Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_689/2024
Urteil vom 10. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Rizzello,
Beschwerdeführerin,
gegen
Orlando Fosco,
c/o Obergericht des Kantons Zug,
Kirchenstrasse 6, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 23. Mai 2024 (S1 2022 54, 56-58, 63, 65, 69-72).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 24. Juni 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Mai 2024.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 11. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 11. Juli 2024 darum, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 14 Tage, mithin unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bis zum 26. August 2024, zu erstrecken. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 11. Juli 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. August 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurden als Gerichtsurkunde versandt und ging der Beschwerdeführerin nachweislich zu.
4.
Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément