Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.123/2006 /bnm 
 
Urteil vom 10. August 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Berechnung des Existenzminimums, 
 
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Juli 2006. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz, als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), vom 4. Juli 2006, womit auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten wurde, 
in die Eingabe von X.________ vom 21. Juli 2006 (Postaufgabe 23. Juli 2006), womit dieser die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 7. April 2006 (Antrag 1) sowie des Entscheids des Kantonsgerichtspräsidenten (Antrag 9) beantragt und um aufschiebende Wirkung "innert 3 Tagen" ersucht (Antrag 3), 
 
in Erwägung, 
dass von vornherein auf die Anträge 2 (Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 4'500.-- und Schadenersatz von Fr. 50'000.--), 4 (Einreichung von Strafanzeigen gegenüber 9 Personen), 5 (Überweisung der Sache an das Schiedsgericht B.________), 6 (Aus-dem-Recht-weisen der Vernehmlassungsantwort vom 6. Juni 2006), 7 (Aufhebung des Urteils Nr. PA 06 8) und 8 (Sistierung der Sache während 6 Monaten) nicht eingetreten werden kann, da sie entweder mit der Sache nichts zu tun haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), 
dass der Kantonsgerichtspräsident ausführt, der Beschwerdeführer wende sich gegen die abweisende Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde und die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 2'222.-- auf Fr. 1'000.-- monatlich im Rahmen der Notbedarfsberechnung, 
dass er weiter erwähnt, soweit die Beschwerde überhaupt nachvollziehbar sei, enthalte sie keinen Antrag, auf welchen Betrag das Existenzminimum bzw. die anrechenbaren Wohnungskosten festzusetzen seien, sondern nur sinngemäss geltend gemacht werde, für monatlich Fr. 1'000.-- seien in A.________ keine Wohnungen erhältlich, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von § 29 GO/SZ nicht einzutreten sei, 
dass auf die gerügten Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 7, 9 und Art. 29 Abs. 2 BV nicht eingetreten werden kann, da die Missachtung dieser Normen nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geprüft werden kann (BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dartut, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten Bundesrecht verletzen soll, 
dass der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen hat, dass der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, und dass dies auch mit Bezug auf die Wohnkosten gilt (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73; 128 III 337 E. 3b S. 338), 
dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache lediglich vorbringt, für 1'000 Franken zusätzlich Nebenkosten könne in der ganzen Schweiz und auch in A.________ keine Wohnung gemietet werden, 
dass der Beschwerdeführer damit in keiner Weise darlegen kann, die Herabsetzung der Kosten der Wohnung auf Fr. 1'000.-- monatlich sei unmöglich und unzumutbar, 
 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: