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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_236/2010 
 
Urteil vom 10. August 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Raselli, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Urs Grob, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2010 des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Präsident. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat gegen X.________ am 28. Mai 2010 Anklage erhoben wegen mehrfacher (teilweise qualifizierter) Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, mehrfacher Körperverletzung, räuberischem Diebstahl und weiteren mutmasslichen Delikten. Am 10. Juni 2010 stellte der Angeklagte ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft, welches der Präsident des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 21. Juni 2010 abwies. 
 
B. 
Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 21. Juni 2010 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 14. Juli 2010 an das Bundesgericht. Er beantragt die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft (eventualiter gegen Ersatzmassnahmen). 
Der kantonale Haftrichter liess sich am 22. Juli 2010 vernehmen, während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. 
 
2. 
Nach basellandschaftlichem Strafverfahrensrecht darf strafprozessuale Haft nur angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn die angeschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich Wiederholungsgefahr. Dieser Haftgrund ist erfüllt, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, die angeschuldigte Person werde die Freiheit benützen zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr darstellt für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen (§ 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Hauptanklagepunkte, insbesondere die Sexualdelikte zum Nachteil seiner Ehefrau. Es gebe keine Zeugen der Vorfälle vom 10. Juli 2009; seine Ehefrau lüge, ihre Aussagen seien unglaubwürdig, und schon seine Tochter habe ihn (im Jahre 2005) fälschlicherweise der Vergewaltigung bezichtigt. Die Annahme eines dringenden Tatverdachtes verletze die verfassungsmässige Garantie seiner persönlichen Freiheit. 
 
3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der (bisherigen) Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachtes mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Dies gilt gerade in Fällen, bei denen bereits eine Anklage erfolgt ist. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
 
3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen einer Haftbestätigung erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.). 
 
3.3 Nach Ansicht des Haftrichters spricht die Beweislage (insbesondere aufgrund diverser Zeugenaussagen) mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Angeklagten. In diesem Zusammenhang sind keine willkürlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ersichtlich. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen die belastenden Zeugenaussagen seiner Ehefrau zu den Vorfällen vom 10. Juli 2009 (Anklagepunkt der qualifizierten Vergewaltigung) nicht als unglaubwürdig erscheinen. Dies gilt insbesondere für seine Vorbringen, seit Mitte Juni 2006 sei das Scheidungsverfahren zwischen ihm und seiner Ehefrau hängig, seine Tochter habe ihren (mit Strafanzeige vom 7. November 2005 erhobenen) früheren Vorwurf, er habe auch sie (die Tochter) vergewaltigt, wieder fallen gelassen, und seine Ehefrau habe am 10. Juli 2009 keine Verletzungen erlitten, die auf einen Kampf hingedeutet hätten. Dass die kantonalen Behörden den dringenden Tatverdacht von Verbrechen und Vergehen gestützt auf die Untersuchungsergebnisse bejahen, hält vor der Bundesverfassung stand. Diesbezüglich kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2010 und den Schlussbericht des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 19. April 2010 verwiesen werden (je mit Bezugnahmen auf die umfangreichen Untersuchungsakten). Über das Dargelegte hinaus wird es Aufgabe des erkennenden Strafgerichts sein, die Beweisergebnisse (im Hinblick auf die einzelnen Anklagepunkte) einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. 
 
4. 
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme von Fortsetzungsgefahr. Er kritisiert die kriminalprognostischen Feststellungen des psychiatrischen Gutachters. Es gehe nicht an, die Rückfallgefahr aufgrund einer Alkoholproblematik zu bejahen. Er, der Beschwerdeführer, sei "nachweislich kein Gewalttäter" und noch nie wegen einer Gewalttat verurteilt worden. Er trinke seit seiner Verhaftung keinen Alkohol mehr, und anstelle von Haft könnten eine regelmässige Alkoholabstinenzkontrolle sowie eine Kontaktsperre angeordnet werden. 
 
4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Angeschuldigter weitere Verbrechen oder erhebliche Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist grundrechtskonform, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen). 
 
4.2 Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2010 sei zu entnehmen, dass die Kriminalprognose hinsichtlich Gewaltstraftaten gegenüber der Ehefrau und den Kindern als deutlich erhöht, gegenüber dritten Personen als erhöht einzustufen sei. Auch bezüglich Delikten ohne Anwendung körperlicher Gewalt müsse von einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen werden, sofern der Angeklagte sich nicht im sichernden Massnahmenvollzug befindet. Dabei sei auch einer mittelgradig ausgeprägten Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Seit der Begutachtung seien diesbezüglich keine erkennbaren wesentlichen Veränderungen eingetreten. Insbesondere fehle es beim Angeklagten an der Einsicht in Bezug auf die gutachterlich festgestellte Alkoholproblematik. In diesem Zusammenhang seien von Seiten des Beschwerdeführers weder "psychotherapeutische Gespräche zur Förderung der Motivation hinsichtlich einer alkoholspezifischen Behandlung anbegehrt" worden, noch ein vorzeitiger Massnahmenantritt. 
 
4.3 Die Erwägungen des Haftrichters halten vor der Verfassung stand. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten und die übrigen Untersuchungsergebnisse (betreffend Vorleben bzw. Vorstrafen des Angeklagten, Zahl und Art der inkriminierten Straftaten, diagnostizierte Alkoholabhängigkeit usw.) bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine sehr ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich schwerer Delinquenz. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bisher noch nie wegen einer Gewalttat verurteilt worden, findet in den Akten keine Stütze. Gemäss Strafregisterauszug hat ihn das Bezirksstatthalteramt Liestal am 16. März 2005 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und weiteren Delikten zu 90 Tagen Gefängnis sowie Busse verurteilt. Auch seine appellatorische Kritik am psychiatrischen Gutachten lässt die tatsächlichen Annahmen des Haftrichters zum Rückfallrisiko nicht als willkürlich erscheinen. Als verfassungskonform erweist sich auch die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft (regelmässige Alkoholabstinenzkontrolle, Kontaktsperre usw.) lasse sich der dargelegten Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten im vorliegenden Fall nicht ausreichend begegnen. 
 
4.4 Es kann offen bleiben, ob neben Fortsetzungsgefahr noch zusätzliche besondere Haftgründe (etwa Flucht- oder Kollusionsgefahr) erfüllt wären. 
 
5. 
Schliesslich macht der Beschwerdefüher geltend, die Weiterdauer der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig. 
 
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat eine in strafprozessualer Haft ge-haltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 281; 126 I 172 E. 5e S. 178; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f., 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen). 
 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit dem 13. Juli 2009 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen mehrfacher (teilweise qualifizierter) Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, mehrfacher Körperverletzung, räuberischem Diebstahl und weiteren mutmasslichen Delikten hat er mit dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme zu rechnen, deren Gesamtdauer deutlich höher liegen könnte als die bisher erlittene strafprozessuale Haft von ca. einem Jahr (vgl. BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteile 1B_26/2010 vom 16. Februar 2010 E. 4; 1B_281/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.1-3.2; 1B_165/2009 vom 30. Juni 2009 E. 4.3-4.4). Prozessuale Versäumnisse der kantonalen Justizbehörden macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche wären auch aus den Akten nicht ersichtlich, zumal die Untersuchung und Anklageerhebung (insbes. für die Vorfälle vom 10. Juli 2009) abgeschlossen werden konnten und auch die Vorladung zur gerichtlichen Hauptverhandlung (auf 5.-7. und 13. Oktober 2010) erfolgt ist. 
 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Er ist amtlich verteidigt und befindet sich seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargelegt erscheint), kann dem Ersuchen stattgegeben werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Urs Grob, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. August 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Forster