Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_61/2007 
 
Urteil vom 10. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
M.________, 1948, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 1. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 18. März 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1948 geborenen M.________ ab 1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu. 
Am 6. Dezember 2002 bestätigte die Verwaltung revisionsweise den Anspruch auf eine halbe Rente mangels anspruchsrelevanter Veränderungen. 
Am 12. August 2003 machte M.________ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Rentenrevision. Die IV-Stelle holte ein Gutachten der MEDAS vom 12. November 2004 ein. Gestützt darauf ging sie von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % aus und hob am 12. April 2005 die mit Verfügung vom 18. März 2002 gewährte halbe Rente per 31. Mai 2005 auf (Verfügung vom 12. April 2005). Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von neu 51 % gewährt. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn insofern gut, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung festgestellt wurde (Entscheid vom 1. Februar 2007). 
C. 
M.________ lässt öffentlich-rechtliche Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheids eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
2. 
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134 vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V E. 3.5 S. 349). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitgegenstand vor dem Bundesgericht bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern allein die beantragte Erhöhung der laufenden halben Rente beziehungsweise der von der Vorinstanz festgestellte nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad von 39 %. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenerhöhung oder -aufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat. 
3.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 12. November 2004 eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von mindestens 70 % besteht, während das MEDAS-Gutachten vom 12. Februar 2001 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % ausging. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.2 hievor). Die hieraus resultierende Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, es habe eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden, ist ebenfalls eine Tatfrage. Daran ändert nichts, dass das Gericht zwei verschiedene Zeitpunkte miteinander vergleicht, da die Feststellung des Gesundheitsschadens wie die daraus resultierende gerichtliche Bestimmung der Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen sind. 
3.2 Soweit in der Beschwerde verlangt wird, es sei auf das Arztzeugnis des Dr. med. T.________, Spezialist für Orthopädie, vom 16. Oktober 2006 abzustellen, da dieser eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiere, ist dem nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum sie sich auf das Gutachten der MEDAS vom 12. November 2004 stützt und dabei begründet, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation die Beschwerden des Exploranden ausreichend berücksichtigten. Anlässlich des Gutachtens der MEDAS vom 12. November 2004, welches dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte, bejahte Dr. med. S.________ aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit, während Dr. med. J.________ in seinem Teilgutachten sogar festhielt, es bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Leidensdruck, der geltend gemachten Behinderung und den objektivierbaren Befunden, so sei auch bei den klinischen Untersuchungen die Inkonsistenz aufgefallen, weshalb bezüglich einer mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Ferner räumt die Vorinstanz dem umfassenden Gutachten der MEDAS gegenüber dem Arztbericht des behandelnden Arztes zu Recht einen höheren Beweiswert ein (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), weshalb das kantonale Gericht insgesamt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgeht. Diese Sachverhaltsdarstellung ist nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig und bindet daher das Bundesgericht (E. 1). 
Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessenüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Vorbringen zum leidensbedingten Abzug vermögen die vorinstanzlich gewährten 10 % nicht als ermessensmissbräuchlich erscheinen zu lassen, weshalb das Versicherungsgericht mit der Festlegung des revisionsweise rentenausschliessenden Invaliditätsgrads kein Bundesrecht verletzt. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 1). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 10. September 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: