Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_582/2024
Urteil vom 10. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 2. August 2024 (ZK2 2024 35).
Sachverhalt:
Mit Eheschutzentscheid vom 6. Februar 2023 stellte das Bezirksgericht Höfe die Kinder (Tochter geb. 2007, Sohn geb. 2011) der rubrizierten Parteien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Vaters, unter Regelung des Besuchsrechts der Mutter und Fortführung der bestehenden Beistandschaft. Den bis vor Bundesgericht erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.
Im Rahmen des am 11. November 2021 anhängig gemachten Scheidungsverfahrens verlangte der Vater mit Eingabe vom 7. September 2023 als vorsorgliche Massnahme, dass das Informations- und Auskunftsrecht der Mutter betreffend die Kinder in Bezug auf die schulischen und medizinischen Belange aufgehoben wird. Mit Massnahmeentscheid vom 16. Mai 2024 gab das Bezirksgericht diesem Begehren statt.
Dagegen erhob die Mutter beim Kantonsgericht Schwyz Berufung. Mit Entscheid vom 2. August 2024 bestätigte dieses den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Tochter und es hob das Auskunftsrecht der Mutter in schulischen und medizinischen Belangen auch in Bezug auf den Sohn auf, verpflichtete aber den Vater, die Mutter bezüglich des Sohnes über die Prüfungsnoten, die schulische Laufbahn, die Förderungsmassnahmen und die Ausbildung sowie über den Gesundheitszustand und allfällige Therapien zu informieren, soweit keine Rückschlüsse auf Schule, Ärzte und Therapeuten gezogen werden können.
Mit Beschwerde vom 5. September 2024 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ), aber es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Die Beschwerdeführerin nimmt in ihren weitschweifigen Ausführungen kaum Bezug auf den Inhalt der Erwägungen des angefochtenen Entscheides; primär stellt sie zahlreiche Sachverhaltsbehauptungen aus eigener Sicht auf und erhebt mannigfaltige Anschuldigungen gegenüber der erstinstanzlichen Richterin. Indes äussert sie sich durchgehend in appellatorischer Weise. Sie ruft keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an und ihre Ausführungen enthalten auch von der Sache her keine Verfassungsrügen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli