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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_237/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. August 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Versicherung B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
 
II. Kammer, vom 5. März 2015.  
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Klage einreichte mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 30. September 2011 bis 28. Februar 2013 Krankentaggeldleistungen im Betrag von Fr. 28'557.30 nebst Zins zu zahlen; 
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 5. März 2015 abwies; 
dass das Sozialversicherungsgericht in der Entscheidbegründung (E. 8) festhielt, es sei aufgrund seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin für den streitigen Zeitraum vom 30. September 2011 bis 28. Februar 2013 einen Anspruch auf Krankentaggeldleistungen nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermöge, weshalb die Klage abzuweisen sei; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 27. April 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. März 2015 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten; 
dass mit der Beschwerdeschrift zum grössten Teil die Erwägungen 2-6 des angefochtenen Entscheides kritisiert werden; 
dass die Vorinstanz aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen nicht aufgrund von Art. H2 Ziff. 5 AVB und Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG verweigern durfte; 
dass insoweit der Entscheid zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, weshalb von ihrer Seite kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der entsprechenden Erwägungen durch das Bundesgericht besteht und auf die in der Beschwerdeschrift dagegen vorgetragene Kritik nicht einzutreten ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass eine Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass die beschwerdeführende Partei mit Aktenhinweisen darlegt, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90); 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 II 353 E. 5.1; 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 27. April 2015 den erwähnten Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht genügt, weil einerseits eine ausreichende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Entscheidbegründung des Obergerichts fehlt und andererseits die tatsächlichen Feststellungen in unzulässiger Weise kritisiert werden und schliesslich nicht mit Aktenhinweisen dargelegt wird, dass und in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht hat; 
dass sodann die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Beschleunigungsgebot) unbegründet ist, weil die Verfahrensdauer vor dem Sozialversicherungsgericht von knapp zwei Jahren aufgrund der konkreten Umstände des Prozesses nicht als übermässig lang betrachtet werden kann; 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin