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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_108/2009 
 
Urteil vom 10. September 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hug. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. Mai 2009. 
In Erwägung, 
dass die a.o. Präsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 19. März 2009 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten abwies, die Gültigkeit der Wohnungskündigung vom 5. Juni 2008 per 30. September 2008 feststellte und das Mietverhältnis einmalig bis 31. Juli 2009 erstreckte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, dessen Ausschuss mit Urteil vom 7. Mai 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die gemäss § 243 ZPO BS vorgeschriebene Begründung fehlte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 3. August 2009 datierte Eingabe einreichte, die sie mit Schreiben vom 13. August 2009 ergänzte; 
 
dass aus diesen beiden Schreiben abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2009 beim Bundesgericht anfechten will; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch die Vorinstanz vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde; 
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. und 13. August 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. September 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin