Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_755/2017
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Urteil vom 10. August 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2017.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Jahrgang 1956) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 1998 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie eines unvollendeten Versuchs dazu, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Pornographie, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen, zu 4 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt und gemäss aArt. 42 StGB verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Nachentscheid vom 21. September 2007 in eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB umgewandelt.
B.
Das Amt für Justizvollzug versetzte ihn mit Verfügung vom 2. Februar 2011 vom halboffenen in den geschlossenen Vollzug. Das Amt hob am 23. September 2011 die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ordnete mit Nachentscheid vom 8./14. März 2013 die Verwahrung an, die vom Obergericht des Kantons Solothurn am 23. Oktober 2013 bestätigt wurde.
Das Amt für Justizvollzug wies am 2. September 2015 den Antrag auf Versetzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid am 20. Juli 2016.
Das Departement des Innern verfügte am 7. Dezember 2016, die am 23. Oktober 2013 angeordnete Verwahrung weiterzuführen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies am 23. Mai 2017 die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde von X.________ ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, dieses anzuweisen, eine Begutachtung anzuordnen und neu zu entscheiden, ihn bedingt aus der Verwahrung zu entlassen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB geltend, Gefährlichkeitsprognosen könnten für eine längere Zeit nicht zuverlässig gestellt werden. Dieser Zeitraum werde auf drei Jahre angesetzt. Das letzte Gutachten datiere vom 20. November 2012. Die Vorinstanz habe eine neue Begutachtung abgelehnt. Das müsse zur Aufhebung des Urteils führen.
Er stellt eventualiter die Frage, wie mangels Vollzugslockerungen eine günstige Prognose zustande kommen könne. Zwangsläufig würden dann aktuelle Prognosen aufgrund alter Gutachten gestellt. Er sei über 61 Jahre alt. Der Freiheitsentzug dauere inzwischen bald 21 Jahre. Unter diesen Umständen werde die Verhältnismässigkeit verletzt.
Diese Beschwerdeführung genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 BGG ). Der Beschwerdeführer müsste darlegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (vgl. BGE 140 III 115 E. 2).
1.2. Die Vorinstanz stellt die massgebenden bundesrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung ausführlich dar. Darauf ist gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG zu verweisen (vgl. ferner Urteil 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz äussert sich insbesonders zutreffend zur Aktualität des Gutachtens. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formale Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile 6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.3 und 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz prüft vertieft, ob die Begutachtung aus dem Jahre 2012 mutmasslich noch immer zutrifft oder ob aufgrund der seitherigen Entwicklung eine neuerliche Begutachtung anzuordnen wäre (Urteil S. 5). Sie kommt zum Ergebnis, zurzeit seien keine prognoserelevanten Veränderungen erkennbar, welche auf eine Bewährung in Freiheit im Sinne von Art. 64a Abs. 1 StGB schliessen liessen (Urteil S. 9).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Gutachten nicht mehr aktuell sein sollte bzw. welche massgebenden Tatsachen eine neue Begutachtung aufgedrängt hätten oder inwiefern die vorinstanzliche tatsächliche Würdigung unhaltbar sein sollte.
1.3. Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht beantragt, ihn bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, ist festzuhalten:
Die bedingte Entlassung setzt eine günstige Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens voraus. Es gilt ein strenger Massstab zur Beurteilung der Entlassung. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird (BGE 142 IV 56 E. 2.4; 136 IV 165 E. 2.1.1; 134 IV 121 E. 3.4.3). Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen. Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar (Urteile 6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.1 und 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 3.1). Therapiearbeit im Strafvollzug liegt nicht im Belieben des Insassen. Dieser ist vollzugsrechtlich dazu verpflichtet (Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen "aktiv mitzuwirken" (Art. 75 Abs. 4 StGB), ist als negatives Prognoseelement zu gewichten (Urteil 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4).
Wie die Vorinstanz ausführt, liegen dissoziale Persönlichkeitsstörung und homosexuelle Pädophilie unverändert vor. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, sich mit seiner Delinquenz auseinanderzusetzen. Es besteht ein hohes Rückfallrisiko. Er lehnt die angebotene und empfohlene Gruppentherapie ab (Urteil S. 8). Das wird in der Beschwerde nicht bestritten.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind bei der anzunehmenden Bedürftigkeit praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw