmal einen Schuh an die Wand geworfen und Sachen vom Tisch gestossen, als er wütend gewesen sei. Manchmal habe es ihn "verjagt" bzw. "verplatzt", weil die Beschwerdegegnerin 2 immer über die Beziehung habe reden wollen. Da habe er teilweise geschrien und die Beschwerdegegnerin 2 beschimpft. Auch habe er diese zeitweise auf den sozialen Netzwerken gesperrt, sei dann aber trotzdem von ihr kontaktiert worden. 
Den Vorfall vom 25. Dezember 2016 habe die Beschwerdegegnerin 2, wie schon den ersten Vorfall, konstant, logisch nachvollziehbar und angereichert mit vielen Details beschrieben, weshalb sich in deren Aussagen wiederum "eine Fülle von Realkennzeichen" finden liessen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe geschildert, am Abend des 25. Dezember 2016 mit dem Beschwerdeführer Käsefondue gegessen zu haben. Dieser habe ihr Rotwein angeboten, obwohl er gewusst habe, dass sie eigentlich nicht trinke. Sie hätten dann "ein wenig" getrunken, seien aber nicht betrunken gewesen. Der Beschwerdeführer habe beim Essen Anspielungen auf Oralverkehr gemacht, indem er bemerkt habe, dass es viel Platz in ihrem Mund hätte. Gerade der Bericht solcher scheinbar belanglosen Begleitumstände würde für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sprechen. 
Die Beschwerdegegnerin 2 habe weiter geschildert, sie und der Beschwerdeführer seien dann nach 23 Uhr ins Schlafzimmer gegangen und hätten sich geküsst. Dabei habe sie jedoch gemerkt, dass er nicht richtig gewollt habe und abweisend gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auf dem Rücken auf dem Bett gelegen und sie neben ihm auf der Seite bzw. "halb auf ihm drauf". Er habe sie dann aggressiv aufgefordert, seinen Penis richtig in den Mund zu nehmen, obwohl er gewusst habe, dass sie das nicht gerne mache. Aus Angst vor einem erneuten Wutausbruch des Beschwerdeführers habe sie sich "verkehrt" auf ihn gelegt und seinen Penis in den Mund genommen. Er habe sich und sie dann unvermittelt umgedreht, sodass er oben gelegen sei. So sei er noch weiter in ihren Mund eingedrungen. Sie habe nicht weg gekonnt und das Geschehen auch nicht mehr steuern können. Sie habe versucht, sich zu wehren und mit den Händen dagegengehalten. Obwohl er einiges weniger gewogen habe als sie, habe sie nicht so viel Kraft gehabt und sich nicht wehren können. Zudem habe sie aufgrund der Dunkelheit und der fehlenden Brille fast nichts sehen können. Auch diese Schilderungen wertet die Vorinstanz als Hinweise auf tatsächlich Erlebtes, handle es sich dabei doch um nebensächliche Elemente und Komplikationen. 
Die Beschwerdegegnerin 2 habe sodann berichtet, dass sie einfach dagelegen sei, als der Beschwerdeführer aufgehört habe. Es sei ihr nicht gut gegangen und sie hätten nicht darüber gesprochen. Sie sei froh gewesen, dass es vorbei gewesen sei. Dann habe er sich auf sie gelegt und sei ohne Kondom vaginal in sie eingedrungen. Sie habe versucht, seinen Oberkörper wegzustossen. Sie habe noch nie so viel Kraft in etwas investiert wie zu diesem Zeitpunkt. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer laut und deutlich "nein" gesagt, er solle aufhören und es verursache ihr Schmerzen. Sie habe die Beine wie beim Vorfall vom 9. November 2016 zusammendrücken wollen, es sei jedoch "schon zu spät" gewesen. Der Beschwerdeführer habe weitergemacht, bis er gekommen sei, obwohl sie sich gewehrt habe. Es habe sich lang angefühlt und sie habe gedacht, "es höre nicht mehr auf". Sie habe geschrien und gehofft, der Nachbar würde dies hören. Der Beschwerdeführer habe sein Tempo immer weiter erhöht. Er sei sehr aggressiv gewesen, "fast wie ein Tier". Am Ende habe er gesagt, nun sei er endlich auch mal richtig gekommen. 
Über diese einen logisch nachvollziehbaren, widerspruchsfreien Ablauf bildenden Aussagen zum Kerngeschehen hinaus seien weitere Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu erkennen, so die Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin 2 habe wiederum psychische Vorgänge und ihre Gedanken während des Geschehens beschrieben. Sie habe sich auch selbstkritisch gezeigt und bemerkt, andere Frauen hätten wohl viel früher gemerkt, dass der Beschwerdeführer sie ausnutze, "sie halt nicht". Zusammenfassend würden sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erweisen. 
Der Beschwerdeführer habe demgegenüber zunächst geltend gemacht, er könne sich nicht an den Vorfall vom 25. Dezember 2016 erinnern, was unglaubhaft erscheine, da er sich ansonsten an bestimmte Streitigkeiten, wie diejenigen vom 26. Dezember 2016, erinnern könne. Angesprochen auf Oralverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführer angegeben, diese habe einen solchen nicht gewollt, weil sie Angst davor gehabt habe und früher einmal vergewaltigt worden sei. Auf seine Frage, ob diese "probieren" wolle, habe sie nur "geleckt", nicht "geblasen". Er habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht gezwungen, diese habe das immer freiwillig gemacht. Die konkreten Vorwürfe im Zusammenhang mit dem 25. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme nicht klar von sich gewiesen, sondern lediglich erwidert, die Vorwürfe seien "zu hoch gespielt", "zu gross aufgespielt" und er wisse doch nicht mehr, was er genau gemacht habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Befragung habe er die Vorwürfe dann als Lügen zurückgewiesen und widersprüchlich ausgesagt, wenn er zunächst behaupte, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm nicht mitgeteilt, dass sie Schmerzen gehabt habe, um dann bei der nächsten Frage anzugeben, der Geschlechtsverkehr habe aufgrund von deren Schmerzen abgebrochen werden müssen. Seine Aussagen seien insgesamt wenig konstant, widersprüchlich und davon geprägt, die Schuld für die vielen Streitigkeiten und seine Wutausbrüche bei der Beschwerdegegnerin 2 zu suchen. Insgesamt seien seine Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren. 
 
5.2.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, bei Würdigung des vorliegenden Beweisergebnisses würden sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran ergeben, dass sich der Sachverhalt am 25. Dezember 2016, wie in der Anklageschrift beschrieben, ereignet habe.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_748/2024 vom 5. März 2025 E. 7.1.3; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht und der Vorinstanz vorwirft, sie habe es unterlassen, die Ausprägung der Autismus-Spektrum-Störung der Beschwerdegegnerin 2 und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen gutachterlich abklären zu lassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine Begutachtung spätestens vor Vorinstanz beantragt zu haben. Ob auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt einzutreten ist, kann jedoch offenbleiben, weil sie sich materiell als unbegründet erweist.  
 
5.4.2. Das Gericht hat einen Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug einer sachverständigen Person notwendig ist (Urteile 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.1; 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.2.2; 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 3.2; mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2; Urteile 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.2.2; 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
5.4.3. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom 27. Juli 2017 davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin 2 an einer Autismus-Spektrum-Störung leide und sich trotz Sprachgewandtheit und guter Intelligenz in ausufernden Monologen verliere und Angst habe, nicht richtig verstanden zu werden. Dies gehe auch aus den Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 und deren schriftlichen Bericht deutlich hervor. Es lägen jedoch keinerlei Hinweise dafür vor, dass dadurch die Aussageehrlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 beeinträchtigt wurde oder dass diese unter dem Einfluss von Drittpersonen stehe. Auch für Suggestionseffekte lägen keine Anzeichen vor, weil deren früheren Aussagen dann von den späteren erheblich abweichen müssten, was nicht der Fall sei (angefochtener Entscheid S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was einen anderen Schluss nahelegen würde.  
 
5.5.  
 
5.5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte betreffend seinen bereits vor erster Instanz mit Arztberichten belegten Bandscheibenvorfall im Jahr 2013 ein medizinisches Aktengutachten einholen müssen, da sie offenkundig an den geltend gemachten Einschränkungen zweifle. Die Vorinstanz habe es in willkürlicher Weise unterlassen, seine durch den Bandscheibenvorfall bedingte gesundheitliche Einschränkung und den erheblichen Gewichtsunterschied zwischen ihm, der damals ca. 50 kg gewogen habe, und der doppelt so schweren Beschwerdegegnerin 2 zu berücksichtigen.  
 
5.5.2. Der Beschwerdeführer bringt auch hier nicht vor, die Einholung eines entsprechenden Gutachtens bereits vor Vorinstanz beantragt zu haben. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz daran zweifeln würde, dass der Beschwerdeführer einen Bandscheibenvorfall erlitten hat. Im Gegenteil erwägt sie bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dass dieser einen Bandscheibenvorfall erlitten und deshalb längere Zeit nicht gearbeitet habe, er von der IV jedoch als zu 80 % arbeitsfähig eingestuft worden sei (angefochtener Entscheid S. 30). Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, von Amtes wegen ein Aktengutachten einzuholen.  
 
5.5.3. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie (implizit) davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die bereits halb auf ihm liegende Beschwerdegegnerin 2 trotz des Bandscheibenvorfalls im Jahr 2013 drei Jahre später überraschend auf den Rücken drehen können, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu genügt die blosse Behauptung, er habe diese Bewegung nicht ausführen können, nicht ansatzweise.  
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in der staatsanwaltschaftlichen noch in den gerichtlichen Befragungen je selbst auf eigene Schmerzen beim Sexualverkehr verwies. Seinen Bandscheibenvorfall erwähnte er einzig unter dem Titel der persönlichen Verhältnisse, als es um seine Arbeitstätigkeit ging (act. E/2, S. 17; act. G/38 S. 9). Auf entsprechenden Vorhalt, dass er die Beschwerdegegnerin 2 gedreht haben soll, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er wisse nicht mehr, was er genau gemacht habe. Es handle sich dabei um etwas, das "normal in jeder Beziehung sei" (angefochtener Entscheid S. 23). Indem die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage den angeklagten Sachverhalt, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, als erstellt erachtet und implizit davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei trotz des Bandscheibenvorfalls in der Lage gewesen, die halb auf ihm liegende Beschwerdegegnerin 2 überraschend auf den Rücken zu drehen, verfällt sie nicht in Willkür. 
 
5.6. Auch im Hinblick auf die übrige als willkürlich gerügte vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Indem der Beschwerdeführer in weitschweifiger Weise und mit zahlreichen Wiederholungen frei wie in einem Berufungsverfahren zur Beweis- und insbesondere Aussagewürdigung plädiert und dabei über weite Strecken aus dem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung zitiert, vermag er von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. Im Folgenden wird nur auf diejenigen Rügen eingegangen, die den Rügeanforderungen ansatzweise genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.7.  
 
5.7.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verfalle bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Willkür, indem sie Widersprüche betreffend das Kerngeschehen übersehe. So habe die Beschwerdegegnerin 2 zum Vorfall vom 9. November 2016 zunächst ausgesagt, er sei ganz mit dem Penis eingedrungen, später habe sie dann von einem Versuch gesprochen, nur um dann wiederum auszuführen: "Eigentlich wäre es schon Vergewaltigung".  
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 würden sodann dem eingereichten WhatsApp-Chat widersprechen. So habe diese in ihrem schriftlichen Bericht, den sie als Beilage zur ersten Einvernahme eingereicht habe, angegeben: "Wir hatten bis anhin (09.11.2016) keinen Sex." Im Chat habe sie hingegen am 10. November 2016 geschrieben: "mängisch dänki au das, wenn mir sex hend unds du nid guet findsch", was klar erkennen lasse, dass es sich am 9. November 2016 nicht um die erste sexuelle Handlung gehandelt habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe die Beschwerdegegnerin 2 zuerst ungläubig reagiert ("das kann nicht sein!") und dann auf Nachfrage bestätigt, dass es schon davor zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Später habe sie zum Vorfall vom 25. Dezember 2016 dann wiederum widersprüchlich angegeben: "Wir hatten erst einmal Sex". Zugleich habe die Beschwerdegegnerin 2 am 10. November 2016 zum Vortag geschrieben, sie habe gedacht, er würde schon aufhören, wenn er merke, dass es ihr "doch zviel weh tuet". Damit beschreibe sie offenkundig einen bereits begonnen Geschlechtsverkehr, der aufgrund von Schmerzen hätte abgebrochen werden sollen, was der Schilderung widerspreche, wonach der Beschwerdeführer nicht in sie eingedrungen sei. Die Vorinstanz gehe schliesslich ebenfalls davon aus, er habe mit den sexuellen Handlungen nicht aufgehört, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 ihn mehrmals darum gebeten habe, verurteile ihn dann jedoch wegen versuchter Vergewaltigung. 
Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin 2 zur Erklärung der Widersprüchlichkeiten ausgeführt habe, dass für sie Sex schon "viel früher" beginne, ein weiter Begriff sei und nicht nur das umfasse, was ein Mann als Sex ansehe. Werde diese weite Definition der Beschwerdegegnerin 2 zugrunde gelegt, seien die Aussagen erst recht widersprüchlich, wenn sie einerseits ausführt, es sei oft beim Versuch, Sex zu haben, geblieben, weil sie Schmerzen gehabt habe, es andererseits vor dem 25. Dezember 2016 erst einmal zu Sex gekommen sein soll. 
Zum Oralverkehr habe die Beschwerdegegnerin 2 sodann ausgesagt, sie habe dies mit dem Beschwerdeführer vor dem Vorfall vom 25. Dezember 2016 "noch nie gemacht". Im schriftlichen Bericht habe sie jedoch geschrieben, dass sie sich "noch nie gedreht hatten bei dieser Stellung", was belege, dass es schon zuvor zu Oralverkehr gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sodann ausgeführt, er habe bereits seit dem ersten Treffen von ihrer Abneigung gegen Oralverkehr gewusst. Ein paar Fragen später habe sie dann ausgeführt, sie hätte ihm dies erst am 10. November 2016, also nach dem Vorfall vom 9. November 2016 erzählt. 
Indem die Vorinstanz davon ausgehe, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden im Kerngeschehen mit dem Chat übereinstimmen, verfalle sie in Willkür. Aus dem Chat ergebe sich vielmehr, dass am 9. November 2016 Geschlechtsverkehr stattgefunden habe und dieser abgebrochen worden sei, als der Beschwerdeführer bemerkt habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr wollte. Die Vorinstanz gehe trotz der aufgezeigten Widersprüche willkürlich davon aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe im Kerngeschehen widerspruchsfrei ausgesagt und auch das "Rahmengeschehen" glaubhaft geschildert. Die Vorinstanz habe schlicht "checklistenartig" isoliert einzelne Realkennzeichen abgearbeitet und nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Gesamtkontext beurteilt, sondern die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen gegeneinander abgewogen. 
 
5.7.2. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen. Die vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 lassen sich nicht auffinden.  
So legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdegegnerin 2 zum Vorfall vom 9. November 2016 äusserst detailliert, anschaulich und lebensnahe ausgesagt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 hat bereits von Beginn weg angegeben, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2016 nicht in sie eingedrungen sei (Beilage zur Strafanzeige, S. 2 f.; act. D/2, Fragen 34-36; act. G/36, S. 3). 
Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, was der Beschwerdeführer zu erreichen versucht, wenn er vorbringt, der Chat würde nahelegen, dass am 9. November 2016 bereits Geschlechtsverkehr im Gange gewesen sei, der nicht abgebrochen worden sei. Diesfalls läge eine vollendete Vergewaltigung vor. Die Vorinstanz geht deshalb offenkundig vom für ihn günstigeren Sachverhalt aus, wonach es gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu einer Penetration gekommen sei. 
Was die Zeit vor dem 9. November 2016 anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin 2 nachvollziehbar ausgeführt, dass es davor noch zu keinem Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gekommen sei (Beilage zur Strafanzeige, S. 2; act. G/36, S. 5). Den vermeintlichen Widerspruch zum Chatverlauf vom 10. November 2016, der von Sex in Mehrzahl spreche, erklärte die Beschwerdegegnerin 2 dadurch, dass damit Sex in einem weiteren Sinn gemeint gewesen sei, was mehr umfasse als den vaginalen Geschlechtsverkehr (act. D/2, Fragen 39-43; act. G/36, S. 4, 6). Dies deckt sich auch mit ihren übrigen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer sie zuvor einmal oral (act. D/2, Frage 23) und sie diesen anschliessend mit der Hand befriedigt habe (act. D/2, Frage 25). Sie habe es ihm "sehr oft mit der Hand gemacht" (act. D/4, Frage 22 S. 6; vgl. auch act. G/36, S. 10). Dies steht auch nicht in Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Vorfall vom 25. Dezember 2016, wonach sie davor erst "einmal Sex" gehabt hätten, bezieht sich diese Aussage doch klarerweise auf vaginalen Geschlechtsverkehr, um den es dort geht (act. D/4, Frage 22). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie auch hier keinen Widerspruch erkennt. 
Auch in Bezug auf Oralverkehr, der bereits vor dem 25. Dezember 2016 stattgefunden haben soll, sind mit der Vorinstanz keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen. So führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, es sei immer wieder um Oralsex gegangen, den der Beschwerdeführer von ihr gewollt habe (Beilage zur Strafanzeige, S. 6; act. D/4, Frage 21). Es sei immer wieder Thema gewesen, dass sie seinen Penis "ganz in den Mund nehmen soll" (Beilage zur Strafanzeige, S. 4 f.). So habe der Beschwerdeführer auch am 25. Dezember 2016 gewollt, dass sie seinen Penis einmal "richtig in den Mund nehme". Er habe gesagt, er wolle "diesmal aber [ihre] Zunge wirklich oben an seinem Penis spüren und nicht nur drum herum wie sonst immer" (Beilage zur Strafanzeige, S. 6), und sie hätten das zusammen noch nie gemacht (act. D/4, Frage 15 S. 4). Aus den Aussagen wird entsprechend klar, dass es gemäss der Beschwerdegegnerin 2 zuvor schon mehrfach dazu gekommen sei, dass sie ihre Zunge um den Penis des Beschwerdeführers herum eingesetzt habe, diesen jedoch nicht in den Mund habe nehmen wollen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Aussage, sie hätten sich bei dieser Stellung zuvor "noch nie" gedreht, ohne Weiteres nachvollziehen. Indem die Vorinstanz auch hier keine Widersprüche erkennt, verfällt sie nicht in Willkür. 
Unbehelflich sind schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, in dem er von der Abneigung der Beschwerdegegnerin 2 gegen Oralverkehr erfahren haben soll. So spielt letztlich keine Rolle, ob er davon von Anfang an gewusst hat (erstes Treffen am 5. November 2016) oder erst am 10. November 2016 im Nachgang zum Vorfall vom 9. November 2016 erfahren hat. Ihm wird erst betreffend den Vorfall vom 25. Dezember 2016 vorgeworfen, die Beschwerdegegnerin 2 zu Oralverkehr genötigt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Beschwerdeführer jedenfalls um die Abneigung der Beschwerdegegnerin 2 gegen die Vornahme von Oralverkehr. 
 
5.8.  
 
5.8.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn nicht übermässig belastet. Diese habe nämlich fälschlicherweise ausgesagt, er habe sie im Wissen darum, dass sie schwanger sein könnte, die Treppe hinuntergestossen. Sie habe schon einmal mit einem Mann zusammengelebt, aber so extreme häusliche Gewalt habe sie noch nie erlebt. Auch habe sie ausgeführt, er habe ihr erzählt, dass sein Vater seine Mutter umgebracht habe. Das sei ihr damals in den Sinn gekommen und sie habe das Gefühl gehabt, der Beschwerdeführer würde seine Probleme auch so zu lösen versuchen. Indem die Vorinstanz darin keine übermässige Belastung erkenne, verfalle sie in Willkür.  
 
5.8.2. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie konkret im Hinblick auf den Vorfall vom 9. November 2016 davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin 2 habe auf eine naheliegende Mehrbelastung verzichtet, indem sie immer beteuert habe, dass der Beschwerdeführer nicht in sie eingedrungen sei (angefochtener Entscheid S. 13). Dass die Vorinstanz darin ein Realkennzeichen erkennt, ist nicht zu beanstanden (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagenpsychologie - Wie können aussagenpsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis - "Zwischen Wahrheit und Lüge", Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], 2017, S. 51 ff.) und wird nicht dadurch willkürlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer in anderen Punkten schwer belastet und sich negativ zu dessen Charakterzügen äussert.  
 
5.9. Schliesslich liegt, entgegen dem Beschwerdeführer, auch darin keine Willkür, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten Erinnerungslücken teilweise als Merkmal für die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen wertet, beim Beschwerdeführer demgegenüber an der Wahrhaftigkeit der Erinnerungslücken zweifelt. Sie begründet dies nachvollziehbar mit der Widersprüchlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer noch detailliert an bestimmte Streitigkeiten aus der relevanten Zeit erinnere (z. B. den Streit anlässlich der Schlüsselrückgabe), gleichzeitig jedoch geltend mache, sich gar nicht daran erinnern zu können, was er an Heiligabend gemacht habe (angefochtener Entscheid S. 22). Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer nicht als geradezu unhaltbar auszuweisen.  
 
6.  
 
6.1. Zur rechtlichen Qualifikation des willkürfrei festgestellten Sachverhalts bringt der Beschwerdeführer einzig vor, der Oralverkehr am 25. Dezember 2016 stelle eine Begleiterscheinung der anschliessend erfolgten Vergewaltigung dar und gehe in dieser auf, weshalb keine zusätzliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung zu ergehen habe.  
 
6.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der erzwungene Oralverkehr vorliegend keine blosse Begleiterscheinung der Vergewaltigung war. Es handelt sich dabei um eine von der späteren Vergewaltigung unabhängige sexuelle Handlung, die auf eine eigenständige sexuelle Befriedigung abzielte und zudem einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist, der mit der Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht abgegolten wird (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2a; Urteile 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.4; 6B_246/2016 vom 14. Juni 2016 E. 1.1.3; 6S.463/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was einen anderen Schluss nahelegen würde.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. 
 
7.1. Zum Vorfall vom 9. November 2016 macht er geltend, die Tatschwere erweise sich als wesentlich geringer, als von der Vorinstanz angenommen und es rechtfertige sich bloss eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einem Monat. Auch betreffend den erzwungenen Oralverkehr vom 25. Dezember 2016 sei von einer geringeren Tatschwere auszugehen, sodass sich eine Erhöhung von maximal drei Monaten ergebe, anstelle der von der Vorinstanz festgelegten neun Monate. Seine schwere Kindheit und sein Vorleben seien im Umfang von drei Monaten und der Umstand, dass er sich seit den Vorfällen im Jahr 2016 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, im Umfang von einem Monat strafreduzierend zu berücksichtigen.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dabei macht er insbesondere geltend, dass er sich nicht effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe habe zur Wehr setzen können, weil er erst drei Jahre nach den Vorfällen ein erstes Mal einvernommen worden sei und er sich nicht mehr gut daran habe erinnern können. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Verteidigungsrechte alleine müsse zu einem Freispruch führen. Die Vorinstanz stelle zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, reduziere die Strafe jedoch nur um zwei Monate, was offensichtlich zu wenig sei. Die überlange Dauer der Untersuchung müsse zu einer Strafreduktion von mindestens sechs Monaten führen. Für die unnötige Verzögerung durch die zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme vorgenommene Verschiebung der Hauptverhandlung um vier Monate sei die Strafe um ebenjene vier Monate zu reduzieren. Für das überlange Berufungsverfahren und unter Berücksichtigung der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens sei eine weitere Strafreduktion von vier Monaten angezeigt. 
 
7.2.  
 
7.2.1. Die Vorinstanz legt zunächst für die vollendete Vergewaltigung vom 25. Dezember 2016 eine Einsatzstrafe fest und erwägt hierzu das Folgende:  
Der Beschwerdeführer habe zwar keine übermässig starke Gewalt angewandt, sondern den durch den zuvor erzwungenen Oralverkehr hervorgerufen Schockzustand der Beschwerdegegnerin 2 ausgenutzt, um unvermittelt in diese vaginal einzudringen. Dennoch habe er sich mit seinem ganzen Körpergewicht auf die Beschwerdegegnerin 2 gelegt und den Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sie dabei Schmerzen erlitten habe. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen habe. Sowohl das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden wögen erheblich, weshalb eine Einsatzstrafe von 24 Monaten festzulegen sei. 
Diese Einsatzstrafe sei für die sexuelle Nötigung vom 25. Dezember 2016 (Oralverkehr) angemessen zu erhöhen. Der Beschwerdeführer habe zwar keine übermässige Gewalt angewandt, der Beschwerdegegnerin 2 jedoch trotz ihrer Gegenwehr seinen Penis mit seinem vollen Gewicht noch tiefer in ihren Mund gedrückt. Der Beschwerdeführer habe auch hier kein Kondom verwendet und Oralverkehr erzwungen, obwohl er gewusst habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 solchen ablehnte. Angesichts des Unrechtsgehalts und des Gesamtzusammenhangs komme auch hier nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, zumal bei isolierter Betrachtung eine Strafe von über zwölf Monaten auszufällen wäre. Es rechtfertige sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um neun Monate auf insgesamt 33 Monate. 
Für die versuchte Vergewaltigung am 9. November 2016 rechtfertige sich eine weitere Erhöhung um sechs Monate auf insgesamt 39 Monate. Auch hier wäre isoliert eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten auszufällen gewesen. Der Beschwerdeführer habe erst aufgrund der heftigen Gegenwehr schliesslich von der Beschwerdegegnerin 2 abgelassen. 
 
7.2.2. Die schwierige Kindheit des Beschwerdeführers, die geprägt gewesen sei von häuslicher Gewalt, rechtfertige eine Strafreduktion von einem Monat Freiheitsstrafe. Die Vorstrafen lägen lange zurück und würden sich nicht mehr straferhöhend auswirken. Weitere strafzumessungsrelevante Umstände ergäben sich aus dem Vorleben keine. Dass sich der Beschwerdeführer seit seinen Taten wohlverhalten habe, wirke sich neutral aus.  
 
7.2.3. Das Untersuchungsverfahren habe von November 2017 bis April 2020 und damit ca. zweieinhalb Jahre gedauert, was in erster Linie die Beschwerdegegnerin 2 zu vertreten habe. Jedoch habe der Beschwerdeführer erst im Februar 2020 vom Strafverfahren gegen ihn Kenntnis erlangt, weshalb er davor nicht unter der Belastung des Strafverfahrens gelitten habe. Jedoch habe das Berufungsverfahren über zwei Jahre und damit zu lange gedauert. Auch mit Blick darauf, dass seit der Anzeigeerstattung zum Zeitpunkt der Beurteilung fast sechs Jahre vergangen seien, rechtfertige sich eine Strafreduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe.  
 
7.2.4. Insgesamt resultiere eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Darauf sei die Untersuchungshaft von einem Tag anzurechnen. Beim Beschwerdeführer handle es sich im Hinblick auf Sexualdelikte um einen Ersttäter. Von einer eigentlichen Schlechtprognose könne nicht gesprochen werden. Einem allfälligen Rückfallrisiko werde mit dem teilbedingten Vollzug hinreichend Rechnung getragen. Der zu vollziehende Teil sei auf zwölf Monate festzulegen, im Umfang von 24 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben, bei einer Probezeit von zwei Jahren.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1).  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
7.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1).  
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). 
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e). 
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). 
 
7.4.  
 
7.4.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Begehren zur Bewertung der Tatschwere einzig auf einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt. Da er mit seinen Sachverhaltsrügen nicht durchdringt (oben E. 5), ist darauf nicht weiter einzugehen.  
 
7.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Täterkomponente bloss vorbringt, welche Strafreduktion er selbst für angemessen erachten würde, vermag er keinen qualifizierten Ermessensfehler der Vorinstanz darzulegen. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich.  
 
7.4.3. Auch unter dem Titel des Beschleunigungsgebots kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, seine Strafe sei genau um den Betrag der vermeintlichen Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu reduzieren. Vielmehr ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie für die erfolgte Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion von zwei Monaten für angemessen erachtet. So berücksichtigt sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer vom langen Untersuchungsverfahren nicht belastet worden sein kann, da er bis Februar 2020 keine Kenntnis vom gegen ihn laufenden Strafverfahren hatte. Dass die Vorinstanz in der achtmonatigen Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von der Anklageerhebung am 3. April 2020 bis zum Urteil vom 14. Januar 2021 keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennt, ist nicht zu beanstanden. Darin, dass sie für das überlange Berufungsverfahren von über zwei Jahren die Strafe um zwei Monate reduziert, liegt kein qualifizierter Ermessensfehler.  
Eine derart krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots, die auch angesichts der erheblichen Schuldsprüche ein Absehen von Strafe bzw. eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde, ist nicht auszumachen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine effektive Verteidigung aufgrund der Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden geradezu verunmöglicht worden wäre. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni