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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_47/2024  
 
 
Urteil vom 10. September 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
arbeitsrechtliche Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Februar 2024 (RA240004-O/Z03). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach verpflichtete mit Urteil vom 21. Dezember 2023 die Beschwerdegegnerin dazu, im Praktikumszeugnis bzw. in der Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin verschiedene Änderungen vorzunehmen. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich. Sie stellte den verfahrensrechtlichen Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu verpflichten, ihr ein Praktikumszeugnis und eine Arbeitsbestätigung mit den unangefochtenen Anordnungen des erstinstanzlichen Urteils auszustellen. 
Der Präsident der I. Zivilkammer wies mit Verfügung vom 6. Februar 2024 dieses Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. 
Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 wies die I. Zivilkammer als Kollegialgericht dasselbe Begehren auch noch als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Zugleich nahm es davon Vormerk, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der angeordneten Änderungen am Praktikumszeugnis bzw. der Arbeitsbestätigung in einzelnen Punkten rechtskräftig geworden sei. 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass ihr Gesuch bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2024 abgewiesen worden sei. Aufgrund dieser res iudicata sei der Beschluss vom 29. Februar 2024 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung in einer neuen Spruchkörperbesetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, aus dem Rubrum des Bundesgerichts zu löschen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Mit Verfügung vom 5. April 2024 sah die Präsidentin davon ab, bei der Beschwerdegegnerin eine Prozessvollmacht für deren Vertreterin, Rechtsanwältin Vögeli Galli, einzuholen. Sie wies zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ihren Antrag um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 4D_47/2024 mit dem Beschwerdeverfahren 4A_183/2024 ab. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1). 
 
2.1.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss vom 29. Februar 2024 bilde einen Teilentscheid. 
Ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG liegt nur dann vor, wenn der Entscheid endgültig entweder über einzelne unabhängige Rechtsbegehren entscheidet (Art. 91 lit. a BGG) oder das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst (Art. 91 lit. b BGG). Der Teilentscheid bildet eine Variante des Endentscheides (BGE 141 III 395 E. 2.2). 
Der angefochtene Beschluss vom 29. Februar 2024 traf keine solchen definitiven Anordnungen. Vielmehr wies er das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. 
Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Demgegenüber bilden selbstständig eröffnete Massnahmenentscheide immer dann Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, wenn sie vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung gelten, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). 
Die Vorinstanz erliess ihren abweisenden Massnahmeentscheid während eines hängigen Hauptverfahrens. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Folglich ist er als ein sogenannt anderer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren. 
 
3.  
Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). 
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (BGE 149 II 170 E. 1.2; 143 III 290 E. 1.4). 
Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt. Unterlässt sie dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1). 
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Sie befasst sich mit dieser Beschwerdevoraussetzung überhaupt nicht. Mangels ausreichender Begründung ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beantragt, Rechtsanwältin Vögeli Galli als Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin aus dem Rubrum des Bundesgerichts zu löschen. Die Beschwerdegegnerin habe sich dem erstinstanzlichen Urteil vollumfänglich unterzogen und ihr vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeänderte Praktikumszeugnis- und Arbeitsbestätigungsfassungen zugestellt. Damit habe die Beschwerdegegnerin auf einen Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils verzichtet, was wiederum das Mandat von Rechtsanwältin Vögeli Galli beendet habe. 
Gemäss Art. 40 Abs. 2 BGG haben sich Parteivertreter und -vertreterinnen durch eine Vollmacht auszuweisen. Sie müssen grundsätzlich keine spezifisch auf das bundesgerichtliche Verfahren zugeschnittene Vollmacht einreichen. Vielmehr genügt in der Regel eine allgemeine Prozessvollmacht (Urteil 5A_252/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.1). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass Rechtsanwältin Vögeli Galli die Beschwerdegegnerin nicht mehr vertreten würde. Auch die Beschwerdeführerin vermag keine Anhaltspunkte für die behauptete Mandatsbeendigung darzutun. Entsprechend ist Rechtsanwältin Vögeli Galli weiterhin als Vertreterin der Beschwerdegegnerin im Rubrum aufzuführen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner