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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_187/2007 /fun 
 
Urteil vom 10. September 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Andrej Gnehm, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegner, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 30. Juli 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Staatsanwalt Andrej Gnehm, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, führte gegen X.________ ein Strafuntersuchungsverfahren. Am 1. Juli 2007 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen Staatsanwalt Gnehm, welches die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juli 2007 abwies. Dagegen erhob X.________ am 17. Juli 2007 Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Verfügung vom 30. Juli 2007 ab. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Ausführungen des Rekurrenten nicht geeignet seien, den Staatsanwalt als befangen erscheinen zu lassen. 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. August 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Direktion der Justiz und des Innern Recht verletzt haben sollte, als sie die Ausführungen im Rekurs als nicht geeignet beurteilte, um den abgelehnten Staatsanwalt objektiv als befangen erscheinen zu lassen. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: