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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 422/06 
 
Urteil vom 10. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
N.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Fürsprecher Christian Wyss, Keltenstrasse 102, 3018 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 3. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene N.________, polnischer Staatsangehöriger, lebt seit 1981 in der Schweiz und arbeitete unter anderem als (Hilfs-) Schlosser und Hilfsarbeiter auf dem Bau. Im November 2004 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab mit dem Hinweis, der Versicherte sei nicht in leistungsbegründendem Ausmass invalid oder von Invalidität bedroht (Verfügung vom 25. März 2005). In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten hiegegen erhobenen Einsprache bejahte die IV-Stelle sodann im Entscheid vom 20. Mai 2005 den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Stellenvermittlung und verneinte den Rentenanspruch erneut. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 sprach sie dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. 
B. 
N.________ liess Beschwerde führen und beantragen, es sei der Rentenentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Alternativ könnten mittels Sistierung des Verfahrens die angesetzten medizinischen Abklärungen abgewartet werden. Des Weitern wurde um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit des Versicherten ab (Verfügung vom 11. Januar 2006). Das beschwerdeweise angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern setzte N.________ Frist für die Einreichung der in Aussicht gestellten medizinischen Berichte, welche unbenutzt ablief. Ein vom Beschwerdeführer innert (erstreckter) Frist gestelltes Gesuch um Abklärungen von Amtes wegen wurde wegen fehlenden Bedarfs abgelehnt (Verfügung vom 20. September 2005). Mit Entscheid vom 3. März 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung des Invaliditätsgrades an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis aktuelle Abklärungen über die Leistungsfähigkeit durchgeführt worden seien, und es sei die Rente rückwirkend ab 28. November 2004, subeventuell ab einem gerichtlich zu bestimmenden Zeitpunkt, gestützt auf die aktuellen Abklärungen festzusetzen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. In einer weiteren Eingabe vom 1. Juni 2006 lässt N.________ den Antrag stellen, die IV-Stelle sei im Sinne einer prozessleitenden Verfügung anzuweisen, eine polydisziplinäre berufliche Fähigkeitsabklärung durch eine geeignete Institution anzuordnen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
2. 
Im Rahmen von Art. 108 Abs. 2 OG ist es grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen oder zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens zu beantragen. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Angaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweise enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353). Vorzubehalten ist ferner der Fall, dass sich die vorinstanzliche Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts als mangelhaft erweist. 
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens, bis nicht näher bezeichnete "aktuelle Abklärungen" über die Leistungsfähigkeit des Versicherten durchgeführt worden sind, ist daher abzuweisen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die bestehende Aktenlage für eine zuverlässige Beurteilung des Invaliditätsgrades ausreicht. 
4. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und dessen Entstehungszeitpunkt (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c [Urteil K. vom 19. Januar 2000, I 554/98]). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist sodann, dass bei der Prüfung eines schon vor dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG und ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 20. Mai 2005 unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). 
5. 
5.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, berücksichtigen die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte des Dr. med. H.________, Leiter Wirbelsäulenchirurgie am Spital X.________ (Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie), vom 27. November 2003, des Dr. med. A.________, Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________, vom 24. Januar 2005, des Dr. med. L.________ vom 8. März 2005 und des Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Oktober 2005 die geklagten Beschwerden, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und in der Schlussfolgerung begründet, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Weitere Abklärungen, von welchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b), erübrigen sich, dies namentlich auch mit Blick darauf, dass der Zeitpunkt des Einspracheentscheids Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1). Insbesondere besteht kein Anlass für die Anordnung der vom Beschwerdeführer geforderten psychiatrischen oder polydisziplinären Begutachtung, zumal lediglich die umfassend abgeklärten Rückenbeschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen und die medizinischen Akten diesbezüglich eine hinreichend schlüssige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erlauben. 
5.2 Aus den erwähnten medizinischen Unterlagen geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Lumbalsyndrom bzw. einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei degenerativer Olisthesis L5/S1 sowie Spondylarthrose L4/L5 leidet. Dabei steht fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Leidens zwar körperlich schwere Tätigkeiten, namentlich auch die angestammte Tätigkeit als Hilfsschlosser oder Hilfsarbeiter auf dem Bau, nicht mehr zumutbar sind, während er in einer angepassten Tätigkeit ein volles Pensum leisten könnte, wobei die Rückenproblematik eine Leistungseinbusse von 20 % zur Folge hat, so dass von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen ist. 
Nach diesen ärztlichen Angaben steht dem Beschwerdeführer ein relativ weites Spektrum verrichtbarer Arbeiten offen, so dass für die IV-Stelle bereits insoweit kein Anlass für weitere Abklärungen beruflicher Art bestand. Hinzu kommt, dass eine nähere Spezifizierung der Verweisungstätigkeiten (Ermittlung eines individuelleren Profils des Leistungsvermögens und der sich daraus ergebenden Einsatzmöglichkeiten) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der Selbstlimitierung des Versicherten gescheitert wäre, hat sich doch der Versicherte gegenüber der IV-Stelle wiederholt als "nicht erwerbsfähig" bezeichnet (vgl. dazu Schlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle 4. Januar 2006) und wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, dass die Schmerzen dem Beschwerdeführer ein Arbeiten praktisch verunmöglichten. Dass die Verwaltung bei dieser Sachlage von einer Ermittlung des Leistungsprofils in einer beruflichen Abklärungsstelle abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. 
6. 
6.1 Die Vorinstanz hat das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) für das Jahr 2003 (allfälliger Rentenbeginn als massgebender Vergleichszeitpunkt; vgl. BGE 129 V 222) auf der Grundlage der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik 2002 (LSE 2002), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) des Wirtschaftszweiges Baugewerbe, Zentralwert Männer im privaten Sektor (Fr. 4765.-), festgesetzt. Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,3 % und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden resultierte für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 60'385.10 (Fr. 4765.- x 12 : 40 x 41,7 x 1,013). 
Dieses Vorgehen ist rechtmässig und sachgerecht. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mangels aussagekräftiger konkreter Anhaltspunkte - es konnte weder auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienst (weil der Beschwerdeführer Einkommen aus verschiedenen, teilweise nicht dokumentierten Arbeitsverhältnissen bezog) noch auf den Verdienst in den vorangehenden Jahren (wegen grosser Einkommensschwankungen und oft wechselnden Arbeitsverhältnissen) abgestellt werden - auf die in der LSE wiedergegebenen Durchschnittswerte gestützt hat. 
6.2 Für die Bemessung des trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz mangels erneuter Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer zulässigerweise ebenfalls die statistischen Durchschnittslöhne gemäss LSE herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Dabei hat das kantonale Gericht den nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätzen in allen Teilen Rechnung getragen, indem es vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2002 von Fr. 4557.- (Tabelle TA1) ausgegangen ist und diesen Wert um den Nominallohnindex 2003 von 1,3 % und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochgerechnet hat, was bei einer zumutbaren Leistungsfähigkeit von 80 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 46'199.30 (Fr. 4557.- x 12 : 40 x 41,7 x 1,013 x 0,8) führt. Dass es der zu erwartenden behinderungsbedingten Verdiensteinbusse sowie allfälligen weiteren lohnmindernden Faktoren mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b mit Hinweisen) Rechnung getragen hat, lässt sich ebenso wenig beanstanden. 
6.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 60'385.10 und des Invalideneinkommens von demnach Fr. 41'579.40 (0,9 x Fr. 46'199.30) ergibt einen Invaliditätsgrad von 31 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. 
6.4 An diesem Ergebnis würde sich nach der zutreffenden Darstellung im angefochtenen Entscheid selbst dann nichts ändern, wenn - wie der Beschwerdeführer einwenden lässt - beim hypothetischen Valideneinkommen mit Blick auf die vom Beschwerdeführer von 1968 bis 1971 in Polen absolvierte Schlosserausbildung vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen würde. Denn auf diese Weise resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 66'962.20 (Fr. 5284.- x 12 : 40 x 41,7 x 1,013) und ein (die anspruchserhebliche Schwelle ebenso wenig erreichender) Invaliditätsgrad von 38 %. 
7. 
Weil es um Versicherungsleistungen geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung). 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar als unbegründet, nicht aber als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Christian Wyss für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. August 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: