[AZA 0]
C 285/00 Gi
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Polla
Urteil vom 10. August 2001
in Sachen
T.________, 1952, Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
Mit Verfügung vom 4. April 2000 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt die 1952 geborene T.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab
29. Februar 2000 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________ sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Einstellungsverfügung vom 4. April 2000.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff des Selbstverschuldens (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw.
2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a, je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Zutreffend ist auch, dass das Verhalten beweismässig klar feststehen muss (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b). Darauf kann verwiesen werden. Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00] auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist).
2.- a) Die kantonale Schiedskommission hat in einlässlicher Würdigung richtig dargelegt, dass das Verhalten der Versicherten dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hatte und diese daher zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist beweismässig klar erstellt, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Vorgesetzten, Dr. M.________, Praxis am B.________, anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vom 22. Februar 2000 auf ihr mangelhaftes Verhalten in verschiedenen Punkten im Sinne einer letzten Mahnung aufmerksam gemacht und ihr die Kündigung angedroht worden ist. Unbestritten ist zudem ihr Fernbleiben vom Arbeitsplatz am übernächsten Tag mit der Begründung, das Gespräch erst "verdauen" zu müssen, worauf der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprach.
b) Die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte ihre Absenzen nicht wie vereinbart um 7.00 Uhr melden können, da sie keinen Telefonanschluss besitzen würde und Telefonkabinen nicht immer frei seien. Einmal habe sie den Zug verpasst, da das Tram nicht vorwärts gekommen sei (Absenzen vom 18. und 28. Oktober 1999). Bezüglich des kurzfristigen Urlaubs Ende Dezember 1999 in Amerika sei es schwierig gewesen, einen rechtzeitigen Rückflug buchen zu können. Am 1. Februar 2000 habe sie Bewerbungsgespräche geführt und die Abwesenheit vom 3. Februar 2000 sei die Folge einer Operation gewesen, wobei ein ärztliches Zeugnis für die Zeit vom 4. bis 14. Februar 2000 vorliegt (Attest des Dr. X.________ vom 14. Februar 2000). Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese Vorkommnisse lediglich einen Teil der Unzufriedenheit des Arbeitgebers ausmachten. Dieser führt in seinem Schreiben vom 22. Februar 2000 glaubhaft weitere sachlich gerechtfertigte Gründe an, weshalb er das Verhalten der Versicherten am Arbeitsplatz missbilligte. Namentlich habe er Reklamationen seitens verschiedener Patienten bezüglich ihres Verhaltens bekommen, wobei aufgrund der absenzenbedingten kurzfristigen Terminverschiebungen Patienten sogar den Zahnarzt gewechselt hätten. Ein mit ihr darüber geführtes Gespräch habe keine Veränderung gebracht. Ebenso legt er glaubhaft dar, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitszeiten nicht vereinbarungsgemäss einhielt. Trotz dieser gehäuften Fehlverhalten, ihrem Wissen um deren Missbilligung seitens des Arbeitgebers und der am Gespräch vom 22. Februar 2000 angedrohten Kündigung blieb die Versicherte am 24. Februar 2000 ohne entschuldbaren Grund der Arbeit fern, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche (eventualvorsätzlich) in Kauf nahm.
c) Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist.
Die verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen, somit im untersten Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV), lässt sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden.
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 10. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: