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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_100/2007/bnm 
 
Verfügung vom 10. September 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Bern und Einwohnergemeinde A.________ sowie deren Kirchgemeinden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der Gerichtspräsidentin 3 der Gerichtskreises X Thun, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit bei der Post am 7. September 2007 aufgegebenem Schreiben zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: