Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_573/2022
Urteil vom 10. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Betreibungsamt Zurzach,
Hauptstrasse 48, 5330 Bad Zurzach.
Gegenstand
Lastenverzeichnis, Steigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 11. Juli 2022 (KBE.2022.20).
Sachverhalt:
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. xxx gegen den Beschwerdeführer als Schuldner und Grundpfandeigentümer erliess das Regionale Betreibungsamt Zurzach am 21. Februar 2022 das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen (korrigiertes Lastenverzeichnis vom 7. März 2022). Die Steigerung fand am 25. März 2022 statt. Die genannten Akte wurden dem Beschwerdeführer jeweils zugestellt.
Am 29. März 2022 erhob dieser gegen das Lastenverzeichnis und sinngemäss gegen den Steigerungszuschlag eine Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 10. Mai 2022 abwies, soweit es darauf eintrat.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 11. Juli 2022 nicht ein.
Gegen diesen Entscheid wendet sich der Schuldner mit Beschwerde vom 23. Juli 2022 an das Bundesgericht mit den Anträgen, dass dieser aufzuheben sei und kein Versteigerungserlös an die Gläubigerin fliessen dürfe.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde umfassend wiedergegeben (dass der Beschwerdeführer für die materielle Bestreitung des Forderungsbestandes den Klageweg hätte beschreiten müssen, worauf er auch aufmerksam gemacht worden sei; dass der zur Abwendung notwendige Betrag nicht vollständig beim Betreibungsamt eingegangen sei und der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges nachweise) und seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer mit der zutreffenden erstinstanzlichen Begründung nicht im Ansatz auseinandersetzte.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde nicht auf diese Nichteintretenserwägungen, sondern er macht erneut mit rudimentären Ausführungen geltend, die Forderungen der Gläubigerin seien unberechtigt (was ohnehin nicht im Aufsichtsverfahren geprüft werden kann) und er habe die Restanz vor der Versteigerung an das Betreibungsamt überwiesen. Diese Einwände können im Rahmen der Anfechtung eines Nichteintretensentscheides nicht gehört werden.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalen Betreibungsamt Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli