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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.441/2002/sch 
 
Urteil vom 10. Oktober 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
A.X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
B.X.________, 
Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kaiser, Marktgasse 61, 4310 Rheinfelden, 
Gerichtspräsidium Rheinfelden, 4310 Rheinfelden, 
Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.145/2002 vom 19. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In einem vor dem Gerichtspräsidium Rheinfelden hängigen summarischen Verfahren forderte B.X.________ von seinem Vater A.X.________ Unterhaltsbeiträge. Gerichtspräsident Hauri führte am 19. November 2001 die Hauptverhandlung durch und verpflichtete mit Urteil vom gleichen Tag den Beklagten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2001 für die Dauer des Hauptprozesses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'475.-- zu bezahlen. 
 
Am 21. November 2001 reichte A.X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Hauri ein, welches von der Inspektionskommission des Obergerichtes des Kantons Aargau am 1. Februar 2002 abgewiesen wurde. 
 
Das Bundesgericht wies mit Urteil 1P.145/2002 vom 19. Juni 2002 die von A.X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Mit Revisionsgesuch vom 2. September 2002 beantragt A.X.________, dieses Bundesgerichtsurteil und in Gutheissung der damaligen staatsrechtlichen Beschwerde den Entscheid der Inspektionskommission des Obergerichts vom 1. Februar 2002 aufzuheben, das Ablehnungsbegehren gegen Gerichtspräsident Hauri sowohl für das summarische als auch das ordentliche Verfahren gutzuheissen und ein Strafverfahren gegen diesen wegen Missbrauchs der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB einzuleiten. 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Ein Bundesgerichtsurteil kann revidiert werden, wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Verfahren weise einen Mangel im Sinne von Art. 136 OG auf oder wenn er vorbringt, eine neue, rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
 
Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht einerseits vor, bei seinem Entscheid vom 19. Juni 2002 in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt zu haben. Zudem seien in der Vernehmlassung der Gegenpartei ans Bundesgericht vom 15. April 2002 neue, erhebliche Tatsachen aufgetaucht, die ihm vorher nicht bekannt gewesen seien. Zudem habe das Obergericht des Kantons Aargau am 3. Mai 2002 die von Gerichtspräsident Hauri im summarischen Verfahren willkürlich gefällten Entscheide aufgehoben, was ihm bei der Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde am 14. März 2002 nicht bekannt gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Verfahrensführung und die Rechtsanwendung von Gerichtspräsident Hauri "unter keinen denkbaren kantonal-rechtlichen Aspekten vertretbar waren". 
 
Der Gesuchsteller macht damit jedenfalls teilweise innert der nach Art. 141 OG vorgesehenen Fristen Revisionsgründe im Sinne von Art. 136 lit. d und Art. 137 lit. b OG geltend, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf das Gesuch allerdings insoweit, als der Gesuchsteller mehr und anderes verlangt als die Revision des Bundesgerichtsurteils vom 19. Juni 2002. 
2. 
2.1 Der Gesuchsteller hatte in seiner staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht, Gerichtspräsident Hauri sei befangen, weil er seinen Entscheid falsch - d.h. auf den Tag der Hauptverhandlung, den 19. November 2001 - datiert habe. Es sei gar nicht möglich, dass der Entscheid an diesem Tag gefällt worden sei, weil er sich unter anderem auf das Einkommen seiner Ex-Frau stütze, die Unterlagen dazu dem Gericht jedoch erst später eingereicht worden seien. 
 
Das Bundesgericht hat diesen Einwand in E. 3.2 des Urteils vom 19. Juni 2002 mit folgender Begründung verworfen: "Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Gerichtspräsident Hauri das Urteil nicht bereits am 19. November 2001 fällte. Nach der unbestrittenen Darstellung des Beschwerdegegners in der Vernehmlassung ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass der Lohnausweis der Mutter des Beschwerdegegners an der Verhandlung vom 19. November 2001 ein- 
 
 
 
gereicht worden ist, womit deren finanzielle Verhältnisse dem Gerichtspräsidenten offen gelegt wurden. Dass sich das Summarurteil darauf stützt, ist daher kein Indiz, geschweige denn ein Beweis dafür, dass das Urteil entgegen seiner Datierung später gefällt wurde." 
 
Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht vor, es beziehe sich in dieser Erwägung lediglich auf die Vernehmlassung des Beschwerdegegners und habe das handgeschriebene Verhandlungsprotokoll sowie die davon später erstellte maschinenschriftliche "Kopie" nicht selber nachgeprüft. Die Angaben des Revisionsgegners in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2002 zum Lohnausweis seiner Ex-Frau seien nicht sorgfältig genug geprüft worden; sie stünden mit den übrigen Gerichtsunterlagen im Widerspruch, was beweise, dass sie unwahr seien. 
2.2 Von einem Versehen kann indessen keine Rede sein. Im vom Gesuchsteller eingereichten Protokoll der Verhandlung vom 19. November 2002, welches dem Bundesgericht bei seinem Entscheid vom 19. Juni 2002 nicht vorlag, findet sich, und zwar sowohl in der handschriftlichen Originalfassung wie auch in der maschinenschriftlichen Abschrift der Vermerk: "Kläger (Lohn Mutter): Kläger reicht Unterlage ein", im zweiten Aktenstück mit dem Zusatz "dazu". Die Annahme des Bundesgerichts, Gerichtspräsident Hauri sei am 19. November 2001 der Lohnausweis der Mutter des Klägers, d.h. der Ex-Ehefrau des Gesuchstellers, eingereicht worden, wird damit keinesfalls widerlegt. Die Gründe, die der Gesuchsteller anführt, um zu belegen, das Protokoll sei in dem Sinne zu verstehen, dass der Kläger Unterlagen zum Lohn der Mutter noch einreichen werde, vermögen höchstens gewisse Zweifel am wirklichen Sinn des Protokollvermerks aufkommen zu lassen. Das genügt jedoch nicht als Revisionsgrund. 
3. 
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Vernehmlassung der Gegenpartei vom 15. April 2002 zu seiner staatsrechtlichen Beschwerde habe neue erhebliche Tatsachen enthalten, die ihm nicht bekannt gewesen seien. 
 
Damit macht der Gesuchsteller indessen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 OG geltend, sondern wirft dem Bundesgericht sinngemäss vor, beim Urteil vom 19. Juni 2002 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Ein solcher Vorwurf ist in einem Revisionsverfahren nicht zulässig, ganz abgesehen davon, dass er unbegründet ist. Der Gesuchsteller legt denn bezeichnenderweise auch nicht näher dar, welche neue Tatsachen auf diese Weise zum Urteilsfundament erhoben worden wären, ohne dass er sich dazu hätte äussern können. 
3.2 Ebenfalls keinen Anlass für eine Revision bietet das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2002, mit welchem es den Entscheid von Gerichtspräsident Hauri vom 19. November 2001 aufhob. Der Umstand, dass eine Rechtsmittelinstanz ein bei ihr angefochtenes Urteil aufhebt, lässt den vorinstanzlichen Richter noch nicht als befangen erscheinen, und das Urteil des Obergerichts enthält entgegen der Auffassung des Gesuchsstellers nichts, was Gerichtspräsident Hauri als befangen erscheinen liesse. 
4. 
Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 156 OG
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidium Rheinfelden und der Inspektionskommission des Obergerichtes des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Oktober 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: