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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_265/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Soziale Dienste Herisau Sozialamt, 
Postfach 1160, 9102 Herisau, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., 
Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung, 
Prozesskostensicherheit, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Präsident), Zivil- und Strafrecht. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ in einem Beschwerdeverfahren, das sie gegen eine am 14. Juli 2015 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung angestrengt hat, durch den Obergerichtspräsidenten von Appenzell Ausserrhoden gemäss Verfügung vom 27. Juli 2015 in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet worden ist, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Prozesskostensicherheit von Fr. 500.-- zu leisten (verbunden mit dem Hinweis, bei nicht fristgerechter Zahlung werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, Art. 383 Abs. 2 StPO); 
dass sie gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. August (Postaufgabe: 4. August) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass sie ganz allgemein Kritik an der angefochtenen Verfügung bzw. am Sozialamt Herisau übt und sinngemäss geltend macht, sie habe betreffende Prozesskostensicherheit nicht bezahlen können; 
dass sie indes nicht darlegt, inwiefern die - auf Art. 383 StPO beruhende - Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (wie sie aber anderseits auch nicht ausführt, bei den von ihr behaupteten schwierigen finanziellen Verhältnissen innert der ihr gesetzten Frist zu Handen des Obergerichts um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben); 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist und es sich damiterübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - insbesondere auch diejenigen nach Art. 93 BGG - zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sozialamt Herisau, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden (Präsident), Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp