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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_570/2024  
 
 
Urteil vom 10. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost, 
Schloss 11, 3800 Interlaken. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 21. August 2024 (KES 24 655). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 1. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer mit ärztlicher Einweisung in der B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 wies die KESB Oberland Ost ihn dort zur Begutachtung ein und mit Entscheid vom 9. August 2024 brachte sie ihn dort fürsorgerisch unter. 
Die gegen den Entscheid vom 9. August 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. August 2024 ab. 
Mit Beschwerde vom 28. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, er wolle nach Hause und einen Beistand wolle er auch nicht. Mit weiterer Eingabe vom 4. September 2024 hält er fest, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsgegenstand kann nur die Frage der fürsorgerischen Unterbringung bilden. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2); dies betrifft vorliegend die Frage der Beistandschaft. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. 
Der Beschwerdeführer hält in seiner ersten Eingabe einzig fest, die Ausgaben würden immer mehr und die Einnahmen immer weniger und zuhause habe er ein Spezialbett und seine Ruhe. In seiner zweiten Eingabe beschränkt er sich auf die Aussage, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Mithin fehlt es insgesamt an einer sachgerichteten, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmenden Begründung. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli