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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_736/2012 
 
Urteil vom 10. Oktober 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Änderung des Scheidungsdatums, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau Zivilgericht 1. Kammer vom 4. September 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 26. Juni 2006 geschieden. Die von der Beschwerdegegnerin ausschliesslich bezüglich der Nebenfolgen der Ehescheidung eingereichte Appellation wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. August 2007 abgewiesen. Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht um eine Änderung bzw. Korrektur des Scheidungsdatums. Mit Entscheid vom 4. September 2012 trat die angerufene Instanz auf die Eingabe nicht ein. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid am 4. Oktober 2012 beim Bundesgericht angefochten. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). 
 
2.2 Das Obergericht hat erwogen, für die Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils sei das Gericht am Wohnort einer Partei zuständig. Für die Revision eines Urteils sei jenes Gericht örtlich und sachlich zuständig, welches als letzte Instanz entschieden habe. Die Ehe der Parteien sei durch das Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 26. Juni 2006 geschieden worden. Das Urteil sei mit Bezug auf den Scheidungspunkt rechtskräftig geworden, zumal das Appellationsverfahren, welches mit Urteil vom 21. August 2007 geendet habe, einzig die Nebenfolgen der Scheidung betroffen habe. Das Obergericht sei daher weder für eine Abänderung des Scheidungsurteils noch für dessen Revision zuständig. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht den vorgenannten Begründungsanforderungen (E. 2.1) entsprechend mit dem angefochtenen Urteil auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht bzw. die Verfassung verletzt hat. Er nennt keine Norm der Verfassung, die allenfalls verletzt sein könnte, sondern beschränkt sich darauf, die dem Obergericht unterbreiteten Vorbringen vor Bundesgericht erneut vorzutragen. 
 
2.4 Auf die überhaupt nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
3. 
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht 1. Kammer schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Oktober 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden