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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_377/2007 /blb 
 
Urteil vom 10. September 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ausstand im Aberkennungsprozess, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2007 des Kantonsgerichtsvizepräsidenten. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Vizepräsident), 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit abweisendem, zufolge Nichtabholens bei der Post als am 1. August 2007 zugestellt geltendem (Art. 44 Abs. 2 BGG) Wiedererwägungsentscheid vom 24. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender - Verfügung vom 10. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass das vom Beschwerdeführer vor Ablauf der Nachfrist eingereichte Fristerstreckungsgesuch in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Frist ebenso abgewiesen wird wie sein nach Fristablauf gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch, weil kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nachgewiesen ist, 
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Armenrechtsverfügung vom 10. Juli 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre, 
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkannt: 
1. 
Die Gesuche um Fristerstreckung und um Fristwiederherstellung werden abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Gerichtspräsident G.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen (Vizepräsident) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: