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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_879/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150143. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Obergerichts UH150143 ans Bundesgericht. Da der Eingabe der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2015 aufgefordert, den Mangel spätestens bis am 7. September 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Da er der Aufforderung seitens der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn