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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.85/2003 /pai 
 
Urteil vom 10. September 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, 
Ersatzrichterin Brahier Franchetti, 
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Mätzler, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 
7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 5. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 27. Juni 2001 um 16.40 Uhr fuhr X.________ mit seinem Lastwagen auf der Kieswerkstrasse Untervaz in Richtung Kantonsstrasse. Bei der Einmündung hielt er sein Fahrzeug an, um einen auf der Hauptstrasse herannahenden Lieferwagen passieren zu lassen. Danach bog er nach links in die Kantonsstrasse ein. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich A.________ mit einem Personenwagen von rechts auf der Kantonsstrasse. Um eine Kollision mit dem Lastwagen zu verhindern, führte A.________ eine Vollbremsung aus und lenkte sein Fahrzeug teilweise über den rechten Fahrbahnrand hinaus in den dort angebrachten Holzzaun. Das Fahrzeug wurde beschädigt; hingegen blieben A.________ und seine beiden Mitfahrer unverletzt. X.________ beobachtete den Unfallvorgang im Rückspiegel und stoppte seine Fahrt umgehend. Wie weit A.________ von der Kreuzung entfernt war, als der Lastwagen auf seine Fahrspur einbog, ist umstritten. 
B. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess der zuständige Kreispräsident am 2. November 2001 ein Strafmandat. Er sprach X.________ der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-- (Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV i.V. m. Art. 90 Ziff. 1 SVG). 
C. 
Auf Anzeige von X.________ hin eröffnete der Kreispräsident im Dezember 2001 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts, dieser sei entweder zu schnell gefahren oder unaufmerksam gewesen. Mit Verfügung vom 27. September 2002 stellte der Kreispräsident das Verfahren ein. Der Verdacht auf unkorrektes Verhalten A.________s hatte sich nicht erhärten lassen. 
D. 
Nachdem X.________ am 8. November 2001 Einsprache gegen das Strafmandat erhoben hatte, liess der Bezirksgerichtsausschuss Landquart die Mitfahrer im Fahrzeug von A.________ als Zeugen einvernehmen. Den Antrag X.________ auf Einholung einer Unfallexpertise wies er ab. Im Anschluss an die Hauptverhandlung und den dabei durchgeführten Augenschein sprach der Bezirksgerichtsausschuss Landquart X.________ am 6. November 2002 von Schuld und Strafe frei. 
E. 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin hob der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden nach einem Augenschein das freisprechende bezirksgerichtliche Urteil am 5. März 2003 auf, sprach X.________ in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV i.V. m. Art. 90 Ziff. 1 SVG der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 250.--. 
F. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 5. März 2003 sei vollumfänglich aufzuheben. 
G. 
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt Abweisung, soweit auf die Beschwerden einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die Schlussfolgerung des Obergerichts, wonach der Personenwagen 51 m von der Kreuzung entfernt gewesen sei, als der Lastwagenfahrer nach links in die Hauptstrasse einbog. Diese Schlussfolgerung sei aufgrund der vom Obergericht selbst getroffenen Tatsachenfeststellungen und der Akten als qualifiziert falsch und deshalb willkürlich zu bewerten. 
1.2 Willkürlich ist ein Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür (Art. 9 BV) nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1; 125 II 129 E. 5b, mit Hinweis). 
1.3 Für die Beantwortung der Frage, ob der Lastwagenfahrer das Vortrittsrecht des Personenwagenlenkers verletzte, ist die Rekonstruktion des Unfallgeschehens entscheidend. Wesentliche Teile des angefochtenen Urteils sind dieser Rekonstruktion gewidmet. Dabei ist die Ermittlung der Distanz von besonderer Bedeutung, in welcher sich der Personenwagen von der Kreuzung entfernt befand, als der Lastwagen in die Hauptstrasse einbog. 
 
Das Kantonsgericht stellt dabei ab auf die Aussagen des beteiligten Personenwagenlenkers und von dessen Begleitern, auf die anlässlich des Augenscheins gewonnenen eigenen Wahrnehmungen und auf allgemeine physikalische Gesetzmässigkeiten. 
 
Der Personenwagenlenker hatte zu Protokoll gegeben, dass er, als er sich der Kreuzung näherte, einen Lastwagen wahrgenommen habe. Der Lastwagen sei ein wenig vorgefahren und habe dann nochmals angehalten. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er gesehen worden sei und dass der Lastwagenfahrer abwarten würde, bis er die Kreuzung passiert hätte. Kurz bevor er die Kreuzung erreicht habe, sei der Lastwagen aber in seine Fahrspur eingebogen, weshalb er heftig habe bremsen und schliesslich nach rechts habe ausweichen müssen, um nicht von hinten mit dem Lastwagen zu kollidieren. Das Kantonsgericht qualifiziert diese Aussage als im Wesentlichen glaubwürdig und zutreffend. 
 
Weiter stellt das Kantonsgericht wie bereits das Bezirksgericht fest, dass das Einbiegemanöver des Lastwagens acht Sekunden gedauert habe. Indirekt stellt es wie die erste Instanz ausserdem fest, dass das Manöver des Lastwagens abgeschlossen war, als der Personenwagen mit dem rechtsseitigen Zaun kollidierte. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass der Lastwagenfahrer die Kollision gemäss kantonsgerichtlicher Feststellung im Rückspiegel beobachtete, und aus der Kollisionsstelle des Personenwagens mit dem Zaun ausgangs der Kreuzung. Zu einer Kollision mit dem Lastwagen kam es nicht. Das Kantonsgericht geht schliesslich davon aus, dass der Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 bis 75 km/h oder 20 m/s unterwegs gewesen sei. Konkret ermittelt das Kantonsgericht die fragliche Distanz folgendermassen: Der Personenwagenlenker habe nach Einfahrt des Lastwagens mit einer Sekunde Reaktionszeit zu bremsen begonnen; die Verzögerung während des heftigen Bremsvorgangs habe -6m/sec2 betragen, weshalb der Personenwagen in ungefähr drei Sekunden zum Stillstand gekommen sei. Reaktions- und Bremsweg zusammen betragen nach Berechnung des Kantonsgerichts 51 Meter. Der Personenwagen habe sich mithin ungefähr 51 Meter vor der Kreuzung entfernt befunden, als der Lastwagen in die Hauptstrasse eingefahren sei. Dieses Ergebnis decke sich mit der Aussage des Personenwagenlenkers. 
Die als solche richtig durchgeführte Berechnung beruht auf offensichtlich falschen und zu den anderen Sachverhaltsfeststellungen im Widerspruch stehenden Voraussetzungen: Wenn das Einbiegemanöver des Lastwagens acht Sekunden in Anspruch nahm und abgeschlossen war, als der Personenwagen hinter dem Lastwagen mit dem Zaun kollidierte und zum Stillstand kam, ist der Weg, den der Personenwagen seit Einbiegen des Lastwagens zurücklegte, für acht und nicht bloss für vier Sekunden zurückzurechnen. Unter Annahme, dass sich das Bremsmanöver wie vom Obergericht errechnet über vier Sekunden oder 51 Meter Weg erstreckte, legte der Personenwagen seit Einbiegen des Lastwagens mindestens 131 Meter zurück (Brems- und Reaktionsweg 51 Meter plus 80 Meter bei einer ungebremsten Geschwindigkeit von 20 m/s während vier Sekunden). 
1.4 Die kantonsgerichtliche Schlussfolgerung, wonach der Lastwagen in die Hauptstrasse einbog, als der Personenwagen 51 Meter von der Kreuzung entfernt war, ist offensichtlich unhaltbar und steht mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Das Urteil wäre jedoch zu bestätigen, wenn sich der Lastwagenfahrer auch strafbar gemacht hätte für den Fall, dass der Personenwagen noch 131 Meter von der Kreuzung entfernt gewesen wäre, als er mit seinem Fahrzeug in die Hauptstrasse einbog. Die Frage lässt sich nicht entscheiden, weil aufgrund der Beweislage nicht klar ist, wie der Unfall überhaupt von statten ging. Es kann deshalb auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die fragliche Distanz tatsächlich ungefähr 130 Meter betragen hatte. Wenn der Personenwagenlenker so gefahren wäre und gebremst hätte, wie die Vorinstanz annimmt, wäre es notwendig zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen, da der Lastwagen während des Bremsmanövers des Personenwagens das unmittelbare Kreuzungsgebiet noch gar nicht hätte verlassen haben können. Dazu in Widerspruch steht die Aussage des Personenwagenlenkers, der in Übereinstimmung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zu Protokoll gegeben hatte, der Lastwagen sei unmittelbar vor ihm in die Hauptstrasse eingebogen. Dieser Befund stellt nicht nur die Glaubwürdigkeit der Aussage in Frage; er begründet auch die Vermutung, dass der Personenwagenlenker entweder unaufmerksam war, und den Lastwagen erst wahrnahm, als dieser sein Einbiegemanöver längst begonnen hatte, oder dass der Personenwagen mit deutlich höherer Geschwindigkeit als 70 bis 75 km/h unterwegs war, wie das Kantonsgericht annimmt. Das Kantonsgericht wird deshalb die Beweise neu würdigen und den Unfallhergang widerspruchsfrei rekonstruieren müssen, bevor es über die Rechtsfrage der Vortrittsverletzung entscheiden kann. 
1.5 Das angefochtene Urteil ist demnach wegen willkürlicher Beweiswürdigung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
2. 
Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG), und der Kanton Graubünden ist zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: