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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 473/06 
 
Urteil vom 10. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
E.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott, Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene E.________ leidet an angeborener Schwerhörigkeit, einem chronischen Lumbovertebral-Syndrom, einer Spondylarthrose L5/S1, einer degenerativen Bandscheibe L4/5 und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit stark dependenten Zügen bei sexueller Missbrauchsanamnese sowie einer Adipositas per magna. Seit 1. Oktober 1994 bezieht sie eine ganze Invalidenrente (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. August 1997). Mit Verfügung vom 23. April 2003 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Hörgerät. 
 
Am 19. August 2004 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an, da sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle einen Bericht bei Frau R.________, Gemeindepsychiatrische Krankenpflege, vom 11. Oktober 2004 ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Beistand Einsprache. In der Folge holte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 8. Februar 2005 ein, der gestützt auf eine Abklärung durch Frau W.________ bei der Versicherten zu Hause am 7. Januar 2005 erstattet wurde. Mit Entscheid vom 9. Februar 2005 wies die IV-Stele die Einsprache ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2005 (recte: 2006) ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen; eventuell sei die Sache für zusätzliche Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 27. März 2005 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist einzig noch, ob die Versicherte dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und deswegen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. Andere Tatbestände der Hilflosigkeit werden letztinstanzlich nicht mehr geltend gemacht und sind auf Grund der Akten auch nicht erfüllt. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Allgemeinen (Art. 42 Abs. 1 IVG) und bei Angewiesenheit auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV, je in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG; Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3a S. 258 f.) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert eines Abklärungsberichts im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV für die Beurteilung des Hilflosigkeitsgrades (BGE 130 V 61 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die in Rz. 8050-8052 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) umschriebenen Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung. Gleiches gilt betreffend Rz. 8053 KSIH zur Regelmässigkeit der lebenspraktischen Begleitung. Darauf wird verwiesen. 
3.2 Zu ergänzen ist, dass der Gesetzgeber mit Art. 9 ATSG die bisherige Definition der Hilflosigkeit nach alt Art. 42 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) übernommen hat (vgl. BBl 1991 II 249; BGE 133 V 42 E. 3.4 S. 45 mit Hinweisen), weshalb die hiezu ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist. 
 
Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Einschränkung der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03). 
4. 
4.1 Im Urteil I 211/05 vom 23. Juli 2007 hat sich das Bundesgericht einlässlich zu dem seit 1. Januar 2004 neu eingeführten Begriff der lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e sowie Art. 38 IVV) geäussert. In E. 5 hat es erwogen, dass es Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Massgebend ist einzig, dass sie sich nicht in einem Heim aufhält (Art. 38 Abs. 1 IVV). 
4.2 Nach Rz. 8053 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Std. pro Woche benötigt wird. Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil I 211/05 in E. 6 erwogen, dass diese Verwaltungsweisung sachlich gerechtfertigt sowie gesetzes- und verordnungskonform ist (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125, 321 E. 3.3 S. 324). 
 
Im Urteil I 735/05 vom 23. Juli 2007 hat das Bundesgericht in E. 5.3.1 zudem festgestellt, dass Rz. 8053 KSIH keine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) beinhaltet (vgl. die dazu ergangene Rechtsprechung: BGE 131 V 9 ff., 130 I 352 ff.). 
4.3 In E. 9 des Urteils I 211/05 hat das Bundesgericht sodann erwogen, dass die lebenspraktische Begleitung nach der gesetzlichen Konzeption weder die direkte oder indirekte "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung" nach Art. 37 IVV beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Weiter hat es erkannt, dass die vom BSV vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung (Rz. 8050-8052 KSIH; vgl. E. 3.1 hievor) grundsätzlich sachlich begründet sowie gesetzes- und verordnungskonform ist. Beizupflichten ist der Verwaltung insbesondere auch darin, dass sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) auf die Haushaltsarbeiten erstreckt, zumal diese nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 37 IVV gehören (ZAK 1971 S. 35 E. 3b; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 299/03 vom 7. Juni 2004, E. 3.4, und H 128/03 vom 4. Februar 2004, E. 3.2). 
4.4 Im Weiteren hat das Bundesgericht in E. 10 des Urteils I 211/05 entschieden, dass es gerechtfertigt ist, im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist. 
5. 
Auf Grund des Berichts des Psychiaters Dr. med. P.________ vom 31. März 2005 steht fest, dass die Versicherte unter anderem psychisch beeinträchtigt ist (E. 10 hienach). Seit 1. Oktober 1994 bezieht sie eine ganze Invalidenrente (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV). Sie lebt nicht in einem Heim (Art. 38 Abs. 1 IVV; Rz. 8054 KSIH); hieran ändert nichts, dass sie ihre Wohnung in einer Alterssiedlung hat. 
6. 
6.1 IV-Stelle und Vorinstanz stützten sich bei der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung auf den Abklärungsbericht der Frau W.________ bei der Versicherten zu Hause vom 8. Februar 2005. Darin wurde betreffend das selbstständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV; Rz. 8050 KSIH) ausgeführt, Frau R.________ von der Gemeindepsychiatrie motiviere und unterstütze die Versicherte im Alltag bzw. leite sie an, damit sie diesen selbstständig bewältigen könne. Sie helfe ihr, den Tag bzw. die Woche zu strukturieren, z.B. die anfallenden Termine zu besprechen und wenn nötig zu organisieren. Die Versicherte habe Mühe, Hilfe anzufordern bzw. fremde Menschen in ihre Wohnung zu lassen. Sei jedoch Hilfe (z.B. der Spitex) nötig, würden die Ängste der Versicherten besprochen und sie motiviert, den Besuch zu empfangen. Im Notfall (z.B. bei einem Panikanfall) dürfe die Versicherte Frau R.________ jederzeit anrufen, was ca. dreimal pro Monat vorkomme (insgesamt ca. 30 Min.). Den Wochenkehr könne die Versicherte selber machen. Für grobe Reinigungsarbeiten sei sie auf die Hilfe von Freundinnen angewiesen, da ihr der Antrieb fehle oder sie Panikzustände habe (Wasserpanik). Die Versicherte sei Vizepräsidentin im Verein T.________, Frau I.________ dessen Präsidentin. Diese helfe der Versicherten bei der Erledigung der Briefpost, wofür sie ca. 15 Min. pro Woche benötigten. Da die Versicherte auf Unvorgesehenes mit Angst reagiere, werde dies mit Frau I.________ besprochen und zwar während ca. 15 Min. pro Woche. Die Zahlungen würden vom Beistand erledigt. Weiter besuche die Versicherte einmal pro Woche ihre Schwester während ca. 1 Std., sei es, weil sie Hilfe im Alltag benötige oder damit sie eine richtige Mahlzeit zu sich nehme. Es sei schwierig zu sagen, wie viel Minuten exakt für Fragen der Alltagsbewältigung benötigt würden. Die Gespräche und Anregungen mit oder durch die Schwester trügen jedoch massgebend dazu bei, dass die Versicherte ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen könne. Der Aufwand für Hilfeleistungen setze sich mithin wöchentlich wie folgt zusammen: ca. 8 Min. Telefongespräche mit Frau R.________, ca. 30 Min. Besuche der Frau R.________, ca 15. Min. Anleitung und Unterstützung bei Reinigungsarbeiten, ca. 15 Min. Durchsicht und Erledigung der Briefpost sowie ca. 15 Min. Besprechungen von Unvorgesehenem im Tagesablauf mit Frau I.________. Da die Dritthilfe nicht regelmässig mindestens 2 Std. pro Woche betrage, könne dieser Bereich nicht angerechnet werden. Hinsichtlich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV; Rz. 8051 KSIH) wurde dargelegt, da die Versicherte sämtliche Termine mit Frau R.________ bespreche und dieser nötigenfalls anrufen könne, sei es ihr möglich, diese selber wahrzunehmen. Einkäufe tätige sie selber; schwere Waren würden ihr auf Grund ihrer psychischen Probleme durch Dritte transportiert. Bezüglich der Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV; Rz. 8052 KSIH) wurde festgestellt, ca. sechzehn Mal pro Jahr nehme die Beschwerdeführerin an Psychose-Seminaren des Vereins T.________ teil. Diese Aktivitäten bzw. Freizeitbeschäftigungen würden mit Frau R.________ besprochen. Diese unterstütze sie auch bei der Umsetzung ihrer Ideen. Die Versicherte habe zusätzlich noch zur Schwester, einer Freundin in Zürich und zu verschiedenen Kolleginnen in Winterthur regelmässig Kontakt. 
6.2 
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und Frau R.________ von der Gemeindepsychiatrie seien zwar bei dieser Abklärung anwesend gewesen, hätten aber keine Gelegenheit gehabt, das Protokoll von Frau W.________ einzusehen und Missverständnisse korrigieren zu lassen. Dies mindere wesentlich dessen Beweiskraft in den Punkten, mit denen sie nicht einverstanden sei. 
6.2.2 Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Abklärungsberichten für die Beurteilung der Leistungsansprüche zukommt, ist es zumindest wünschenswert, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt werden. Eine entsprechende Rechtspflicht besteht indessen nicht. Es genügt, wenn ihnen im Rahmen des Einspracheverfahrens Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung im Haushalt zu äussern (Art. 42 Satz 2 ATSG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 618/04 vom 20. September 2006, E. 6.2, erwähnt in SZS 2007 S. 61; vgl. auch BGE 130 V 61 betreffend Art. 69 Abs. 2 und Art. 73bis Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). 
 
Die Versicherte hatte Gelegenheit, einspracheweise zum Abklärungsbericht vom 8. Februar 2005 Stellung zu nehmen, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. 
7. 
Im Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 8. Februar 2005 wurde der Zeitaufwand für die Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) auf total 1 Std. 23 Min. pro Woche berechnet. Dieser Bereich wurde mangels Erreichung der Zeitlimite von 2 Std. pro Woche nicht berücksichtigt. Für die zwei weiteren Fälle lebenspraktischer Begleitung (Art. 38 Abs. 1 lit. b und c IVV) wurden zeitlich keine Bemühungen veranschlagt (E. 6.1 hievor). Gestützt hierauf führte die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 aus, im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung sei die Versicherte nicht regelmässig mindestens zwei Stunden pro Woche auf Hilfeleistungen Dritter angewiesen, weshalb diesbezüglich kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe. 
 
Hiezu ist festzuhalten, dass der Mindestzeitaufwand von durchschnittlich 2 Std. pro Woche (Rz. 8053 KSIH; E. 4.2 hievor) nicht für jeden der drei Tatbestände der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 Abs. 1 lit. a-c IVV) kumulativ verlangt wird. Vielmehr genügt es, wenn diese Zeitgrenze aus der Summe der drei Bereiche erreicht wird. 
8. 
Letztinstanzlich ist einzig noch streitig, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Besuche der Versicherten bei der Familie ihrer Schwester (E. 8 hienach) sowie die Hilfe des Vereins T.________ (E. 9 hienach) im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen sind. 
8.1 
8.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, auf Grund des Verwandschaftsverhältnisses sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schwester die wöchentlichen Aufwendungen für eine Mahlzeit sowie die unterstützenden Gespräche zu vergüten habe. Da sie diese Leistungen der Schwester nicht einzukaufen habe, sei auch nicht einsichtig, weshalb der Aufwand dafür an die Betreuungszeit angerechnet werden solle. Im Übrigen werde der Versicherten das selbstständige Wohnen bereits durch die Unterstützung von Frau R.________ und Frau I.________ ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich und werde auch nicht vorgebracht, inwiefern die Versicherte zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens noch der Gespräche mit ihrer Schwester bedürfe. 
8.1.2 Die Versicherte macht geltend, sie gehe durchschnittlich einmal pro Woche zur Familie ihrer Schwester, die im gleichen Quartier wohne. Entweder gehe sie zu einem Brunch und verbringe dort jeweils die Zeit von ca. 11.15 bis 13.30 Uhr, oder der Besuch erfolge abends von 18.00 bis durchschnittlich 21.00 Uhr. In dieser Zeit würden selbstverständlich auch normale verwandschaftliche Beziehungen gepflegt, unter anderem mit Nichte und Neffe. Da aber bei jedem Besuch auch konzentrierte Gespräche über anstehende Alltagsprobleme geführt würden und ein Mehraufwand im Zusammenhang mit der Mahlzeit entstehe, habe sie einen durchschnittlichen Anteil von ca. 1 Std. pro Besuch für lebenspraktische Begleitung geltend gemacht. Bezüglich der Mahlzeitzubereitung komme es regelmässig vor, dass sie nicht in der Lage sei, Lebensmittel einzukaufen, da sie im Laden stehe und sich nicht entscheiden könne, was sie einkaufen solle. Es gebe Wochen, in denen dies täglich vorkomme, in besseren Wochen mehrmals pro Woche. Der Grund dafür seien eine Angststörung und Verdauungsprobleme, die bei ihr Ekelgefühle beim Anblick von Lebensmitteln auslösten. In diesem Sinne diene der wöchentliche Besuch bei der Schwester der Sicherstellung zumindest einer richtigen Mahlzeit. Irrelevant sei, dass sie die Unterstützung ihrer Schwester nicht zu vergüten habe. Würden die von der Schwester und ihrem Schwager wöchentlich erbrachten Leistungen berücksichtigt, so werde zusammen mit den unstrittig anerkannten 83 Min. (vgl. E. 6.1 und 7 hievor) die Zeitgrenze von 2 Std. mehr als erreicht. 
8.2 Gemäss dem Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 8. Februar 2005 tragen auch die Besuche bei der Schwester massgebend dazu bei, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen kann (E. 6.1 hievor). 
 
Nicht gefolgt werden kann dem vorinstanzlichen Argument, die Leistungen der Schwester der Versicherten seien wegen Kostenlosigkeit nicht zu berücksichtigen. Denn nach Art. 42 Abs. 3 IVG ist die Beeinträchtigung der Gesundheit das Kriterium, nach dem sich bestimmt, ob Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auf Grund lebenspraktischer Begleitung besteht. Rz. 8053 KSIH bezieht sich auf dieses Kriterium, indem darin definiert wird, welche zeitliche Intensität die Begleitung gesundheitsbedingt mindestens aufweisen muss. Hingegen macht das Gesetz den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt (vgl. erwähntes Urteil I 735/05, E. 5.3.2). 
 
Eine Unterstützung bei der Ernährung ist im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung grundsätzlich zu berücksichtigen (Rz. 8050 KSIH; Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 23. Juli 2007, E. 7.5.2; vgl. auch Rz. 8050 KSIH). 
 
Es wird Aufgabe des Arztes sein, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Versicherte gesundheitsbedingt zusätzlich darauf angewiesen ist, die Familie ihrer Schwester über das für Verwandtenbesuche übliche Mass hinaus zu besuchen, um die dargelegten Probleme zu bewältigen (E. 10 hienach). Hernach wird die IV-Stelle über die Berücksichtigung dieser Besuche im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu befinden haben (vgl. auch erwähntes Urteil I 661/05, E. 7.5.2). 
9. 
9.1 
9.1.1 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, aus dem Schreiben des Beirats (recte: Beistands) der Beschwerdeführerin vom 16. November 2004 gehe hervor, dass ihre Teilnahme an der Selbsthilfegruppe sowie den Psycho-Seminaren des Vereins T.________ ihre sozialen Kompetenzen trainiere und ihr Selbstbewusstsein stärke. Auch wenn das selbstständige Wohnen sowie die ausserhäuslichen Verrichtungen dadurch erleichtert und eine dauernde Isolation verhindert würden, könnten die Aufwendungen dieses Vereins mangels direkten Zusammenhangs mit den obgenannten Hilfeleistungen nicht an die Betreuungszeit im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden. Den Akten könne zudem entnommen werden, dass die Versicherte auch Vizepräsidentin dieses Vereins sei, was doch darauf hindeute, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Vereinstätigkeiten aktiv mitgestalte. 
9.1.2 Die Versicherte bringt vor, sämtliche Dienstleistungen, die von der Gemeindepsychiatrie, vom Verein T.________, von dessen Präsidentin Frau I.________ sowie von Schwester/Schwager erbracht würden, stellten ein Puzzle dar, das gemeinsam notwendig sei, um ihr das selbstständige Wohnen zu ermöglichen. Aus der Tatsache, dass sie Vizepräsidentin des Vereins T.________ sei, dürfe nicht auf eine hohe Mitgestaltungs-Fähigkeit geschlossen werden, da es sich bei diesem Verein letztlich um eine ausgesprochene Selbsthilfeorganisation handle und es Teil der Reintegrationsarbeit der Präsidentin sei, Vereinschargen durch die Betroffenen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausführen zu lassen. Sie benötige dabei eine sehr engmaschige Betreuung durch Frau I.________. 
9.2 Im Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 8. Februar 2005 wurde für die persönliche Hilfe der Frau I.________ (Präsidentin des Vereins T.________) ein Zeitaufwand von wöchentlich 30 Min. anerkannt. Dagegen wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Seminaren dieses Vereins nicht berücksichtigt (vgl. E. 6.1 und 7 hievor). 
 
Der Umstand allein, dass die Versicherte Vizepräsidentin des Vereins T.________ ist, kann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht dazu führen, von vornherein sämtliche lebenspraktische Hilfe dieses Vereins bzw. der Frau I.________ ausser Acht zu lassen. Denn die diesbezüglichen Aktivitäten der Versicherten werden mit Frau R.________ von der Gemeindepsychiatrie besprochen (E. 6.1 hievor). 
 
Im Weiteren ist es nicht ausgeschlossen, auch Seminar- bzw. Kursbesuche der versicherten Person zu berücksichtigen, sofern damit lebenspraktische Begleitung im Sinne von Rz. 8050-8052 KSIH (z.B. Schulung zur Bewältigung von Alltagssituationen und Erledigung des Hauhalts, beratende Gespräche und Motivation zwecks Vermeidung dauernder Isolation) geleistet wird. 
 
Bei den Akten befinden sich keine Angaben zum Inhalt der Seminare des Vereins T.________, an denen die Versicherte teilnimmt. Dies bedarf der Klärung. Zudem ist eine ärztliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit und der Hilfeleistungen der Frau I.________ im Lichte der lebenspraktischen Begleitung notwendig (E. 10 hienach). Gestützt hierauf wird die IV-Stelle über die Anrechnung dieser Leistungen zu befinden haben. 
10. 
In medizinischer Hinsicht holte die IV-Stelle im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.________ vom 31. März 2005 ein, der eine Borderline-Persönlichkeitsstörung mit stark dependenten Zügen bei sexueller Missbrauchsanamnese, eine Hörbehinderung sowie eine Adipositas per magna diagnostizierte. Weiter führte er unter anderem aus, nachdem der Versicherten das Alleinleben in früheren Jahren grosse Probleme gemacht habe (Chaos im Haushalt, Schulden und Zahlungsversäumnisse), funktioniere sie heute vor allem mit Hilfe einer ambulanten psychiatrischen Krankenpflege erstmals ohne grössere Probleme. Ohne diese unverzichtbare praktische Hilfe im Alltagsleben wäre ein Rückfall in die völlige psychosoziale Unselbstständigkeit zu befürchten. 
 
Diese Angaben sind nicht hinreichend, um zu beurteilen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch ihre Krankheit im Hinblick auf die Frage der lebenspraktischen Begleitung in ihren psychischen oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Insbesondere äusserte sich Dr. med. P.________ in keiner Weise zum Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 8. Februar 2005 und auch nicht zu den streitigen Fragen, inwieweit die Besuche der Versicherten bei ihrer Schwester und die Hilfeleistungen des Vereins T.________ bzw. dessen Präsidentin Frau I.________ zusätzlich zur Begleitung durch die gemeindepsychiatrische Krankenpflege (Frau R.________) notwendig sind (vgl. E. 6.1, 8.2 und 9.2 hievor). Keine Angaben hiezu enthalten auch die bei den Akten liegenden Berichte der Dres. med. A.________, Psychiatrie/ Psychotherapie vom 1. Februar 2002 und B.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH vom 16. Januar 2002. 
 
Weiter fehlt hinsichtlich des Abklärungsberichts an Ort und Stelle vom 8. Februar 2005 das erforderliche Visum bzw. eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Rz. 8144 KSIH und AHI 2003 S. 329). 
11. 
11.1 Nach dem Gesagten genügen die von der IV-Stelle durchgeführten Abklärungen nicht, um die Hilflosigkeit der Versicherten im Rahmen des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung rechtsgenüglich zu beurteilen. Auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Februar 2005 kann für sich allein nicht abgestellt werden. Die Sache ist demnach an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie einen zusätzlichen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.________ einhole und erforderlichenfalls eine weitere medizinische Abklärung vornehme. Sie wird weiter zu entscheiden haben, ob eine neue Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt werden soll oder aber der Bericht vom 8. Februar 2005 ärztlich daraufhin zu überprüfen ist, inwieweit er den medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen hinreichend Rechnung trägt. Zudem ist der Bericht an Ort und Stelle vom RAD handschriftlich visieren zu lassen (vgl. auch erwähntes Urteil I 211/05, E. 11.1.2 und 11.3). Danach wird die IV-Stelle über das Leistungsbegehren neu befinden. 
11.2 Ein allfälliger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Angewiesenheit auf dauernde lebenspraktische Begleitung kann in übergangsrechtlicher Hinsicht frühestens ab 1. Januar 2004 entstehen, wovon auch die Versicherte ausgeht. Dies entspricht dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gesetzlicher Bestimmungen (BGE 132 V 93 E. 2.3 S. 97; erwähntes Urteil I 211/05, E. 12). 
11.3 Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Versicherte einen Beistand nach Art. 394 ZGB hat. Seine Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten nach Art. 398-419 ZGB sind bei der lebenspraktischen Begleitung nicht zu berücksichtigen (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 IVV; Rz. 8054 KSIH). 
12. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hievor). Da die Beschwerdeführerin obsiegt (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen), hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2005 (recte: 2006) und der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 10. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: