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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_398/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Mazedonien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juli 2017 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. A.________ war mit Urteil des Grundgerichts von Kumanovo vom 27. Dezember 2012 wegen schweren Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. 
Das Bundesamt für Justiz (BJ) beauftragte die Kantonspolizei Bern, A.________ einzuvernehmen. Bei der Befragung vom 2. Juni 2016 erklärte dieser, mit der Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Es wurde keine Auslieferungshaft beantragt. 
Das BJ richtete an die mazedonischen Behörden eine Reihe von Rückfragen und verlangte insbesondere bescheinigte Kopien der Rechtsmittelentscheide der mazedonischen Gerichte (Urteil des Appelationsgerichts von Skopje vom 27. März 2013 und des Obersten Gerichtshofs von Mazedonien vom 16. Oktober 2013). Am 28. April 2017 bewilligte es die Auslieferung für die dem Ersuchen vom 14. Dezember 2015 zu Grunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter dem Vorbehalt, dass A.________ im hängigen Asylverfahren nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 25. Juli 2017 ab. 
 
B.   
Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 erhebt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des bundesstrafgerichtlichen Entscheids. 
 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Parallele Auslieferungs- und Asylverfahren sind wechselseitig zu koordinieren und werden auf der Stufe des Bundesgerichts zusammengeführt, um eine widerspruchsfreie Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement zu gewährleisten (BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 f. mit Hinweisen; Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens [AS 2011 925 ff.]). 
Am 4. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch am 17. Mai 2017 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2017 abgewiesen. In der Folge erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde. Darüber befindet das Bundesgericht heute mit separatem Entscheid (Verfahren 1C_354/2017). Damit ist die Koordination von Auslieferungs- und Asylverfahren sichergestellt. Dem Bundesgericht liegen die Akten des Asylverfahrens vor (Art. 55a IRSG). 
 
2.  
 
2.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2. Vorliegend handelt es sich nicht um einen besonders bedeutenden Fall:  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert, weshalb seine Familie den Kontakt zu ihm abgebrochen habe und sein Bruder Leute aus seinem Dorf auf ihn hetze. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis er getötet werde. Weiter weist er darauf hin, dass er in der Schweiz psychologisch betreut worden sei. Das Bundesstrafgericht hat sich mit diesen Einwänden auseinandergesetzt und kam in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien. Auch gebe es keine Anzeichen, dass die Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind, kann verwiesen werden. 
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
3.   
Die Beschwerde ist deshalb unzulässig. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist es gerechtfertigt, die Kosten tiefer als üblich festzusetzen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold