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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_743/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 10. Oktober 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Juli 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 14. September 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2012, 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz die Sache zur beruflichen Abklärung und neuen Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen hat, 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1), 
dass ein solcher vor Bundesgericht selbständig anfechtbar ist, wenn er die Ausstandspflicht einer sachverständigen Person betrifft (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 2.2.1 S. 277), 
dass es hier indes - entgegen eines Teils der Vorbringen in der Beschwerde - mit Bezug auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 21. Mai 2011 nicht um Ausstands- oder Ablehnungsgründe (BGE 132 V 93 E. 6 S. 106) geht, sondern um die persönliche Eignung des Leiters der Gutachtensstelle als materielle Beweiswertvoraussetzung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108), 
dass gegen andere Zwischenentscheide die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), 
dass der Zwischenentscheid gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass dies auch hinsichtlich der Frage nach dem Beweiswert des Gutachtens des Instituts X.________ vom 21. Mai 2011 gilt (vgl. SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186 E. 3.2, 9C_34/2009), 
 
dass die Beschwerde keine Ausführungen zur Frage enthält, ob der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Hinblick auf die in Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen überhaupt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, 
dass schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. etwa Urteil 9C_566/2012 vom 23. Juli 2012), 
dass abgesehen davon eine mit dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid verbundene allfällige Verlängerung des Verfahrens für die am Recht stehende Versicherte generell keinen Nachteil mit sich bringt, der auch mit einem für sie günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2.1 und 5.2.2; SVR 2012 IV Nr. 6 S. 38, 8C_121/2011 E. 3.1), 
dass schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Aufhebung des Rückweisungsentscheides ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden werden kann, 
dass die Beschwerde mithin auch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG zufolge Erledigung im vereinfachten Verfahren reduzierte Gerichtskosten erhoben werden, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Personalvorsorgestiftung der Keller AG Druckmesstechnik, Winterthur, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Oktober 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub