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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_647/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 10. Oktober 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 8. August 2011. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 21. Februar 2011 die dem 1960 geborenen D.________ seit Dezember 1998 ausgerichtete halbe Invalidenrente revisionsweise auf den 31. März 2011 aufgehoben hat, 
dass der Versicherte hiegegen am 11. April 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt hat, 
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil diese erst am 12. April 2011, nach Ablauf der Frist von 30 Tagen (7. April 2011), eingereicht und kein Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht worden oder ersichtlich sei, 
dass D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu materieller Beurteilung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die in Frage stehende Verfügung sei ihm erst am 14. März 2011 zugestellt worden, habe doch der Postbote des zuständigen Postamtes bestätigt, die Postsendung am 8. März 2011 seinem Nachbarn, der in der angrenzenden Liegenschaft ein Caféhaus betreibe, ausgehändigt zu haben, wie dies jeweils bei einfachen Sendungen gehandhabt worden sei, 
dass der Postbote im vorliegenden Fall jedoch nicht berechtigt gewesen sei, die Sendung seinem Nachbarn zu übergeben, habe es sich doch um ein Schriftstück gehandelt, dessen Empfang er persönlich hätte quittieren müssen, 
dass offen bleiben kann, ob es sich bei diesen neuen tatsächlichen Vorbringen und den neu aufgelegten Urkunden um zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, weil sich selbst unter der Annahme, dass die Sachverhaltsdarstellung des Versicherten zutrifft, am Ergebnis nichts ändern würde, 
 
dass eine Postsendung als zugestellt gilt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (BGE 122 III 316 E. 4b S. 320), was der Fall ist, wenn sie einer Person übergeben worden ist, die vom Empfänger gegenüber der Post zur Entgegennahme von Postsendungen bevollmächtigt worden ist, 
dass die Entgegennahme durch den Bevollmächtigen dem Vollmachtgeber zuzurechnen ist (Urteil 2C_82/2011 vom 28. April 2011 E. 2.2 mit Hinweisen), 
dass es gemäss Angaben des Beschwerdeführers und den aufgelegten Urkunden den Abmachungen zwischen ihm, der Poststelle und seinem Nachbarn entspricht, dass dieser an seiner Stelle an ihn adressierte Postsendungen entgegennimmt, wenn er sich ausser Haus befindet, 
dass der Nachbar damit als bevollmächtigte Hilfsperson befugt war, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Februar 2011 entgegenzunehmen, zumal eine anderslautende Abmachung bezüglich bestimmter, beispielsweise amtlicher, Postsendungen nicht nachgewiesen ist, 
dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen demzufolge entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz am 9. März 2011, dem Tag nach Aushändigung der Verfügung an den Nachbarn des Versicherten, zu laufen begann und am 7. April 2011 endete mit der Folge, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 11. April 2011 verspätet eingereicht wurde, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer