Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_84/2024
Urteil vom 10. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechsanwalt Boris Kreit,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 28. Juni 2023
(SK 22 307).
Sachverhalt:
A.
A.________, Jahrgang 1986, Staatsangehöriger von Guinea, kam im Jahr 2008/2009 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz. Er ist seit 2010 mit einer Schweizerin verheiratet; die beiden haben einen gemeinsamen Sohn (Jahrgang 2019). A.________ übt zurzeit keine Erwerbstätigkeit aus; er verfügt über Schulden. Er ist HIV-positiv.
B.
Mit Urteil vom 28. Juni 2023 stellte das Obergericht des Kantons Bern die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland fest (teilweise Einstellung des Verfahrens, Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Pornografie, Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.--, diverse Verfügungen) und sprach A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Überdies ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023 sei teilweise aufzuheben und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Landesverweisung. Zusammengefasst macht er geltend, mit der Anordnung der Landesverweisung verletze die Vorinstanz sowohl Bundes- als auch Völkerrecht.
1.2. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden indes die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. h und o StGB sehen für Ausländer, die wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bzw. mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Für den Beschwerdeführer sind demnach als Staatsangehöriger von Guinea die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h und o StGB grundsätzlich erfüllt.
1.4.
1.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
1.4.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
1.4.3. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.5; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
1.4.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
1.4.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.4.3 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
1.4.6. Die Landesverweisung kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 42).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3).
1.5. Die Vorinstanz nimmt ihre Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vor und erwägt dabei, Kernpunkte bildeten die gesundheitlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers.
1.5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit 2009 und damit zum vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt seit bereits rund 14 Jahren in der Schweiz. Er ist seit 2010 mit seiner Ehefrau verheiratet; die beiden haben einen gemeinsamen im Jahr 2019 geborenen Sohn. Die Vorinstanz geht detailliert auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ein. Sie erwägt, die Ehefrau habe keine Kenntnisse von seinen strafbaren Handlungen gehabt und auch keinen ersichtlichen Bezug zu seinem Herkunftsland Guinea, weshalb ihr eine Ausreise dorthin nicht zugemutet werden könne. Die Ehefrau sei Schweizerin, hier geboren und habe hier ein persönliches Umfeld, Familienangehörige und eine Arbeitsstelle. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in wesentlichem Masse an der Betreuung des gemeinsamen Sohnes beteiligt sei, derzeit sogar vollzeitig.
Angesichts dieser Umstände - intakte familiäre Verhältnisse bei gemeinsamem Sorgerecht (vgl. oben E. 1.4.5) - geht die Vorinstanz zu Recht und zweifellos von einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens aus. Es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als bei dieser Ausgangslage nicht von einem "knappen" Härtefall zu sprechen ist. Dies ist indes nicht von Relevanz, setzt sich die Vorinstanz doch in der Folge in ihrer Interessenabwägung mit den entsprechenden privaten Interessen des Beschwerdeführers auseinander. So geht die Vorinstanz davon aus, die Ehefrau würde mit dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz bleiben. Eine Trennung der leiblichen, verheirateten Eltern liege nicht im Interesse des Kindeswohls. Demnach hätte der gemeinsame Sohn während der Dauer von fünf Jahren einen eingeschränkten Kontakt zu seinem Vater; ein persönlicher Kontakt sei nur im Rahmen von Ferienaufenthalten in Guinea möglich. Anderweitiger Kontakt wäre durch elektronische Kommunikationsmittel möglich. Zwar würde das Kindeswohl durch die Massnahme klar tangiert, jedoch sei dies zu relativieren. Einerseits habe der Beschwerdeführer das Kindeswohl insoweit selbst gefährdet, als er auch nach der Geburt seines Sohnes Kokain und Marihuana erworben, konsumiert und verkauft habe. Andererseits habe er seinen Sohn bei mindestens einer Gelegenheit zu einer Drogenübergabe mitgenommen, was dem Kindeswohl ebenfalls deutlich zuwiderlaufe. Entsprechend würde eine Landesverweisung zwar eine Beeinträchtigung des Kindeswohls bedeuten, aber keine Gefährdung für das Wohlergehen des Sohnes nach sich ziehen. Eine angemessene Betreuung wäre gewährleistet. Der zukünftige Betreuungsplan der Eltern liesse sich auch bei einer Landesverweisung umsetzen.
Soweit sich der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen mit Bezug auf die Unzumutbarkeit der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes, den Beschwerdeführer für die Dauer der Landesverweisung nach Guinea zu begleiten, anschliesst, so ist nicht ersichtlich, was er aus seinen Ausführungen für sich ableiten will. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei vertieft auf das Kindeswohl einzugehen. Es sei augenfällig, dass der Sohn des Beschwerdeführers zurzeit einen im Vergleich zu anderen Familien äusserst ausgeprägten und engen Kontakt zum Vater habe. Er übernehme die tägliche Betreuung des Sohnes und sei dessen erste Bezugsperson. Vor diesem Hintergrund davon auszugehen, es genüge dem Anspruch auf Familienleben künftig, dem Sohn den Kontakt zum Vater auf Kurzaufenthalte und moderne Kommunikationsmittel einzuschränken, erscheine schlichtweg falsch. Realistisch würde dies für den vierjährigen Sohn beinahe einem kontrollierten und äusserst eingeschränkten Kontaktrecht gleichkommen. Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz hätte beachten müssen, dass es im Interesse des Sohnes wäre, wenn der Beschwerdeführer sowie seine Ehepartnerin ihm während der nächsten fünf Jahre ein stabiles soziales Umfeld mit grösstmöglicher Eigenbetreuung bieten könnten.
Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass das Kindeswohl durch die Landesverweisung beeinträchtigt würde. Jedoch führt sie ebenso aus, eine Gefährdung für das Wohlergeben des Sohnes ziehe eine Landesverweisung nicht mit sich, da eine angemessene Betreuung gewährleistet wäre. Gemäss dem an der vorinstanzlichen Einvernahme dargelegten Zukunftsplan der Eltern sollte die Betreuungssituation geändert werden und es sei vorgesehen, dass der Beschwerdeführer in einem 100 % Pensum arbeite und die Mutter der Ehefrau die Betreuung ausserhalb des Kindergartens und während der Arbeitszeit der Eltern übernehme. Dieser Plan liesse sich auch bei einer Landesverweisung umsetzen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern hält daran fest, geltend zu machen, er sei für die Betreuung verantwortlich. Eine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der familiären Situation ausführt, die Ehefrau übernehme ungleichmässig mehr Verantwortung für die Familiengemeinschaft als der Beschwerdeführer und er leiste keine unentbehrlichen Beiträge zum Bestand dieser Gemeinschaft, die bei einer Landesverweisung entfallen und die übrigen Familienmitglieder vor signifikante, kaum überwindbare Probleme stellen würden oder gar eine Gefährdung für deren Wohlergehen nach sich ziehen könnten. Die Vorinstanz geht insgesamt aufgrund der familiären Verhältnisse durchaus von einem gewichtigen privaten Interesse aus, relativiert dieses aber zu Recht zu Teilen. Sie führt nachvollziehbar aus, sie sei sich der einschneidenden Konsequenzen einer Landesverweisung für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn bewusst. Jedoch habe er im Tatzeitraum als Ehemann und Vater Verantwortung für die Familie getragen und habe deren Bestand durch sein Handeln mutwillig aufs Spiel gesetzt. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden bzw. ist nicht ersichtlich, inwieweit die vorinstanzliche Gewichtung der privaten familiären Interessen nicht rechtskonform sein sollte.
1.5.2. Die Vorinstanz erwägt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusammengefasst, die vorhandenen Beweismittel würden für Guinea ausreichende und adäquate Möglichkeiten zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung aufzeigen. Dies zumindest in dem städtischen Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stamme. Zwar bedeute die Landesverweisung aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine gewisse Härte, da die medizinische Versorgung in Guinea schlechter sein dürfte als in der Schweiz. Jedoch begründe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für sich alleine keinen schweren persönlichen Härtefall und habe auch im Sinne einer Gesamtbetrachtung nur geringfügige Auswirkungen. Dabei behandelt die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rüge, die Landesverweisung würde eine Umstellung der Medikamente bedeuten. Indem der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, die medikamentöse Umstellung würde faktisch mit einer geringeren Barriere zur Resistenzentwicklung, einer geringeren Wirksamkeit sowie vermehrten Nebenwirkungen einhergehen, sich dabei aber nicht mit den insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Gesundheitszustand auseinandersetzt, vermag er den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Mit seinen Ausführungen bezüglich allfälliger Resistenzen zeigt er zudem lediglich seine eigene Sicht der Dinge bzw. einen bloss hypothetischen Verlauf auf, ohne dabei begründet Willkür darzutun (Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ebenso scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz durchaus von einer gewissen Härte ausgeht, indes einen Härtefall nicht alleine gestützt auf den Gesundheitszustand bejaht. Ihre Ausführungen sind in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass ihm bei einer Landesverweisung die medizinische Behandlung versagt bliebe und eine rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Die Vorinstanz verneint einen aussergewöhnlichen Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu Recht (vgl. oben E. 1.4.6). Die Vorinstanz trägt der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den völkerrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Anordnung der Landesverweisung angemessen Rechnung.
1.5.3. Zur kulturellen, sozialen und beruflichen Integration verweist die Vorinstanz vorab auf die erstinstanzlichen Erwägungen und führt aus, der Beschwerdeführer habe seine (soweit ersichtlich) erstmalige Festanstellung in der Schweiz, die er am 21. September 2021 angetreten habe, per 30. Juni 2022 wieder verloren. Seine vorherige selbständige Erwerbstätigkeit sei nie richtig angelaufen. Im Zeitraum von 2016 bis 2019 liege eine Lücke vor, in welcher der Beschwerdeführer sich offenbar einzig mit dem Drogenhandel beschäftigt habe. Im Anschluss habe er zu rund 60 % die Kindesbetreuung übernommen; seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle übernehme er diese vollzeitig. Weiter erwägt die Vorinstanz, während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er total 63 Verlustscheine von rund Fr. 161'000.-- angehäuft. Der Beschwerdeführer scheine nicht imstande zu sein, sich in das Wirtschaftsleben in der Schweiz erfolgreich zu integrieren. Auch bestehe kein nennenswertes Beziehungsnetz hier. Gemäss seinen Angaben kommuniziere der Beschwerdeführer hauptsächlich über soziale Netzwerke mit Personen in Afrika.
Nach diesen Ausführungen gibt es zu keiner Kritik Anlass, wenn die Vorinstanz diesbezüglich von einer unterdurchschnittlichen Integration ausgeht; was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere kann er nichts für sich ableiten, wenn er geltend macht, seit seinem Abbruch mit dem Drogenmilieu habe er den Kontakt mit Dritten nicht spezifisch gesucht. Ebenso wenig daraus, dass er Französisch spricht, hält dies doch auch die Vorinstanz fest und ist aber nicht ersichtlich, inwieweit sich ihre Einschätzungen dadurch als nicht rechtskonform erweisen sollten. Und schliesslich ändert auch sein Vorbringen nichts, wonach die Vorinstanz das derzeitige Familienkonstrukt des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtige. Vielmehr geht die Vorinstanz ausführlich auf die Betreuungssituation ein (vgl. oben E. 1.5.1). Nachvollziehbar hält sie diesbezüglich jedoch fest, der Beschwerdeführer habe in den ersten rund 11 Jahren der Ehe keine nennenswerten, auf nachvollziehbare Weise generierten Einkünfte gehabt. Vielmehr habe seine Ehefrau das Paar finanziell über Wasser gehalten. Er kümmere sich denn auch erst seit seiner Entlassung vollzeitig um den gemeinsamen Sohn. Die Ehefrau habe zur finanziellen Versorgung der Familie zeitweise eine zweite Arbeitsstelle angenommen und ihr Arbeitspensum erhöht, als der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren habe. Sie übernehme ungleichmässig mehr Verantwortung für die Familiengemeinschaft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich diesbezüglich grösstenteils als rein appellatorisch; inwieweit die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zutreffend sein sollten, legt er nicht rechtsgenüglich begründet dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darunter fallen auch seine Ausführungen zum Einbezug der Grossmutter in die Betreuung bzw. die Arbeitssituation seiner Ehefrau. In diesem Zusammenhang ist auch sein Vorwurf an die Vorinstanz unbeachtlich, ihre Vorstellung führe zu einem verzerrten Bild des Familienkonstrukts. Mitnichten hält die Vorinstanz "an einem traditionellen Familienbild, wonach der Vater vollzeitig arbeitet und die Mutter den Haushalt führt", fest. Vielmehr prüft die Vorinstanz sowohl unter dem Aspekt des Familienlebens als auch der beruflichen Integration des Beschwerdeführers die Ausgangslage und kommt zum vertretbaren Schluss, der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich unterdurchschnittlich integriert.
1.5.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seit seiner Festnahme vom 13. November 2020 habe er sich wohlverhalten. Wenn die Vorinstanz ausführe, er sei nicht lernfähig, so sei dem klarerweise zu widersprechen. In seinen darauffolgenden Ausführungen präsentiert er jedoch bloss seine eigene Sicht der Dinge seines zukünftigen Verhaltens. Damit ist er nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit Eröffnung des Verfahrens wohlverhalten hat. Jedoch bezieht sie in ihre Interessenabwägung zu Recht mit ein, dass zwischen der letzten Tathandlung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich knapp über 2.5 Jahre vergangen sind. Auch erwägt sie in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass dies auch unter Druck von Untersuchungshaft sowie der Ersatzmassnahmen in Form einer wöchentlichen Meldepflicht, die über ein Jahr dauerte, geschehen sei. Die Rüge des Beschwerdeführers geht, soweit überhaupt den Begründungsanforderungen entsprechend, fehl.
1.5.5. Die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland Guinea erachtet die Vorinstanz als intakt, was angesichts des Umstands, dass er dort nicht nur seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht hat, sondern auch mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut und sozial mit mehreren nahen Familienangehörigen in Guinea vernetzt ist, zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und auch vom Beschwerdeführer nicht kritisiert wird.
1.6. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers auseinander.
Wie sie zu Recht erwägt, zeigt sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros (vgl. zuletzt Urteil 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich den vorinstanzlich bzw. erstinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt in Frage stellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), dabei aber keine begründete Willkürrüge erhebt, ist darauf nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies, zumal die Vorinstanz selbst festhält, die vorliegende Widerhandlung erscheine nicht sehr gravierend. Die veräusserte Menge (reines Kokain von 79 Gramm) sei nicht ausserordentlich bedeutend und die Untersuchung und die Beweiswürdigung hätten nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer Drogenbande eingebunden sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer Endabnehmer und habe mehrere Konsumenten regelmässig mit Kokain versorgt. Demnach kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, wenn er vorbringt, es sei mit Bezug auf seine Delinquenz auf eine leicht gesteigerte kriminelle Energie abzustellen und es könne nicht von einer gesteigerten hierarchischen Stellung des Beschwerdeführers im Drogenmilieu ausgegangen werden.
Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass es dem Beschwerdeführer bei der über Jahre andauernden "Beziehung" zu B.________, dem er Drogen verkauft habe, ausschliesslich um Geld gegangen sei. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. Urteil 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Überdies zeigt die Vorinstanz berechtigterweise und zutreffend auf, die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeige sich exemplarisch an der Person des Abnehmers B.________, der durch die Betäubungsmittelabhängigkeit elende Konsequenzen erleiden musste. Der Beschwerdeführer habe darum gewusst und seine monetären Interessen indes gewichtiger eingestuft, was eine gewisse Rücksichtslosigkeit zeige. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, B.________ habe auch von anderen Personen Drogen bezogen. Überdies macht er geltend, es sei ihm nicht ausschliesslich um Geld gegangen. Dabei weicht er teilweise vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne indes Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geltend zu machen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit ist er nicht zu hören.
Weiter führt die Vorinstanz aus, in Anbetracht des langen Tatzeitraums (mehr als vier Jahre), der einschlägigen Vorstrafe (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz), weiterer Vorstrafen (namentlich wegen Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) und der finanziellen Motivation als Hintergrund der Tat könne keine günstige Prognose gestellt werden. Die Möglichkeit weiterer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Drogenhandel aus finanziellen Beweggründen bestehe auch dadurch, dass weiterhin Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet würden und seine beruflichen Pläne, um die finanzielle Situation der Familie aufzubessern und die Verlustscheine abzubezahlen, kaum durchdacht und wenig realistisch seien. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Er präsentiert teilweise lediglich seine eigene Sicht, indem er vorbringt, die Anlasstaten seien vergleichsweise nicht sehr gravierend, er habe nicht als Teil einer Bande gehandelt, nicht eine speziell grosse Menge an Kokain gehandelt und gegenüber seinem grössten Abnehmer nicht mit spezifischer Rücksichtslosigkeit gehandelt. Seine Legalprognose sei gut, da er über bestmögliche Zukunftsaussichten verfüge und seit seiner Verhaftung eine Wandlung vollzogen habe, die Betreuung seines Sohnes übernehme und auch künftig Teil des Familienlebens sein werde. Der Beschwerdeführer nimmt eine eigene Interessenabwägung vor; eine begründete Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz liegt diesbezüglich indes nicht vor, weshalb darauf grundsätzlich nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sein Vorbringen, die Vorinstanz hätte seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz höher gewichten müssen als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung genügt jedenfalls nicht.
1.7. Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich nach diesen Ausführungen als bundes- und völkerrechtskonform und die Beschwerde als unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb