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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_428/2012 
 
Urteil vom 10. September 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Juni 2012. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2012 beim Bezirksgericht Winterthur eine Schadenersatzklage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte; 
das das Bezirksgericht das Verfahren mit Beschluss vom 15. Mai 2012 abschrieb, weil der Kläger seine mangelhafte Klage trotz Aufforderung nicht verbessert hatte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 28. Juni 2012 mangels ausreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. Juli 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin keine hinreichend begründete Rügen erhoben werden, in denen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll, sondern im Wesentlichen bloss allgemeine Kritik am Rechtssystem und am Staatswesen der Schweiz geübt wird; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. September 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer