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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_543/2009 
 
Urteil vom 10. September 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundesteuer 2006, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. August 2009. 
 
Erwägungen: 
Im Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2006 forderte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern X.________ gestützt auf § 195 Abs. 1 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) auf, bis zum ersten Juli einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge wurde die Zahlungsfrist bis zum 20. Juli 2009 erstreckt. Da der Vorschuss auch innert erstreckter Frist nicht geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2009 gestützt auf § 195 Abs. 2 VRG auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. September (Postaufgabe: 3. September) 2009 erklärt X.________ dem Bundesgericht, er sei nicht bereit, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ohne eine schriftliche Garantie für ein faires und gerechtes Urteil erhalten zu haben, weshalb er beantragt, dass der geforderte Kostenvorschuss fallen gelassen werde. 
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
Auch mit seinen Ausführungen unter der Rubrik "Begründung" zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das zur Anwendung kommende kantonale Verfahrensrecht, namentlich § 195 VRG, als solches mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht bei dessen konkreten Anwendung schweizerisches Recht (im Wesentlichen verfassungsmässige Rechte) verletzt haben könnte. Wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Beschwerdebegründung (s. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. September 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller