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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_477/2007 
 
Urteil vom 10. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Obergasse 34, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
AXA Versicherungen AG, 
General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1951 geborene H.________ arbeitet als Sachbearbeiterin bei der Stadt X._________ und ist in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute AXA Versicherungen AG, nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Februar 2005 liess H.________ der Versicherung melden, am 9. Februar 2005 sei ca. drei Meter neben ihrem Arbeitsplatz ohne Vorwarnung eine neue Alarmglocke getestet worden, was eine beidseitige Hörbehinderung und ein starkes Ohrenpfeifen ausgelöst habe. Die AXA klärte den Sachverhalt unter anderem ab, indem sie Zeugnisse der behandelnden Ärztin Dr. med. W.________, Fachärztin FMH für ORL, einholte und ein Schallmessprotokoll mit einer fachärztlichen Beurteilung des ORL- und Arbeitsmediziners Dr. med. M.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA in Auftrag gab. Letzteres wurde am 4. November 2005 erstattet. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 teilte die AXA der Versicherten mit, es liege weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vor, und auch bei hypothetischer Annahme eines solchen fehle es an einem Kausalzusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Ereignis, sodass keine Leistungen erbracht würden. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 15. Februar 2006). 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juli 2007 ab. 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und zusammenfassend beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien der diagnostizierte Tinnitus und ihre psychischen Beschwerden als Folge des Unfalles vom 9. Februar 2005 anzuerkennen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen bezüglich des Unfallbegriffs, insbesondere die Rechtsprechung zum Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (BGE 129 V 404 E. 2.1) sowie zum Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Ereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 123 V 45 E. 2b S. 47) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung - bzw. im Beschwerdefall das Gericht - im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170 E. 2.4 und 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom 9. Februar 2005 die Merkmale der Ungewöhnlichkeit und der Plötzlichkeit erfüllt und und ob es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer physischen oder psychischen Schädigung geführt hat, mithin ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, was im Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 verneint wird. 
 
3.1 Die Bagatell-Unfallmeldung vom 15. Februar 2005 lautet wie folgt: "Ich arbeitete am Bildschirm. Im Glaskasten, direkt neben meinem Arbeitsplatz wurde eine neue Alarmglocke montiert und bei geöffneter Türe ohne Vorwarnung ca. 3 Meter von mir entfernt, getestet." Betroffen seien beide Ohren und die Schädigung bestehe aus starkem Ohrenpfeifen und einer Hörbehinderung. Gemäss telefonischer Auskunft des Monteurs, der die Alarmanlage montiert und getestet hatte, wurde der Test bei geschlossener Glastüre durchgeführt und habe er die anwesenden Personen vor der Testung gewarnt. In seiner Anwesenheit habe sich die Versicherte nicht über irgendwelche Beschwerden beklagt. 
Damit besteht bereits hinsichtlich des genauen Hergangs des Ereignisses ein ungeklärter Sachverhalt. Die Unfallversicherung und die Vorinstanz konnten jedoch von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes beispielsweise mit eigentlichen Zeugeneinvernahmen absehen, wenn es an weiteren Voraussetzungen für die Erfüllung des Unfallbegriffs mangelt. 
 
3.2 Der behandelnden Ohrenärztin, Dr. med. W.________, gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin, nach dem Vorfall sei es für ca. zwei Stunden zu einer sofortigen Gehörsabnahme beidseits gekommen. Sie habe an Schlafstörungen gelitten und einen Tag später habe der andauernde Tinnitus eingesetzt. Das Reintonaudiogramm vom 16. Februar 2005 ergab einen Hochtonabfall ab 4000 Hz auf maximal 70 dB bei 12000 Hz beidseits und einen Tinnitus bei 4000/6000 Hz und 60dB. Die Ärzte des Medizinischen Zentrums Y.________ stellten im Juli 2005 zudem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Gemäss Dr. med. W.________ handelt es sich dabei um eine reaktive Depression bei durch den Tinnitus ausgelösten ausgeprägten Schlafstörungen. Anlässlich einer audiologischen Untersuchung an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals A.________ fand Dr. med. S.________ am 10. Mai 2006 gegenüber dem im Februar 2005 angefertigten Audiogramm deutlich verbesserte Verhältnisse. Seine Diagnose lautet auf chronische, hochfrequente, dekompensierte Tinnitus nach akustischem Trauma mit beidseitigem Hörsturz (Akustischer Unfall), einem altersentsprechenden Gehör mit Lärmschädigung im oberen Frequenzbereich und einer reaktiven Depression. Das klar angegebene erstmalige Auftreten eines Tinnitus mit beidseitiger länger anhaltender Hörverminderung könne dem Begriff des "akustischen Unfalls" zugeordnet werden, falls die Lautstärke des verantwortlichen Sirenentones im Bereich einer potentiell hörschädlichen Schallspitze gelegen habe, das heisst 85 dB erreicht oder überschritten hatte. Der Arzt empfiehlt eine entsprechende Messung des Sirenentones vor Ort. Eine solche hatte durch die arbeitsmedizinische Abteilung der SUVA bereits im Oktober 2005 stattgefunden. Dr. med. M.________ kam dabei zur Erkenntnis, dass der mittlere Pegel des Alarmtones bei offener Tür am Arbeitsplatz der Versicherten 83 dB(A) betrage. Der Schallexpositionspegel entspreche am Arbeitsplatz der Versicherten in Ohrhöhe einem solchen von 90 dB(A) SEL. Der Grenzwert für kurz dauernde, akute Schallereignisse liege für Spitzenpegel bei 140 dB(C) und für den Schallexpositionspegel bei 125 dB(A) SEL. Die Testergebnisse würden die beiden Grenzwerte weit unterschreiten, wobei vorzumerken sei, dass eine Reduktion um 3 dB bereits einer Halbierung der Schallenergie entspreche. Der gemessene Mittelungspegel von 83 dB(A) erreiche nicht einmal den Grenzwert für die Gehörgefährdung bei einer chronischen Lärmbelastung. Bei einem solchen Wert würde gemäss Dr. med. M.________ auch eine langjährige Exposition nicht zu Gehörschäden führen. Ein Lärmtrauma habe nicht stattgefunden. Der Lärmpegel sei dazu nicht geeignet gewesen. Aus fachärztlicher Sicht könne eine direkte Schädigung und damit die Verursachung des Tinnitus durch die Schalleinwirkung nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, sie sei aber nicht wahrscheinlich. 
 
3.3 Gemäss fachärztlichem Aktengutachten vom 4. November 2005 ist es - unter Berücksichtigung der technischen Lautstärkenprüfung vor Ort, was beim Parteigutachten des Dr. med. S.________ fehlt - nicht wahrscheinlich, dass der Tinnitus der Beschwerdeführerin durch die Testung der Alarmanlage verursacht worden ist, womit die AXA ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte. Das Gutachten, welches von der SUVA als nicht involvierte Partei mit sehr grosser Erfahrung hinsichtlich arbeitsmedizinischer Aspekte und Lärmbelastung verfasst wurde, überzeugt. Es ist darauf abzustellen. 
 
3.4 Die Argumente der Beschwerdeführerin können an dieser Erkenntnis nichts ändern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum nicht auf das Schallmessungsprotokoll der SUVA abgestellt werden soll. Selbst der von der Versicherten im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren hinzugezogene Dr. med. S.________ empfiehlt eine solche. Hinweise, dass an der Anlage zwischen dem Probealarm vom 9. Februar 2005 und der Schallmessung am 25. Oktober 2005 irgendwelche Änderungen vorgenommen worden wären, liegen nicht vor. Der Umstand, dass die maximale Lautstärke gemäss Angabe des Geräteherstellers 110 dB beträgt, belegt keineswegs, dass die konkreten Messungen am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin auf Ohrenhöhe falsch sein sollten. Gemäss Messprotokoll vom 26. Oktober 2005 reduziert sich die Dezibelzahl allein vom Türdurchgang des Computerraumes, in dem die Anlage montiert ist, bis zum erwähnten Arbeitsplatz von 89 auf 83 dB, was angesichts des logarithmischen Verlaufs der Dezibelskala wesentlich ist. Schliesslich ist unbestritten, dass der Probealarm möglicherweise den Tinnitus der Beschwerdeführerin ausgelöst hat. Das ist aber angesichts der technischen Daten nicht überwiegend wahrscheinlich. 
 
4. 
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe trotz eines entsprechenden Antrages nicht geprüft, ob der "plötzliche Schreck" nicht zum Tinnitus geführt habe und daher Leistungen unabhängig von der Lärmeinwirkung auszurichten seien. 
 
Von einer Prüfung dieses Argumentes konnte das kantonale Gericht absehen, weil auch bei Anerkennung eines sogenannten Schreckereignisses als Unfall vorausgesetzt ist, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den menschlichen Körper einwirkt (Art. 4 ATSG). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche nur dann den Unfallbegriff erfüllen können, wenn es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock handelt (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. 
 
5. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer