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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_251/2009 
 
Urteil vom 10. September 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fortsetzung Untersuchungshaft. 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2009 
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter. 
In Erwägung, 
dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 20. Juli 2009 die Untersuchungshaft gegen X.________ bis zum 21. Oktober 2009 verlängert hat; 
dass X.________ mit Eingabe vom 7. September 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Haftrichters vom 20. Juli 2009 erhoben hat; 
dass Beschwerden gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sind; 
dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, bei Beschwerden gegen strafprozessuale Haft wegen des Beschleunigungsgebots nicht gilt (BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.); 
dass die vorliegende Beschwerde vom 7. September 2009 daher verspätet ist; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde vom 7. September 2009 nicht einzutreten ist; 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), auf eine Kostenauflage indessen verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. September 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli