Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_514/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Günsberg, 
Solothurnstrasse 3, 4524 Günsberg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 20. Juni 2018 (VWBES.2017.480). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. Juli 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft ist, die der Beschwerde führenden Person obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auch die Eintretensvoraussetzungen beschlägt (BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48), 
dass sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde geführt wird, 
dass vor Vorinstanz allein Dienstanweisungen im Streit standen, 
dass diese Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur ist, 
dass sie ebenso wenig die Gleichstellung der Geschlechter zum Gegenstand hat, 
dass somit gegen den angefochtenen Entscheid allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen stehen kann (e contrario Art. 83 lit. g BGG), 
dass zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt ist, wer u.a. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG), 
dass das schutzwürdige Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss, 
dass es daran fehlt, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit Hinweisen), 
dass die Beschwerdeführerin zu diesem Thema nichts vorbringt, obwohl bereits das kantonale Gericht von einem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ausging, da sie trotz der Dienstanweisungen keine Lohneinbusse erlitten habe und mittlerweile AHV-rentenberechtigt sei, 
dass sie insbesondere nicht geltend macht, zwar AHV-rentenbrechtigt zu sein, aber dennoch nach wie vor im Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin zu stehen, 
dass dergestalt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. August 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel