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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.172/2004 /rov 
 
Urteil vom 10. September 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Versteigerung; aufschiebende Wirkung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 26. August 2004. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. August 2004, mittels welcher das Gesuch von Z.________, seiner Beschwerde gegen eine Steigerung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde; 
in die Beschwerde von Z.________ vom 26. August 2004, welche dem Bundesgericht von diesem gleichentags per Fax zugestellt wurde; 
 
in Erwägung, 
dass per Fax beim Bundesgericht nicht gültig Beschwerde erhoben werden kann (BGE 121 II 252 E. 2 - 4 S. 253 ff.); 
dass gegen eine Verfügung betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Beschwerde nach Art. 19 SchKG an die erkennende Kammer ohnehin nicht zulässig ist (BGE 100 III 11 S. 12; 112 III 90 E. 1 S. 94); 
dass angesichts der inzwischen durchgeführten Steigerung das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ist; 
dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und sich daher auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist; 
dass dementsprechend auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann; 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: