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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_239/2010 
 
Urteil vom 10. September 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Raselli, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Seuzach, Stationsstrasse 1, Postfach 431, 8472 Seuzach. 
 
Gegenstand 
Rekurs; Fristversäumnis, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 6. August 2009 erteilte der Gemeinderat Seuzach X.________ die Baubewilligung für verschiedene Bauten und Anlagen teilweise. Er verweigerte die Baubewilligung für einen Schopfanbau und einen Lagerplatz und forderte X.________ auf, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand herzustellen. 
Auf den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs trat die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich am 12. November 2009 wegen Verspätung nicht ein. 
Hiergegen reichte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Mit Entscheid vom 24. Februar 2010 wies dieses (1. Abteilung, 1. Kammer) die Beschwerde ab. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Verwaltungsgerichts und der Baurekurskommission seien aufzuheben. Die Sache sei an die Baurekurskommission zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten. 
 
C. 
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
Der Gemeinderat beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Entscheide der Baurekurskommission und des Verwaltungsgerichts ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. 
Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig. 
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist durch den verwaltungsgerichtlichen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Der verwaltungsgerichtliche Entscheid stellt einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid dar. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind demnach grundsätzlich erfüllt. 
Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, auch der Entscheid der Baurekurskommission sei aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts ist der verwaltungsgerichtliche Entscheid an dessen Stelle getreten. Der Entscheid der Baurekurskommission ist damit nicht mehr Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; Urteil 1A.12/2004 vom 30. September 2004 E. 1.3, in: ZBl 106/2005 S. 43; je mit Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Auffassung der Vorinstanz, er habe den Rekurs verspätet eingereicht, verletze Bundesrecht, insbesondere Art. 9 der Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG; SR 783.01)
 
2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG; LS 175.2) ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. 
Nach § 11 VRG wird der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag (Abs. 1). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (Abs. 2). 
Im Rekursverfahren gibt es keine Gerichtsferien (ALFRED KÖLZ UND ANDERE, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N. 13 zu § 11 VRG). 
 
2.3 Die Sendung, die den Entscheid des Gemeinderates enthielt, war unstreitig an die Privatadresse des Beschwerdeführers adressiert. Der Briefträger brachte die Sendung jedoch nicht dorthin. Er übergab sie vielmehr am 12. August 2009 an der Geschäftsadresse der X.________ AG der Ehefrau des Beschwerdeführers. Letzterer ist einziges Mitglied des Verwaltungsrates der X.________ AG; seine Ehefrau ist einzelzeichnungsberechtigt. 
Nach der Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Eine Sendung gelangt bei ungetrennt lebenden Ehegatten mit der Aushändigung an den einen auch in den Machtbereich des andern (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; 122 III 316 E. 4b S. 320; 115 Ia 12 E. 3b S. 17; je mit Hinweisen). 
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass mit der Entgegennahme der Sendung durch die Ehefrau die Rekursfrist zu laufen begonnen hat. Zwar werden Postsendungen gemäss Art. 9 VPG dem Empfänger oder der Empfängerin an das in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsdomizil zugestellt. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen, da der Briefträger die Sendung der Ehefrau nicht an der auf dem Umschlag angegebenen Privat-, sondern der Geschäftsadresse übergeben hat. Das ändert aber nichts am entscheidenden Umstand, dass die Sendung mit deren Entgegennahme durch die Ehefrau in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist und er davon Kenntnis nehmen konnte. Dass die Ehefrau die Sendung nicht an der Privat-, sondern an der Geschäftsadresse entgegengenommen hat, kann insoweit keinen Unterschied machen. 
Erfolgte die Zustellung demnach am 12. August 2009, endigte die 30-tägige Rekursfrist am Freitag, 11. September 2009. Der am Montag, 14. September 2009, der schweizerischen Post übergebene Rekurs war damit verspätet. 
Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Seuzach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. September 2010 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri