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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_430/2020  
 
 
Urteil vom 10. August 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Giampiero Berra, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA; 
Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 22. Juli 2020 (RR.2020.151, RR.2020.152). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 22. Juli 2020 trat das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, auf die am 25. Juni 2020 von Rechtsanwalt Giampiero Berra im Namen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde gegen die (Teil-) Schlussverfügung vom 22. Mai 2020 des Bundesamtes für Justiz (betreffend akzessorische Rechtshilfe) nicht ein. 
Den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichtes fochten A.________ und B.________ mit Beschwerde vom 3. August 2020 beim Bundesgericht an. Sie beantragen die Aufhebung dieses Entscheides. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das vorliegende Urteil ist auf Deutsch auszufertigen (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127). 
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des " besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei  offensichtlich  fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die  allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). Offensichtlich nicht substanziiert (im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) sind zudem auch Beschwerden, die sich mit dem Gegenstand und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzen (Bundesgerichtsurteile 1C_347/ 2019 vom 5. Juli 2019 E. 1; 1C_223/2018 vom 17. Mai 2018; je mit Hinweisen).  
Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 108 Abs. 1 BGG). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).  
 
2.   
Die Beschwerdeschrift setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht nachvollziehbar auseinander. Zudem erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Sachurteilserfordernis des besonders bedeutenden Rechtshilfefalles (Art. 84 BGG) als offensichtlich ungenügend: 
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, da der Rechtsvertreter innert der ihm angesetzten Frist keine (das Rechtshilfeverfahren betreffende) Vollmacht eingereicht hatte. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang (beiläufig) geltend, im erstinstanzlichen Verfahren, das zur Schlussverfügung 22. Mai 2020 führte, habe das Bundesamt für Justiz eine von ihnen unterzeichnete Vollmacht vom 16. September 2016 akzeptiert. 
Im angefochtenen Entscheid wurde dazu Folgendes erwogen: Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht habe eine Rechtshilfesache betroffen. In der Vollmacht vom 16. September 2016 hätten die Beschwerdeführer den Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen in einem von der Bundesanwaltschaft geführten (schweizerischen)  Strafverfahren (mit der Verfahrensnummer SV.16.1109) beauftragt. Die Verfahrensleitung des Bundesstrafgerichtes habe daher (gestützt auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften) von Amtes wegen abklären müssen, ob eine gültige Bevollmächtigung für das anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren in Rechtshilfesachen vorgelegen habe. Zu diesem Zweck habe die Vorinstanz den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Juni 2020 peremptorisch eingeladen, bis zum 13. Juli 2020 eine schriftliche Vollmacht betreffend dieses Beschwerdeverfahren einzureichen, verbunden mit der Androhung (hervorgehoben in Fettschrift), andernfalls werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Rechtsvertreter habe diese Frist unbenutzt verstreichen lassen.  
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bestreiten diese Feststellungen der Vorinstanz nicht und setzen sich mit der Begründung des Nichteintretensentscheides auch sonst nicht nachvollziehbar auseinander. Schon deshalb ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung elementarer Verfahrensrechte (oder ein anderer Grund für die Annahme eines besonders bedeutenden Rechtshilfefalles) ausreichend dargetan (Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Nach unbenutztem Ablauf der peremptorisch angesetzten Frist ist die Vorinstanz offensichtlich zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster