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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_478/2007 
 
Urteil vom 10. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Marktgasse 34, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
Am 25. Januar 2007 liess L.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen eine - seinen Anspruch auf Invalidenrente verneinende - Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2006 einreichen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichneten Anwalts, welches das kantonale Gericht mit Verfügung vom 8. Juni 2007 abwies (Dispositiv-Ziff. 1). 
 
Mit Beschwerde an das Bundesgericht lässt L.________ beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juni 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zu bewilligen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor Bundesgericht zu gewähren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisende Verfügung des kantonalen Gerichts vom 8. Juni 2007 ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann und deswegen selbständig anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteile 1B.75/2007 vom 27. August 2007 [E. 2.1], 5A.108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2; 2D.1/2007 vom 2. April 2007, E. 2.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen mit der Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über eine Rechtsschutzversicherung. Zum anderen habe er sein Gesuch hinsichtlich seiner Einkünfte nicht genügend belegt. 
2.2 Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über eine Rechtsschutzversicherung, ist dies offensichtlich unrichtig, deckt diese doch gemäss Versicherungspolice nicht Streitigkeiten mit der Invalidenversicherung ab. Zum Vorwurf der ungenügenden Darlegung der Einkommensverhältnisse ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die vom kantonalen Gericht mit Verfügung vom 19. März 2007 (zusätzlich) verlangten Angaben mit Schreiben vom 31. Mai 2007 (Ziff. I/1-3; Beilage 1) geliefert hat. Zudem geht aus den Akten der Invalidenversicherung hervor, dass der Versicherte seit Januar 2006 tatsächlich - wie im Formular betreffend "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" angegeben - nicht erwerbstätig ist. Auch die bereits auf Verfügung vom 31. Januar 2007 hin innert erstreckter Frist eingereichten Unterlagen (Scheidungsvereinbarung, Steuerunlagen) belegen seine Mittellosigkeit. Unter diesen Umständen ist es willkürlich, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe seine Einkommensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt, kann doch naturgemäss der Nachweis, dass kein Einkommen erzielt wird, als negativer Beweis nicht direkt erbracht werden. 
2.3 Das kantonale Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises der Bedürftigkeit verweigert. Die übrigen Voraussetzungen (Nicht-Aussichtslosigkeit, Gebotenheit der amtlichen Vertretung) hat die Vorinstanz bis anhin noch nicht geprüft. Sie wird dies nachzuholen und gestützt darauf über das Gesuch neu zu entscheiden haben. 
3. 
Die offensichtlich begründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG und, da hier angesichts des Prozessthemas nicht erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG am Anfang), ausnahmsweise ohne Schriftenwechsel erledigt. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteile 8C.48/2007 vom 19. Juli 2007, E. 3; 9C.167/2007 vom 21. Juni 2007, E. 5; 5A.108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 5). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 E. 5; Urteile 5A.108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 5 und I 812/05 vom 24. Januar 2006, E. 6). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 10. Oktober 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
U. Meyer Amstutz