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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_20/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. August 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_269/2016 vom 16. Juni 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juni 2016 (1C_269/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Postaufgabe 4. August 2016) "Einsprache/Unser Unverständnis" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_269/2016 vom 16. Juni 2016 erhob; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, indessen nicht darlegt, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen das Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte; 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 16. Juni 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli