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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 470/05 
 
Urteil vom 10. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
I.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene I.________ war seit 1991 als Bauarbeiter bei der K.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 31. März 1998 verletzte er sich anlässlich eines Sturzes am Arbeitsplatz den rechten Fuss, worauf am 21. Oktober 1998 und am 12. April 1999 operative Behandlungen durchgeführt wurden. Mit Verfügung vom 26. August 1999 stellte die SUVA dem Versicherten die Leistungseinstellung ab 6. September 1999 in Aussicht und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2000. Am 4. April 2000 hob sie den Entscheid wiedererwägungsweise wieder auf. Nach erneuter operativer Behandlung stellte die SUVA mit Verfügung vom 27. August 2003 ab 1. Dezember 2002 einen Invaliditätsgrad von 29 % sowie eine Integritätseinbusse von 17,5 % fest und sprach dem Versicherten die entsprechenden Versicherungsleistungen zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Mai 2004 ab. 
B. 
Dagegen liess I.________ Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm über den 1. Dezember 2002 hinaus das Taggeld aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit und frühestens ab Juni 2003 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine höhere, angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren grundsätzlich erneuern, mit der Einschränkung, frühestens ab Juni 2003 sei ihm eine angemessene, jedenfalls höhere als die zugesprochene Rente auszurichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Gesundheit nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen über den Zeitpunkt der von der SUVA auf den 30. November 2002 vorgenommenen Einstellung hinaus kein Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld mehr besteht, warum ab Anfang Dezember 2002 dem Versicherten eine 29%ige Invalidenrente zusteht und aus welchen Gründen ihm eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 17,5 % ausgerichtet wird. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung dahingehend, dass das kantonale Gericht zu Unrecht die Folgen eines Morbus Sudeck mit dem organisch bedingten und von aussen nicht sichtbaren neuropathischen Schmerzsyndrom vermische. Nicht die biomechanische Sichtweise des Chirurgen Dr. med. B.________ vermöge zu überzeugen, sondern die übereinstimmend festgestellte Meinung der erfahrenen Neurologen Dres. med. M.________ und E.________, des Rheumatologen Dr. med. F.________ und des Schmerzspezialisten Dr. med. A.________. Die Argumentation von Dr. med. B.________ sei auch deshalb nicht stichhaltig, weil sie davon ausgehe, der Versicherte leide an einer somatoformen Schmerzstörung, was der Psychiater Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 3. Juni 2003 nur diskutiert, allerdings nicht diagnostiziert habe. Einzige wirksame Gegenmassnahmen seien beim neuropathischen Schmerzsyndrom das Hochlagern des Beines und die Einnahme von Medikamenten, wobei die Heilbehandlung vor Juni 2003 nicht als abgeschlossen zu gelten und das Leiden ab jenem Zeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. In seinem Bericht vom 23. September 2002 habe Dr. med. J.________ zur Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten sei, nicht abschliessend Stellung bezogen. Zu beanstanden seien sodann der für den Rentenanspruch ermittelte Invaliditätsgrad und der dafür massgebende versicherte Verdienst, die auf 17,5 % festgesetzte Höhe der Integritätseinbusse und der Umstand, dass die Auslagen für die zusätzlich vom Versicherten veranlassten ärztlichen Untersuchungen nicht durch den Unfallversicherer zu übernehmen seien. 
2.2 Bei einer Gesamtwürdigung der eingeholten fachärztlichen Gutachten und Arztberichte gelangte das kantonale Gericht mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Schluss, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten war und dass der Invaliditätsgrad richtig festgesetzt wurde. Insbesondere ist zu beachten, dass sich der Fallabschluss durchaus aus der Abschlussuntersuchung von Dr. med. J.________ vom 23. September 2002 ergibt, was auch für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgebend ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer an einem neuropathischen Schmerzsyndrom leidet, hat die Vorinstanz ebenfalls richtig beurteilt. Dabei ist mit dem kantonalen Gericht auf das Gutachten von Dr. med. B.________ (Untersuchung vom 27. Mai 2003 und ergänzende Berichte vom 17. Mai 2004 und vom 28. September 2004) abzustellen, weil dieser Arzt sowohl die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als auch sämtliche medizinischen Vorakten berücksichtigt hat. Nach den Schlussfolgerungen von Dr. med. B.________ wird das Beschwerdebild des Versicherten weder durch einen Morbus Sudeck oder CRPS I, noch durch ein neuropathisches Schmerzsyndrom verursacht und hat daher keine somatischen Ursachen. Vielmehr geht dieser Arzt in Übereinstimmung mit dem Psychiater Dr. med. G.________ (Untersuchung vom 27. Mai 2003) davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) mit somatisch nicht erklärbaren quälenden Schmerzen und gleichzeitigem Bestehen von emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen bei Zuständen nach depressiven Episoden leidet. Nach der Beurteilung des Psychiaters weist der Beschwerdeführer diesen Gesundheitsschaden auf, ohne dass eine auf psychischen Gründen beruhende zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen wäre. Zutreffend führt schliesslich die SUVA in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, die übrigen Rechtsbegehren bezüglich Höhe des versicherten Verdienstes, des Invaliditätsgrades, des Integritätsschadens und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme der von ihm ergänzend veranlassten medizinischen Abklärungen durch den Unfallversicherer seien nur teilweise nicht substanziiert worden und gingen von der falschen Annahme eines neuropathischen Schmerzsyndroms aus. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände sind daher nicht stichhaltig und vermögen am kantonalen Entscheid nichts zu ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 10. August 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: