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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_411/2018  
 
 
Urteil vom 10. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, p.A. Rechtsanwalt Dr. Haykaz Zoryan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 6. Juli 2018 (BK 18 180). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz hängig. Am 20. November 2015 lud das Regionalgericht A.________, der sich im Ausland befand, zur Hauptverhandlung auf den 7. Juni 2016 vor. Es ersuchte das Staatssekretariat für Migration am 23. November 2015 zu diesem Zweck um Suspension der gegen den Beschuldigten verhängten Einreisesperre. Das Staatssekretariat lehnte das Ersuchen ab, worauf das Regionalgericht das Verfahren bis zum Ablauf der Einreisesperre, d.h. bis am 21. März 2017, sistierte. Das Regionalgericht nahm das Verfahren mit Verfügung vom 27. März 2017 wieder auf und lud mit Verfügung vom 12. Mai 2017 zur Hauptverhandlung auf den 6. Dezember 2017 vor. Da die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung innert Frist nicht möglich war, setzte es die Verhandlung am 17. November 2017 wieder ab. Am 7. März 2018 gab das Regionalgericht eine rechtshilfeweise Befragung des Beschuldigten in Auftrag. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 6. Juli 2018 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass gegen verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde nur offen stehe, wenn sie für die betroffene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Die Anordnung einer rechtshilfeweisen Befragung bewirke keinen solchen Nachteil. 
 
2.  
A.________ reichte bei der Schweizer Botschaft in Ecuador zuhanden des Bundesgerichts am 20. August 2018 eine Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. Mit Schreiben vom 5. September 2018 überwies das Bundesamt für Justiz die Eingabe dem Bundesgericht. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in rechtswidriger Weise das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils verneint hätte. Die Beschwerdekammer wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Übrigen die Anordnung der rechtshilfeweisen Einvernahme am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens zusammen mit dem Endentscheid mittels Berufung anfechten könne. Inwiefern ihm dabei gleichwohl ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, ergibt sich nicht nachvollziehbar aus der Beschwerde. Der Beschwerdeführer vermag somit mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli